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BVerwG, 14.06.1968 - IV B 221.67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nachbarliche Anfechtung einer Genehmigung zur Errichtung eines "Garagenanbaues" - Ablauf der Widerspruchsfrist - Anforderungen an die bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichenden Baupläne - Bezeichnung der Eigentümer der Nachbargrundstücke mit ihren Familiennamen - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 28.09.1967 - 199 I 67
- BVerwG, 14.06.1968 - IV B 221.67
Papierfundstellen
- DVBl 1969, 268
- DÖV 1968, 846
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 17.04.1964 - 98 IV 62
Auszug aus BVerwG, 14.06.1968 - IV B 221.67
Der Verwaltungsgerichtshof hat es offen gelassen, ob auch derjenige, dem der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben worden sei, gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe an den Adressaten Widerspruch einlegen könne (so BayVGH in BayVBl. 1964, 265 = DVBl. 1965, 93); denn die Beigeladenen zu 1) als die Baugesuchsteller verdienten jedenfalls hier keinen Vertrauensschutz gegenüber der späten Anfechtung durch den Nachbarn, weil sie in ihren Bauplänen den Kläger als Eigentümer des Grundstücks nicht entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Bauordnungsrechts eindeutig angegeben und es deswegen mit zu vertreten hätten, daß dem Kläger als Nachbarn die Baugenehmigung nicht zugestellt worden sei und er von dem Baugenehmigungsantrag keine Kenntnis erhalten habe.Diese Meinung des IV. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (DVBl. 1965, 93 - BayVBl. 1964, 265), der - soweit ersichtlich - weder das Schrifttum noch ein anderes Gericht gefolgt ist (vgl. Mang, BayVBl. 1964, 397, und Haueisen, NJW 1966, 2340 [BGH 25.04.1966 - II ZR 120/64]), wird durch Wortlaut und Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO widerlegt, der für den Fristlauf die Zustellung, Eröffnung oder Verkündung, also eine Form der Bekanntmachung voraussetzt, eine Bekanntmachung an irgendeinen Betroffenen aber nicht genügen lassen kann, sondern nur an jeweils denjenigen, der durch den Verwaltungsakt (nur oder auch) beschwert wird.
- BVerwG, 22.10.1953 - I B 82.53
Auszug aus BVerwG, 14.06.1968 - IV B 221.67
Landesrecht ist jedoch nach § 137 Abs. 1 VwGO der Revision grundsätzlich nicht zugänglich; landesrechtliche Fragen können daher auch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BVerwGE 1, 19). - BGH, 25.04.1966 - II ZR 120/64
Übertragung eines OHG-Gesellschaftsanteils
Auszug aus BVerwG, 14.06.1968 - IV B 221.67
Diese Meinung des IV. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (DVBl. 1965, 93 - BayVBl. 1964, 265), der - soweit ersichtlich - weder das Schrifttum noch ein anderes Gericht gefolgt ist (vgl. Mang, BayVBl. 1964, 397, und Haueisen, NJW 1966, 2340 [BGH 25.04.1966 - II ZR 120/64]), wird durch Wortlaut und Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO widerlegt, der für den Fristlauf die Zustellung, Eröffnung oder Verkündung, also eine Form der Bekanntmachung voraussetzt, eine Bekanntmachung an irgendeinen Betroffenen aber nicht genügen lassen kann, sondern nur an jeweils denjenigen, der durch den Verwaltungsakt (nur oder auch) beschwert wird.
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2014 - 5 S 534/13
Erfolglose Klage gegen die Planänderung für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart
Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, die hier freilich eingehalten wäre, galt hier nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.1968 - IV B 221.67 -, BayVBl 1969, 26). - BVerwG, 14.02.1969 - IV C 82.66
Rechtsstellung von Gemeinden bei überörtlicher Planung
Die Auffassung des Beklagten, die Eröffnung eines Verwaltungsakts an den Adressaten lasse die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auch für einen beteiligten Nichtadressaten zu laufen beginnen (so auch BayVGH in BayVBl. 1964, 265 = DVBl. 1965, 93), hat der erkennende Senat bereitsim Beschluß vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV B 221.67 - abgelehnt. - BVerwG, 20.10.1972 - IV C 27.70
Nachbar - Verwirkung - Bauarbeiten - Nutzlose Aufwendungen
Diese Auffassung, an der festzuhalten ist, schließt indessen nicht von vornherein die vom Senat in anderen Entscheidungen erwogene, letztlich aber offengelassene Möglichkeit aus, daß die in solchen Fällen notwendig durch § 58 Abs. 2 VwGO auf eine Jahresfrist erstreckte Widerspruchsfrist des § 70 VwGO - abweichend von den genannten Vorschriften - unabhängig von der - unterbliebenen - Bekanntmachung des Verwaltungsaktes an den Nachbarn mit seinem Bekanntwerden oder mit dem genehmigten Beginn des Baues zu laufen beginnt (Beschluß vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV B 221.67 - in DÖV 1968, 846 = DVBl. 1969, 268; Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 - Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 11.68 - in DVBl. 1970, 66). - BVerwG, 22.01.1971 - VII C 74.68
Abhängigkeit des Fristbeginns von der Bekanntgabe an die Klägerin - Wichtiger …
Dabei kommt es für den Fristbeginn nicht auf die Bekanntgabe an (irgend-)einen Betroffenen, etwa auf die Aushändigung der Urkunden über die Namensänderung an die Mutter der Kinder, an, sondern auf die Bekanntgabe an die Klägerin (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV B 221.67 - [DÖV 1968, 846]). - BVerwG, 26.10.1973 - VII B 53.73
Rechtsweg bei einem Schadensersatzansprcuh bei Abschluss eines …
Es ist durch die Rechtsprechung (Beschluß vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV B 221.67 -, DVBl. 1969, 268 = DÖV 1968, 846; Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 82.66 -, NJW 1969, 1133 = DVBl. 1969, 362 = DÖV 1969, 428 [BVerwG 14.02.1969 - IV C 82/66] = VerwRspr.