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   BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02   

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https://dejure.org/2004,10699
BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02 (https://dejure.org/2004,10699)
BFH, Entscheidung vom 05.08.2004 - IV B 224/02 (https://dejure.org/2004,10699)
BFH, Entscheidung vom 05. August 2004 - IV B 224/02 (https://dejure.org/2004,10699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 § 18 § 12 Nr. 1 S. 2
    Liebhaberei; Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de

    Liebhaberei bei verlustbringender Tätigkeit eines RA; Berücksichtigung geltend gemachter Steuerberaterkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater als Liebhaberei; Private Veranlassung von Ausgaben; Anscheinsbeweis für das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht; Erzielung eines Totalüberschusses; Subjektiv schlechte Betriebsführung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Auszug aus BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02
    Selbst wenn man dies zu Gunsten der Kläger annähme, weicht das angefochtene Urteil weder von dem Urteil des BFH vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) noch von dem Senatsurteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99 (BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276) ab.

    Ausdrücklich hat der XI. Senat in seinem Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 ausgeführt, dass die Vorinstanz dem damaligen Kläger lediglich subjektiv eine schlechte Betriebsführung bescheinigt, nicht aber die Eignung des Betriebs, Gewinne zu erzielen, in Zweifel gezogen habe.

    Es hat jedoch darüber hinaus geltend gemachte Ausgaben --in Übereinstimmung mit den Ausführungen des XI. Senats im Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663-- als nicht betrieblich veranlasst vom Abzug ausgenommen.

  • BFH, 28.11.2002 - XI B 12/00

    Liebhaberei, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02
    Ebenfalls kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, zumal der XI. Senat des BFH in dem von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 28. November 2002 XI B 12-14/00 (BFH/NV 2003, 491) nochmals ausdrücklich betont hat, dass auch bei einer verlustbringenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts die Gewinnerzielungsabsicht verneint werden kann, wenn aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich ist, dass die Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird.

    Unter diesen Umständen kann dahin stehen, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache etwa schon nicht ordnungsgemäß dargelegt ist, weil sich nach den Ausführungen der Kläger die Bedeutung ihrer Sache in der Entscheidung dieses konkreten Einzelfalls erschöpft (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 491).

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 81/99

    Honorareinnahmen

    Auszug aus BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02
    Selbst wenn man dies zu Gunsten der Kläger annähme, weicht das angefochtene Urteil weder von dem Urteil des BFH vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) noch von dem Senatsurteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99 (BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276) ab.

    Ferner weicht das angefochtene Urteil entgegen der Ansicht der Kläger nicht von dem Senatsurteil in BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276 ab.

  • BFH, 02.10.2001 - IX R 25/99

    Steuerbegünstigung - Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02
    Das Urteil ist insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363).
  • BFH, 17.08.1999 - IV B 22/99

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Protokollberichtigung

    Auszug aus BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02
    Mangels einer Berichtigung des Protokolls ist der BFH auch an dieses gebunden (§ 94 FGO i.V.m. § 164 f. ZPO), weil eine Protokollberichtigung grundsätzlich nur durch das Instanzgericht oder den Protokollführer vorgenommen werden kann (Senatsbeschluss vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211).
  • BFH, 22.11.1979 - IV R 88/76

    Reisejournalist - Liebhaberei - Langjährige Verluste

    Auszug aus BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02
    Das beruht darauf, dass Aufwendungen für die private Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abzugsfähig sind mit der Folge, dass in diesem Fall der für den Betriebsausgabenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen einerseits und dem Betrieb andererseits fehlt (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. das Senatsurteil vom 22. November 1979 IV R 88/76, BFHE 129, 269, BStBl II 1980, 152).
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02
    Im Übrigen weicht das FG rückblickend von dem Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03 (BFHE 203, 373) ab, weil der PKW mit der vom FG geschätzten betrieblichen Nutzung von 10 % Betriebsvermögen sein konnte.
  • BFH, 24.11.2003 - IV B 124/01

    Verzichtbare Verfahrensmängel; Verlust des Rügerechts

    Auszug aus BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02
    Da es sich bei der Anordnung einer Ortsbesichtigung und der Heranziehung weiterer Akten oder Unterlagen um die Beachtung von Verfahrensvorschriften handelt, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. aus der neueren Rechtsprechung den Senatsbeschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, sowie den BFH-Beschluss vom 14. Januar 2002 IX B 115/01, BFH/NV 2002, 667), haben die fachkundig vertretenen Kläger insoweit ein etwaiges Rügerecht durch ihr rügeloses Einlassen in der mündlichen Verhandlung verloren.
  • BFH, 14.01.2002 - IX B 115/01

    NZB; Verfahrensmangel; Verlust des Rügerechts

    Auszug aus BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02
    Da es sich bei der Anordnung einer Ortsbesichtigung und der Heranziehung weiterer Akten oder Unterlagen um die Beachtung von Verfahrensvorschriften handelt, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. aus der neueren Rechtsprechung den Senatsbeschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, sowie den BFH-Beschluss vom 14. Januar 2002 IX B 115/01, BFH/NV 2002, 667), haben die fachkundig vertretenen Kläger insoweit ein etwaiges Rügerecht durch ihr rügeloses Einlassen in der mündlichen Verhandlung verloren.
  • BFH, 12.11.2012 - III B 186/11

    Verfahrensmängel durch Übergehen von Beweisanträgen - Revisionszulassung wegen

    Da der Kläger die aus seiner Sicht fehlerhaft unterlassene Beiziehung der Akten des Familiengerichts in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, hat er auch insoweit ein etwaiges Rügerecht verloren (z.B. BFH-Beschluss vom 5. August 2004 IV B 224/02, BFH/NV 2005, 44).
  • BFH, 26.09.2005 - XI B 50/05

    Spendenbescheinigung; grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Mangels einer Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem FG ist der BFH an das Protokoll gebunden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. August 2004 IV B 224/02, BFH/NV 2005, 44).
  • BFH, 28.12.2007 - V B 40/06

    Rügeverlust bei verzichtbaren Verfahrensmängeln

    Hinsichtlich dieses verzichtbaren Verfahrensmangels (vgl. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 101, m.w.N.) verliert ein vor dem FG rechtskundig vertretener Kläger sein Rügerecht aber durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. August 2004 IV B 224/02, BFH/NV 2005, 44, unter 3., und vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354, m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2006 - IX B 79/06

    Zur Vermietungsabsicht und deren Nachweis; Verlust des Rügerechts bei

    Hinsichtlich dieses (verzichtbaren) Verfahrensmangels (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 101, m.w.N.) hat das FA --vor dem FG rechtskundig vertreten-- sein Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache (s. Sitzungsprotokoll) und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. August 2004 IV B 224/02, BFH/NV 2005, 44, unter 3., und vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354, m.w.N.).
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