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   BFH, 30.09.2003 - IV B 23/02   

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https://dejure.org/2003,6294
BFH, 30.09.2003 - IV B 23/02 (https://dejure.org/2003,6294)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2003 - IV B 23/02 (https://dejure.org/2003,6294)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2003 - IV B 23/02 (https://dejure.org/2003,6294)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BauGB § 36; ; HGB § ... 121; ; HGB § 161; ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 16; ; EStG § 34; ; FGO § 41 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 119 Nr. 6; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 179; ; AO 1977 § 180

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 179 § 180; FGO § 119 Nr. 6
    Nicht mit Gründen versehene Entscheidung; Mitunternehmerschaft; Feststellungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Zulassung der Revision wegen nicht mit Gründen versehener Entsch.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels; Nichtbefassung mit Mitunternehmerschaft einer Gesellschaft; Vorliegen eines Verfahrensmangels; Bestehen eines selbständig anfechtbaren prozessualen Mangels

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 93/99

    Absoluter Verfahrensfehler - Begründungszwang - Begründungsmängel -

    Auszug aus BFH, 30.09.2003 - IV B 23/02
    Durch die Entscheidungsgründe sollen die Verfahrensbeteiligten erfahren, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen die Entscheidung beruht (vgl. etwa Senatsurteil vom 31. Mai 2001 IV R 93/99, BFH/NV 2001, 1570).

    Danach muss es sich um einen selbständigen Klagegrund oder um ein solches Angriffs- oder Verteidigungsmittel handeln, das den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet (vgl. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1570, m.w.N.).

  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 47/99

    Anforderungen an Urteilsbegründung und Urteilstatbestand

    Auszug aus BFH, 30.09.2003 - IV B 23/02
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO auch dann bejaht, wenn das Urteil hinsichtlich eines "wesentlichen Streitpunkts" nicht mit Gründen versehen ist (BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 47/99, BFH/NV 2001, 46, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

    Auszug aus BFH, 30.09.2003 - IV B 23/02
    Das Bestehen einer Mitunternehmerschaft ist in diesem Sinne eine selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage (u.a. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194, und Senatsbeschluss vom 11. November 1998 IV B 134/97, BFH/NV 1999, 590).
  • BFH, 25.03.2002 - VI B 98/01

    Nicht mit Gründen versehenes Urteil

    Auszug aus BFH, 30.09.2003 - IV B 23/02
    Fehlt es daran, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der nach neuem Recht (FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 2002 VI B 98/01, BFH/NV 2002, 810, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.1998 - IV B 134/97

    Grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit einer Norm

    Auszug aus BFH, 30.09.2003 - IV B 23/02
    Das Bestehen einer Mitunternehmerschaft ist in diesem Sinne eine selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage (u.a. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194, und Senatsbeschluss vom 11. November 1998 IV B 134/97, BFH/NV 1999, 590).
  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

    Auszug aus BFH, 30.09.2003 - IV B 23/02
    Der Feststellungsbescheid bildet eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die auch selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein können, soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind (BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544).
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    b) Der während des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2006 änderte nur die Höhe des Sonderbetriebsgewinns und damit eine gegenüber dessen Qualifikation als begünstigter Aufgabegewinn selbständige Besteuerungsgrundlage (BFH-Urteil vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428, BStBl II 1975, 236; BFH-Beschlüsse vom 27. September 1973 IV R 212/70, BFHE 110, 453, BStBl II 1974, 123; vom 30. September 2003 IV B 23/02, BFH/NV 2004, 457).

    Die hierfür erforderliche Beurteilung, ob sich die Betriebsaufgabe einschließlich der Veräußerung der Grundstücke in einem "einheitlichen Vorgang" vollzogen hat (BFH-Urteil vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798), obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 457, zur Frage des Bestehens einer Mitunternehmerschaft).

  • BFH, 26.06.2008 - IV R 89/05

    Gewinnfeststellung - Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters - Klagebefugnis

    Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. September 2003 IV B 23/02 (BFH/NV 2004, 457) das Urteil des FG aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) an die Vorinstanz zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO).

    Wie der Senat bereits im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (betreffend das im ersten Rechtsgang erlassene FG-Urteil) ausgeführt hat, enthält der Aufhebungsbescheid --entsprechend seinem Wortlaut-- auch die selbständige negative Feststellung, dass die X-KG nicht Mitunternehmerin des Betriebs der KG geworden ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 457, unter II.2. der Gründe a.E.; vgl. dazu auch Söhn in HHSp, § 179 AO Rz 117).

  • FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1766/14

    Steuerbescheid: Bekanntgabe - Nachholung der Bekanntgabe eines

    Der Feststellungsbescheid bildet mithin eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die auch selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein können, soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6.7.2005 - XI R 43/04, BFH/NV 2006, 227 und vom 10.2.1988 - VIII R 352/82, BStBl. II 1988, 544; BFH-Beschluss vom 30.9.2003 - IV B 23/02, BFH/NV 2004, 457).
  • BFH, 10.11.2011 - X B 211/10

    Fehlen von Entscheidungsgründen - Nichteingehen auf beantragten Vorwegabzug -

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH einen wesentlichen Verfahrensmangel auch dann bejaht, wenn das Urteil hinsichtlich eines "wesentlichen Streitpunkts" nicht mit Gründen versehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2003 IV B 23/02, BFH/NV 2004, 457, und vom 1. September 2005 IX B 152/04, BFH/NV 2006, 93; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 25).
  • BFH, 01.02.2007 - III B 165/05

    NZB: unterschiedliche Auslegung der "Scheinselbstständigkeit"; Divergenz

    Eine Entscheidung ist nur dann i.S. von § 119 Nr. 6 FGO "nicht mit Gründen versehen", wenn die Gründe überhaupt fehlen oder aus dem Urteil die wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (§ 96 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGO), nicht erkennbar sind, so dass die Beteiligten die Entscheidung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen können (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106) oder wenn das Urteil einen wesentlichen Streitpunkt nicht behandelt (BFH-Beschluss vom 30. September 2003 IV B 23/02, BFH/NV 2004, 457, m.w.N.).
  • BFH, 30.01.2007 - X B 1/06

    Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen; Darlegung der grundsätzlichen

    Eine Entscheidung ist in diesem Sinn nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Gründe überhaupt fehlen oder aus dem Urteil die wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (§ 96 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGO), nicht erkennbar sind, so dass die Beteiligten die Entscheidung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen können (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106) oder wenn das Urteil einen wesentlichen Streitpunkt nicht behandelt (BFH-Beschluss vom 30. September 2003 IV B 23/02, BFH/NV 2004, 457, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2006 - IV B 60/04

    Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels bei Fehlen von

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO auch dann bejaht, wenn das Urteil hinsichtlich eines "wesentlichen Streitpunkts" nicht mit Gründen versehen ist (BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 47/99, BFH/NV 2001, 46; BFH-Beschlüsse vom 30. September 2003 IV B 23/02, BFH/NV 2004, 457, und vom 21. April 2004 IX B 155/03, juris).
  • BFH, 30.06.2006 - III B 193/04

    NZB: Verfahrensfehler durch Sachurteil, Übergehen von Sachanträgen

    Eine Entscheidung ist nur dann i.S. von § 119 Nr. 6 FGO "nicht mit Gründen versehen", wenn die Gründe überhaupt fehlen oder aus dem Urteil die wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (§ 96 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGO), nicht erkennbar sind, so dass die Beteiligten die Entscheidung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen können (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106) oder wenn das Urteil einen wesentlichen Streitpunkt nicht behandelt (BFH-Beschluss vom 30. September 2003 IV B 23/02, BFH/NV 2004, 457, m.w.N.).
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 43/04

    Feststellungsbescheid; Grundlagenbescheid

    Der Feststellungsbescheid bildet eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die auch selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein können, soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten (BFH-Beschluss vom 30. September 2003 IV B 23/02, BFH/NV 2004, 457; BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., 2003, § 179 Rz. 5).
  • BFH, 24.10.2006 - III S 4/06

    Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Tätigkeit; Divergenz

    Eine Entscheidung ist nur dann i.S. von § 119 Nr. 6 FGO "nicht mit Gründen versehen", wenn die Gründe überhaupt fehlen oder aus dem Urteil die wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (§ 96 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGO), nicht erkennbar sind, so dass die Beteiligten die Entscheidung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen können (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106) oder wenn das Urteil einen wesentlichen Streitpunkt nicht behandelt (BFH-Beschluss vom 30. September 2003 IV B 23/02, BFH/NV 2004, 457, m.w.N.).
  • BFH, 01.09.2005 - IX B 152/04

    NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

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