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   BFH, 09.09.2004 - IV B 233/02   

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https://dejure.org/2004,9294
BFH, 09.09.2004 - IV B 233/02 (https://dejure.org/2004,9294)
BFH, Entscheidung vom 09.09.2004 - IV B 233/02 (https://dejure.org/2004,9294)
BFH, Entscheidung vom 09. September 2004 - IV B 233/02 (https://dejure.org/2004,9294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen für die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel (Drei-Objekt-Grenze) - Erfordernisse zu Erläuterung der Notwendigkeit einer ...

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Zugehörigkeit eines Grundstücks zum BV eines gewerblichen Grundstückshandels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 16.01.1969 - IV R 34/67

    Gewerblicher Grundstückshandel - Architekt - Umlaufvermögen - Vermögensanlage -

    Auszug aus BFH, 09.09.2004 - IV B 233/02
    Das gilt zum einen für die behauptete Abweichung vom Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) und vom Senats-Urteil vom 16. Januar 1969 IV R 34/67 (BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375).

    Nichts anderes besagt auch das angebliche Divergenzurteil des Senats in BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375; abgesehen davon, dass es --worauf die Beschwerdebegründung offenbar Wert legt-- statt des Begriffs "Indizien" den der "objektiven Beweisanzeichen" verwendet.

  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

    Auszug aus BFH, 09.09.2004 - IV B 233/02
    Das in der Beschwerdebegründung angeführte Revisionsverfahren III R 20/01 betrifft einen Fall, in dem das Grundstück schon beim Erwerb durch den Voreigentümer vermietet war.

    Es ist somit für den Streitfall irrelevant und zudem inzwischen durch Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 20/01 (BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297) --nicht im Sinne des Steuerpflichtigen-- abgeschlossen worden.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 09.09.2004 - IV B 233/02
    Das gilt zum einen für die behauptete Abweichung vom Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) und vom Senats-Urteil vom 16. Januar 1969 IV R 34/67 (BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375).

    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung (so auch im Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) die Grenze von der Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel nur dann überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt.

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 09.09.2004 - IV B 233/02
    Auch die Abweichung von den BFH-Urteilen vom 28. September 1987 VIII R 46/84 (BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65) und vom 23. April 1996 VIII R 27/94 (BFH/NV 1997, 170) ist weder in zulässiger Form dargetan noch sonst erkennbar.
  • BFH, 08.03.2004 - VII B 334/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 09.09.2004 - IV B 233/02
    Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass in der Beschwerdebegründung ein abstrakter Rechtssatz des erstinstanzlichen Urteils herausgestellt wird, der mit den tragenden Rechtsausführungen in den angeführten BFH-Entscheidungen nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. aus neuerer Zeit: BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).
  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

    Auszug aus BFH, 09.09.2004 - IV B 233/02
    Auch die Abweichung von den BFH-Urteilen vom 28. September 1987 VIII R 46/84 (BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65) und vom 23. April 1996 VIII R 27/94 (BFH/NV 1997, 170) ist weder in zulässiger Form dargetan noch sonst erkennbar.
  • BFH, 27.05.1998 - IV B 119/97

    Veräußerungsabsicht bei langfristigen Mietverträgen

    Auszug aus BFH, 09.09.2004 - IV B 233/02
    Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Mai 1998 IV B 119/97 (BFH/NV 1998, 1475) hingewiesen, auf dessen Gründe verwiesen wird.
  • BFH, 14.01.2004 - IX R 88/00

    Gewerblicher Grundstückshandel - Fünf-Jahres-Frist

    Auszug aus BFH, 09.09.2004 - IV B 233/02
    Diese Auffassung ist in jüngster Zeit durch das BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 88/00 (BFH/NV 2004, 1089) bestätigt worden.
  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 09.09.2004 - IV B 233/02
    Vielmehr wird auch die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines --wegen Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze bestehenden-- gewerblichen Grundstückshandels durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf dieses Grundstücks und durch die die anderen Grundstücke betreffenden Aktivitäten indiziert (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524; vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537).
  • BFH, 27.02.1991 - XI R 37/89

    Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen für Veräußerung von Wohnungen

    Auszug aus BFH, 09.09.2004 - IV B 233/02
    Vielmehr wird auch die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines --wegen Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze bestehenden-- gewerblichen Grundstückshandels durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf dieses Grundstücks und durch die die anderen Grundstücke betreffenden Aktivitäten indiziert (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524; vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

  • BFH, 15.03.2005 - X R 51/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Vielmehr wird auch die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines --wegen Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze oder aus sonstigen Gründen bestehenden-- gewerblichen Grundstückshandels durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf dieses Grundstücks und durch die die anderen Grundstücke betreffenden Aktivitäten indiziert (BFH-Beschluss vom 9. September 2004 IV B 233/02, juris Nr. STRE200451221).
  • BFH, 13.11.2006 - IV B 47/06

    NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Drei-Objekt-Grenze

    Dort ist ausgeführt, dass die langfristige Vermietung von Gewerbeobjekten der Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht nicht entgegensteht (vgl. aus jüngerer Zeit auch BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089, und Senatsbeschluss vom 9. September 2004 IV B 233/02, juris, unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 27. Mai 1998 IV B 119/97, BFH/NV 1998, 1475).
  • FG Baden-Württemberg, 27.04.2005 - 11 K 40/04

    Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn ein Verkauf des

    Selbst eine langfristige Vermietung eines Gewerbeobjekts ist nicht geeignet, einen durch den vorstehend beschriebenen Zusammenhang begründete Indizwirkung zu entkräften (BFH-Beschluss vom 09. September 2004 IV B 233/02 in Juris m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 09.02.2006 - 14 K 4944/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Umfang des Umlaufvermögens; AfA für langfristig

    Vielmehr wird auch die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines - wegen Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze bestehenden - gewerblichen Grundstückshandels durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf dieses Grundstücks und durch die die anderen Grundstücke betreffenden Aktivitäten indiziert (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. September 2004 IV B 233/02, n.v., juris Nr. STRE200451221, m.w.N.; vom 25. Februar 2005 III B 109/04, BFH/NV 2005, 1086; BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).
  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

    Dagegen steht eine langfristige Vermietung von Gewerbeobjekten der Annahme einer Wiederveräußerungsabsicht nicht entgegen (BFH Urteil vom 14.01.2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089 m.w.N.; Beschluss vom 09.09.2004 IV B 233/02, n.v.; Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532); dies gilt auch in Fällen, in denen der Mieter selbst das Grundstück erwirbt (BFH Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).
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