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   BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00   

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https://dejure.org/2001,1942
BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00 (https://dejure.org/2001,1942)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2001 - IV B 25/00 (https://dejure.org/2001,1942)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2001 - IV B 25/00 (https://dejure.org/2001,1942)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensfehler - Gewährung von rechtlichem Gehör - Überwiegende Erwerbsunfähigkeit - Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten - Aufhebung eines Termins - Verlegung eines Termins - Ausschlussfrist

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; FGO § 91 Abs. 2; ; ZPO § 227 Abs. 1

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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.09.1999 - IX B 96/99

    Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00
    Zwar kann der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--; § 96 Abs. 2 FGO) durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Aufhebung eines anberaumten Termines verletzt sein (§ 227 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • BFH, 31.05.1995 - IV B 167/94

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung einer beantragten

    Auszug aus BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00
    Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels setzt jedoch voraus, dass erhebliche Gründe für die Aufhebung oder Vertagung des Termins substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht waren und dass außerdem mit der Beschwerde dargelegt wird, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (Senatsbeschluss vom 31. Mai 1995 IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079).
  • BFH, 09.12.1998 - IV B 37/98

    Terminsverlegung; Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00
    Die Kläger hätten daher vortragen müssen, warum ihr Prozessbevollmächtigter, der keine Mitteilung über die Aufhebung oder Verlegung des Termins erhalten hatte, weder beim FG nachgefragt hatte, ob der Termin abgesetzt worden sei (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 IV B 37/98, BFH/NV 1999, 663), noch für eine Vertretung während der angeblich bereits fast während des gesamten Jahres 1999 bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gesorgt hatte.
  • BFH, 09.01.1992 - VII B 81/91

    Voraussetzungen für die Verlegung eines Termins

    Auszug aus BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00
    Denn grundsätzlich kann nur die unvorhergesehene Erkrankung des die Sache bearbeitenden Prozessbevollmächtigten einen i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO erheblichen Grund für die Aufhebung oder Verlegung eines Termins bilden (BFH-Beschluss vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29).
  • BFH, 06.10.2003 - VII B 12/03

    Zustellungsurkunde, Inhalt

    Zwar kann der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs auch durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Aufhebung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt sein (§ 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).
  • BFH, 05.07.2004 - VII B 7/04

    NZB: Verfahrensmangel, Ablehnung eines Terminsverlegung

    So kann die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in einer sachlich unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen werden (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Antrag auf Terminsänderung wegen plötzlicher

    Zwar kann die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs auch in einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen werden (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.).
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