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   BFH, 17.07.2008 - IV B 26/08   

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https://dejure.org/2008,11014
BFH, 17.07.2008 - IV B 26/08 (https://dejure.org/2008,11014)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2008 - IV B 26/08 (https://dejure.org/2008,11014)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - IV B 26/08 (https://dejure.org/2008,11014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung auslaufenden Rechts; Tarifbegünstigung der Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen

  • Judicialis

    EStG § 16; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht (hier: Tarifbegünstigung nach den §§ 16, 34 EStG für die Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 18/98

    Sonderbetriebsvermögen bei einer GmbH und atypisch Still

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - IV B 26/08
    Zudem würdigt der Beschwerdevortrag nicht hinreichend, dass die GmbH-Anteile nicht nur bei quantitativer, sondern als auch bei funktionaler Betrachtung --d.h. mit Rücksicht auf die durch sie vermittelte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Tätigkeit der GmbH sowie den Betrieb der stillen Gesellschaft (vgl. zur Gleichstellung mit Anteilen der Kommanditisten an einer Komplementär-GmbH BFH-Urteil des BFH vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286)-- zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Mitunternehmeranteile der Kläger zu 1. und 2. zu rechnen waren.
  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - IV B 26/08
    Hieran fehlt es vorliegend, weil --wie ausgeführt-- bei Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2001 die Tarifbegünstigung der §§ 16, 34 EStG die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils erfordert und hiernach nicht zweifelhaft sein kann, dass sie auch die Veräußerung der im notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft jedenfalls dann voraussetzt, wenn die Anteile sowohl bei funktionaler als auch bei quantitativer Beurteilung (Höhe der stillen Reserven) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 16 Rz 407, m.w.N.).
  • BFH, 10.11.2005 - IV R 7/05

    Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002 - Bürogebäude als

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - IV B 26/08
    Demgemäß hat es die Rechtsprechung abgelehnt, von dem Gebot der quotenkongruenten Mitveräußerung der wesentlichen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens deshalb abzusehen, weil ihr Wert lediglich 10 v.H. des für den veräußerten Teilmitunternehmeranteil erzielten Erlöses beträgt (BFH-Urteil vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176).
  • BFH, 01.04.2005 - VIII B 157/03

    Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - IV B 26/08
    Darüber hinaus vermag der Senat --auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags-- nicht erkennen, dass die im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung (Veräußerung von Teilen atypisch stiller Beteiligungen am Betrieb einer Kapitalgesellschaft unter Rückbehalt der Anteile an letzterer Gesellschaft) im Hinblick auf die Gewährung des Tarifprivilegs der §§ 16 (a.F.), 34 EStG noch für einen größeren Kreis von offenen Fällen Bedeutung erlangen könnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 1. April 2005 VIII B 157/03, BFH/NV 2005, 1540).
  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - IV B 26/08
    Sie ist deshalb auch nur im Interesse der Rechtssicherheit aufrecht erhalten worden und war zur Vermeidung weiterreichender systematischer Verwerfungen daran gebunden, dass auch die Wirtschaftsgüter des (wesentlichen) Sonderbetriebsvermögens anteilig veräußert und hierdurch die in diesen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven anteilig aufgedeckt worden sind (Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173).
  • BFH, 10.02.2016 - VIII R 38/12

    Steuerbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines (Teil-)

    Wird ein (Teil-)Anteil veräußert, ohne dass ein entsprechender Bruchteil des Sonderbetriebsvermögens mitveräußert wird, so ist nicht ein vollständiger (Teil-)Anteil Gegenstand der Veräußerung (BFH-Urteile vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173; vom 12. April 2000 XI R 35/99, BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; vom 1. Februar 2006 XI R 41/04, BFH/NV 2006, 1455; in BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; BFH-Beschlüsse vom 1. April 2005 VIII B 157/03, BFH/NV 2005, 1540; vom 17. Juli 2008 IV B 26/08, BFH/NV 2008, 2003).

    (1) Die bislang vom BFH zu entscheidenden Fälle zum Erfordernis der anteiligen Mitveräußerung von Sonderbetriebsvermögen betrafen lediglich die vollständige Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens durch den Veräußerer (BFH-Urteile in BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173; in BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; vom 10. November 2005 IV R 29/04, BFHE 211, 305, BStBl II 2006, 173; in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; in BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863; in BFH/NV 2013, 376; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1540; in BFH/NV 2008, 2003).

  • BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11

    Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer

    Daran fehlt es aber, weil bei Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2001 die Tarifbegünstigung der §§ 16, 34 EStG die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils erfordert und hiernach nicht zweifelhaft sein kann, dass sie auch die Veräußerung der im notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft jedenfalls dann voraussetzt, wenn diese sowohl bei funktionaler als auch bei quantitativer Beurteilung (Höhe der stillen Reserven) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; BFH-Beschluss vom 17. Juli 2008 IV B 26/08, BFH/NV 2008, 2003).

    Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung (Veräußerung von Teilen einer KG-Beteiligung bzw. von im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen) im Hinblick auf die Gewährung des Tarifprivilegs der §§ 16, 34 EStG noch für einen größeren Kreis von offenen Fällen Bedeutung erlangen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2005 VIII B 157/03, BFH/NV 2005, 1540; in BFH/NV 2008, 2003).

  • FG Niedersachsen, 11.12.2008 - 1 K 27/06

    Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG entfaltet Bindungswirkung für den

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung entsprechend (Ausgleich von Progressionsnachteilen) außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG grundsätzlich nur dann gegeben, wenn sie zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (hierzu insbesondere BFH, Beschluss vom 28.01.2008 - IX B 243/07 - BFH/NV 2008, 942 ; Beschluss vom 17.07.2008 - IV B 26/08 - BFH/NV 2008, 2003 ).
  • FG Niedersachsen, 11.12.2008 - 1 K 26/06

    Besteuerung von auf steuerverstrickte Anteile entfallende Garantiedividenden;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung entsprechend (Ausgleich von Progressionsnachteilen) außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG grundsätzlich nur dann gegeben, wenn sie zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (hierzu insbesondere BFH, Beschluss vom 28.01.2008 - IX B 243/07 - BFH/NV 2008, 942; Beschluss vom 17.07.2008 - IV B 26/08 - BFH/NV 2008, 2003).
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