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   BFH, 11.05.2007 - IV B 28/06   

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https://dejure.org/2007,13420
BFH, 11.05.2007 - IV B 28/06 (https://dejure.org/2007,13420)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2007 - IV B 28/06 (https://dejure.org/2007,13420)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2007 - IV B 28/06 (https://dejure.org/2007,13420)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 81/93

    Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist im

    Auszug aus BFH, 11.05.2007 - IV B 28/06
    Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung (BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754, und vom 7. Dezember 2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 11.05.2007 - IV B 28/06
    Zur Darlegung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus angeblich abweichenden Entscheidungen des BFH oder eines anderen Gerichts so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; ständige Rechtsprechung, aus neuerer Zeit z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618).
  • BFH, 07.12.2005 - I R 123/04

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Aktivierungswahlrecht für

    Auszug aus BFH, 11.05.2007 - IV B 28/06
    Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung (BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754, und vom 7. Dezember 2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097).
  • BFH, 30.05.2005 - X B 149/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

    Auszug aus BFH, 11.05.2007 - IV B 28/06
    Zur Darlegung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus angeblich abweichenden Entscheidungen des BFH oder eines anderen Gerichts so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; ständige Rechtsprechung, aus neuerer Zeit z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618).
  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 11.05.2007 - IV B 28/06
    Eine Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.).
  • BFH, 03.07.2019 - VI R 49/16

    Abgrenzung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung bei einer

    Ein Vertrauensschutz der Klägerin auf Anwendung der Richtlinie zu ihren Gunsten besteht danach auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 11.05.2007 - IV B 28/06).
  • BFH, 25.01.2011 - IV B 35/09

    Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Ablehnung der

    Nach erfolgloser Klage hat der Senat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06 (juris) als unzulässig verworfen.

    Während des Verfahrens betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde IV B 28/06 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen "zur Wahrheitsfindung als Nebenkläger".

    Nachdem das FA zunächst Auskünfte verweigert hatte, legte er am 24. August 2006 unter Hinweis auf das Verfahren IV B 28/06 eine Vollmacht der Klägerinnen vor.

    Auch nach dem BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06 betreffend die Feststellungsbescheide für 1997 bis 1999 und nach der Rücknahme der Einsprüche betreffend die Feststellungsbescheide 2000 bis 2003 hielt der Prozessbevollmächtigte an seinen Einwendungen dagegen fest.

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

    bb) Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, haben überdies keine Rechtsnormqualität (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06, juris, unter 1., Rz 4 f.; BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, Rz 68).
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2020 - 12 K 418/18

    Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines Stromspeichers - Stromspeicher ist keine

    Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06, juris m.w.N.; BFH-Urteil vom 3. Juli 2019 VI R 49/16, BStBl. II 2020, 86; FG-Nürnberg vom 8. Mai 2019 3 K 193/19, juris, m.w.N.).
  • FG Münster, 29.04.2008 - 6 K 2405/07

    Abhängigkeit der Nutzungswertbesteuerung von privaten Kraftfahrzeugnutzung nach

    Verwaltungsvorschriften haben lediglich eine Innenwirkung; sie binden nur die nachgeordneten Verwaltungsdienststellen (vgl. BFH, Beschluss v. 11.05.2007, IV B 28/06, n.v., [...]; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 80).
  • FG Nürnberg, 08.05.2019 - 3 K 193/19

    Kindergeld für April 2017 bis Juli 2017

    Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung (BFH-Beschluss vom 11.05.2007 IV B 28/06, juris; Drüen bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 Rz. 80).
  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 - 2 K 2697/08

    Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Verlängerung eines Erbbaurechts

    Denn bei den von den Klägern zitierten Erlassen handelt es sich lediglich um norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, an die das Finanzgericht nicht gebunden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06, Juris).
  • FG Saarland, 13.08.2009 - 2 K 1326/05

    Veräußerung der wesentlichen Beteiligung an einer GmbH gegen Ratenzahlung

    b) Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob durch die Einräumung eines Wahlrechts in R 140 Abs. 7 EStR eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten ist, oder ob es sich dabei nur um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt (vgl. BFH vom 11. Mai 2007 IV B 28/06 8 (nv); vom 29. März 2007 IV R 14/05 BStBl II 2007, 816; vom 23. April 1991 VIII R 61/87, BStBl II 1991, 752).
  • FG Münster, 06.02.2024 - 1 K 1448/22

    Einkünfteermittlung - Zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei

    Soweit die Kläger auf das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (a.a.O.) Bezug nehmen, weist der erkennende Senat zunächst darauf hin, dass es sich bei BMF-Schreiben um Verwaltungsvorschriften mit Innenwirkung handelt, welche nur für die nachgeordneten Verwaltungsdienststellen, nicht aber für die Finanzgerichte bindend sind (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 11.05.2007 IV B 28/06, juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.02.2009 - 1 K 2567/07

    Unzulässigkeit einer Klage gegen Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung

    Mit Beschluss vom 11. Mai 2007 (IV B 28/06) verwarf der Bundesfinanzhof die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 2006 als unzulässig.
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