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   BFH, 18.07.1985 - IV B 35/85   

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https://dejure.org/1985,5542
BFH, 18.07.1985 - IV B 35/85 (https://dejure.org/1985,5542)
BFH, Entscheidung vom 18.07.1985 - IV B 35/85 (https://dejure.org/1985,5542)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 1985 - IV B 35/85 (https://dejure.org/1985,5542)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Ablehung eines Sachverständigen bei einer für einem Beteiligten ungünstig wirkenden unrichtigen Rechtsauffassug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.03.1980 - II R 67/79

    Befangenheit eines Sachverständigen - Revisionsverfahren - Ablehnung eines

    Auszug aus BFH, 18.07.1985 - IV B 35/85
    Hier verkennt die Klägerin jedoch die prozessualen Wirkungen der Sachverständigentätigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1980 II R 67/79, BFHE 130, 366, BStBl II 1980, 515).
  • BFH, 14.01.1971 - V B 67/69

    Ablehnung wegen Befangenheit - Rechtsauffassung des Richters

    Auszug aus BFH, 18.07.1985 - IV B 35/85
    Für den Fall der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Januar 1971 V B 67/69, BFHE 101, 207, BStBl II 1971, 243, mit weiteren Nachweisen), daß es darauf ankommt, ob der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hatte, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln, d. h. der Beteiligte muß einen vernünftigen Grund für die Annahme haben, daß sich der Abgelehnte aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Tätigkeit von falschen Rücksichten leiten lasse.
  • BGH, 15.04.1975 - X ZR 52/75

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

    Auszug aus BFH, 18.07.1985 - IV B 35/85
    Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. April 1975 X ZR 52/75 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 1363) ist bei einem Sachverständigen für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidend, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorlägen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet seien, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
  • BFH, 07.11.1995 - VIII B 31/95

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnisses der Befangenheit -

    Indessen gibt eine unrichtige Auffassung, sei es in prozeßrechtlicher, sei es in materiell-rechtlicher Hinsicht, einem Beteiligten in aller Regel keinen Anlaß für eine Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Juli 1985 IV B 35/85, BFH/NV 1987, 513, 514), es sei denn, der Irrtum ist so schwerwiegend, daß er dem Anschein nach als Zeichen von Voreingenommenheit angesehen werden muß (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, 558; Beschluß des erkennenden Senats vom 13. August 1987 VIII B 67/86, BFH/NV 1988, 167, 168).

    Die Hilfserwägung des FG bezieht sich allein auf den Fall eines Rechtsirrtums des Sachverständigen, dessen prozessuales Fehlverhalten nicht auf eine durch Parteilichkeit beeinflußte unzureichende Berücksichtigung des Verfahrensrechts zurückzuführen ist (vgl. auch BFH/NV 1987, 513, 514).

  • BFH, 29.03.1999 - V B 140/98

    Ablehnung eines Sachverständigen

    Selbst wenn der Sachverständige den Umfang des Beweisthemas verkannt haben sollte, gibt eine derartige unrichtige Auffassung einem Beteiligten regelmäßig keinen Anlaß für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (BFH-Beschluß vom 18. Juli 1985 IV B 35/85, BFH/NV 1987, 513, 514), es sei denn, der Irrtum ist so schwerwiegend, daß er als Anzeichen für eine vorhandene Voreingenommenheit angesehen werden muß (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, 558).

    Dies begründet ebenso keine Besorgnis der Voreingenommenheit wie die Brauchbarkeit und Vollständigkeit der Schlußfolgerungen (BFH in BFH/NV 1987, 513, 514), die er gezogen hat.

  • FG München, 18.10.2002 - 6 K 3964/95

    Ablehnung eines Buchsachverständigen des Finanzgerichts wegen Besorgnis der

    Selbst eine unrichtige Auffassung - sei es in prozessrechtlicher, sei es in materiell-rechtlicher Hinsicht - worum es den Klägern im Wesentlichen geht, gibt einem Beteiligten in aller Regel keinen Anlass für eine Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 1985 IV B 35/85, BFH/NV 1987, 513).
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