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   BFH, 15.03.2000 - IV B 35/99   

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https://dejure.org/2000,7744
BFH, 15.03.2000 - IV B 35/99 (https://dejure.org/2000,7744)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2000 - IV B 35/99 (https://dejure.org/2000,7744)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2000 - IV B 35/99 (https://dejure.org/2000,7744)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung über Gewinnverteilung - Abweichung vom Gesellschaftsvertrag - Ablauf des Wirtschaftsjahrs

  • Judicialis

    FGO § 11; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 15; ; EStG § 18; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.01.1990 - IV R 97/88

    Besteuerung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb bei Unklarheit bezüglich der

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - IV B 35/99
    Im Fall des Senatsurteils vom 18. Januar 1990 IV R 97/88 (BFH/NV 1991, 21) war ebenfalls ein Rechtsstreit vergleichsweise beigelegt worden, in dem es zudem nicht nur um die Gewinnverteilung, sondern um die Mitgliedschaft selbst ging.
  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 293/82

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Gewinn- und Verlustverteilungsabrede, die

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - IV B 35/99
    Das Urteil vom 17. März 1987 VIII R 293/82 (BFHE 149, 454, BStBl II 1987, 558) betraf einen Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG.
  • BFH, 21.12.1972 - IV R 194/69

    Personengesellschaft - Eintritt des Gesellschafters - Austritt des

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - IV B 35/99
    Ihr kann deshalb ausdrücklich widersprochen werden, ohne von ihr i.S. der §§ 11 oder 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweichen (so ausdrücklich z.B. im BFH-Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 194/69, BFHE 108, 495, BStBl II 1973, 389).
  • BFH, 23.04.1975 - I R 234/74

    Mehrgewinnanteile - Personengesellschaft - Vergleich - Einheitliche Feststellung

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - IV B 35/99
    Das Urteil vom 23. April 1975 I R 234/74 (BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603) betrifft einen Fall, in dem zwischen den Gesellschaftern der Personengesellschaft ein Zivilrechtsstreit über die Gewinnverteilung geführt und später durch außergerichtlichen Vergleich erledigt worden war.
  • BFH, 15.05.1961 - I 273/60
    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - IV B 35/99
    Das Urteil vom 15. Mai 1961 I 273/60 (Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Einkommensteuergesetz, § 15, Rechtsspruch 255) enthält zwar Ausführungen dazu, dass eine nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs getroffene, vom Gesellschaftsvertrag abweichende Vereinbarung über die Gewinnverteilung in bestimmten Fällen anzuerkennen sein könne.
  • BFH, 24.01.2008 - IV R 87/06

    Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Entnahme des Gesellschafters einer

    ee) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kommt es nicht darauf an, ob dem Beschluss der Aufsichtsstelle vom 6. Dezember 1994 bereits deshalb die steuerliche Anerkennung zu versagen war, weil er gegen den das ganze Einkommensteuerrecht beherrschenden Grundsatz der Nichtanerkennung rückwirkender Vereinbarungen (Senatsbeschluss vom 15. März 2000 IV B 35/99, BFH/NV 2000, 1185) verstieß.
  • BFH, 22.08.2002 - IV R 6/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann die rückwirkende Geltung eines Rechtsgeschäfts mit steuerlicher Wirkung grundsätzlich nicht vereinbart werden (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55; vom 25. November 1992 X R 148/90, BFH/NV 1993, 586; BFH-Beschluss vom 15. März 2000 IV B 35/99, BFH/NV 2000, 1185).
  • FG Düsseldorf, 13.01.2005 - 16 K 4282/02

    Interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaft; Steuerberatungszulassung;

    Wenn die persönliche Arbeitsleistung eines Gesellschafters oder der Einsatz von nur einem Gesellschafter gehörendem Kapital besonders abgegolten werden soll, kann das jeweils durch die Vereinbarung von Sondervergütungen geschehen (s. BFH-Beschluss vom 15. März 2000 IV B 35/99, BFH/NV 2000, 1185; Urteil des FG Saarland vom 3. August 1998 1 K 227/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1583 unter 3.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 10184/05

    Keine Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft bei nicht hinreichend

    b) Nach ständiger Rechtsprechung kann die rückwirkende Geltung eines Rechtsgeschäfts mit steuerlicher Wirkung grundsätzlich nicht vereinbart werden (vgl. BFH, Beschluss vom 15. März 2000 IV B 35/99, BFH/NV 2000, 1185 ).
  • BFH, 14.04.2003 - IX B 225/02

    NZB bei kumulativer Urteilsbegründung

    Ebenso verhält es sich mit der von der Klägerin gerügten Abweichung zum BFH-Beschluss vom 15. März 2000 IV B 35/99 (BFH/NV 2000, 1185); denn dort wurde eine zunächst bestehende Gewinnverteilungsabrede zivilrechtlich rückwirkend geändert.
  • FG München, 02.03.2004 - 9 V 4504/03

    Aussetzung der Vollziehung eines Verlustfeststellungsbescheides; Zurechnung eines

    Da den Vereinbarungen mit den Herren ... und ... eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des GmbH-Gesellschaftsvertrages nicht zu entnehmen ist und auf Grund des steuerlichen Rückwirkungsverbotes eine solche auch nicht anzuerkennen wäre (BFH-Beschluss vom 15. März 2000 IV B 35/99, BFH/NV 2000, 1185 ; vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung § 38 Rz. 29 ff.), kommt es auf die Frage, ob die von der Steuerfahndung beschlagnahmten Verträge wirksam zustande gekommen sind, nicht entscheidend an.
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