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   BFH, 07.12.1999 - IV B 45/99   

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https://dejure.org/1999,6630
BFH, 07.12.1999 - IV B 45/99 (https://dejure.org/1999,6630)
BFH, Entscheidung vom 07.12.1999 - IV B 45/99 (https://dejure.org/1999,6630)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - IV B 45/99 (https://dejure.org/1999,6630)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Verfahrensmangel - Darlegungserfordernis - Sachaufklärungspflicht - Übergehen eines Beweisantrags - Schuldübernahme als Gegenleistung - Übertragung des Miteigentumsanteils

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 79 Abs. 1 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88

    Revision - Übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 07.12.1999 - IV B 45/99
    Denn das Übergehen eines Beweisantrags stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, m.w.N.).
  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen

    Auszug aus BFH, 07.12.1999 - IV B 45/99
    Eine schlüssige Rüge erfordert, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im Einzelnen angeführt werden und dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf dem Mangel beruhen kann (Senatsbeschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148).
  • BFH, 18.08.1999 - IV B 108/98

    Verfahrensrüge; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 07.12.1999 - IV B 45/99
    Denn nach § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO soll der Rechtsstreit nach einer mündlichen Verhandlung beendet werden (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 IV R 131/90, BFH/NV 1992, 664; Senatsbeschluss vom 18. August 1999 IV B 108/98, JURIS).
  • BFH, 27.02.1992 - IV R 131/90

    Berufsrechtliche Voraussetzung für die Ausübung eines Katalogberufs

    Auszug aus BFH, 07.12.1999 - IV B 45/99
    Denn nach § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO soll der Rechtsstreit nach einer mündlichen Verhandlung beendet werden (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 IV R 131/90, BFH/NV 1992, 664; Senatsbeschluss vom 18. August 1999 IV B 108/98, JURIS).
  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

    Auszug aus BFH, 07.12.1999 - IV B 45/99
    Wenn der Beschwerdeführer im Klageverfahren --wie hier-- sachkundig vertreten war, sind mit der Beschwerde Ausführungen dazu zu machen, dass entweder die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Rz. 40, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.1995 - XI B 160/94

    Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 07.12.1999 - IV B 45/99
    Wird gerügt, das Gericht habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt, ohne dabei einen Beweisantrag übergangen zu haben, so sind schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; Gräber/Ruban, a.a.O.).
  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    Es war deshalb damit zu rechnen, dass das FG nach der mündlichen Verhandlung abschließend entscheiden und keine Beweiserhebung anordnen würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 1991 VII B 98/91, BFH/NV 1992, 603; vom 7. Dezember 1999 IV B 45/99, BFH/NV 2000, 735; vom 3. September 2010 IV B 93/09, BFH/NV 2011, 52).
  • BFH, 03.09.2010 - IV B 93/09

    Rügeverzicht bei Beweisantrag

    Aufgrund des finanzgerichtlichen Grundsatzes, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 FGO), musste die Klägerin damit rechnen, dass das FG nach der mündlichen Verhandlung abschließend entscheidet und keine Beweiserhebung anordnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 1991 VII B 98/91, BFH/NV 1992, 603; vom 7. Dezember 1999 IV B 45/99, BFH/NV 2000, 735).
  • BFH, 07.03.2001 - XI B 110/00

    Verzichtbare Verfahrensmängel; Rüge des Übergehens von Beweisanträgen

    Da das Übergehen eines Beweisantrages einen verzichtbaren Verfahrensmangel i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) darstellt (vgl. z.B. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1999 IV B 45/99, BFH/NV 2000, 735), gehört nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. die Angabe, dass der Kläger den Mangel vor dem Finanzgericht (FG) gerügt hat bzw. sind die Gründe anzugeben, die den Kläger am Vorbringen einer solchen Rüge gehindert haben (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom 19. November 1999 XI B 90/98, BFH/NV 2000, 587; in BFH/NV 2000, 735; vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860).
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