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   BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02   

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https://dejure.org/2003,11860
BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02 (https://dejure.org/2003,11860)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2003 - IV B 51/02 (https://dejure.org/2003,11860)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2003 - IV B 51/02 (https://dejure.org/2003,11860)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschlussfrist, Wiedereinsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung bei zu spät eingehendem Antrag auf Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.07.1996 - V B 29/96

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die erst den Zugang zur

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02
    Beantragt der Kläger noch vor Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist deren Verlängerung, so muss dieser Antrag grundsätzlich beschieden werden (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 225 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--), damit der Kläger für den Fall der Ablehnung die ausstehende Prozesshandlung noch binnen der Ausschlussfrist vornehmen kann (BFH-Beschluss vom 1. August 1996 XI B 149-150/95, BFH/NV 1997, 131).

    Diese Pflicht zur Bescheidung kann folglich nicht gelten, wenn der Verlängerungsantrag so spät eingeht, dass er nicht mehr beschieden werden oder die noch ausstehende Prozesshandlung nicht mehr erfolgen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 131).

    Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; s. dazu den BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 131, 132) oder der Hinweis- und Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) ist auch nicht darin zu sehen, dass das FG den Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist nicht mehr ausdrücklich abgelehnt hat.

    Im Übrigen hat er die angegebenen Hinderungsgründe nicht wie erforderlich glaubhaft gemacht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 131).

    Aus diesen Gründen ist es im Streitfall auch unerheblich, ob entgegen der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 131) für einen vor Ablauf der Ausschlussfrist gestellten Fristverlängerungsantrag geringere Anforderungen zu stellen sein sollen (so Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 65 FGO Rz. 130 und 131), als bei der Verlegung oder Vertagung eines angesetzten Termins.

  • BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02

    Gegenstand des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02
    Doch macht allein ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung die gesetzte Frist nicht hinfällig, vielmehr ist die Klage mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist (endgültig) unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02
    Selbst wenn der Kläger mit den dem FG am 20. März 2001 zugegangenen Steuererklärungen und Unterlagen --für die unterschiedlichen Steuerarten und -jahre-- sein Klageziel ausreichend bezeichnet hätte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 39/99, BFH/NV 2002, 498), hat er die am 15. März 2001 verstrichene Ausschlussfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362, und vom 14. Februar 2000 V B 101-110/99, BFH/NV 2000, 878).
  • BFH, 24.10.2001 - X R 39/99

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02
    Selbst wenn der Kläger mit den dem FG am 20. März 2001 zugegangenen Steuererklärungen und Unterlagen --für die unterschiedlichen Steuerarten und -jahre-- sein Klageziel ausreichend bezeichnet hätte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 39/99, BFH/NV 2002, 498), hat er die am 15. März 2001 verstrichene Ausschlussfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362, und vom 14. Februar 2000 V B 101-110/99, BFH/NV 2000, 878).
  • BFH, 14.02.2000 - V B 101/99

    Ausschlussfrist; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02
    Selbst wenn der Kläger mit den dem FG am 20. März 2001 zugegangenen Steuererklärungen und Unterlagen --für die unterschiedlichen Steuerarten und -jahre-- sein Klageziel ausreichend bezeichnet hätte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 39/99, BFH/NV 2002, 498), hat er die am 15. März 2001 verstrichene Ausschlussfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362, und vom 14. Februar 2000 V B 101-110/99, BFH/NV 2000, 878).
  • FG München, 27.11.2008 - 14 K 1567/08

    Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Zwar kann eine nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist grundsätzlich verlängert werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Oktober 2003 IV B 51, 02, BFH/NV 2004, 348).
  • FG München, 07.01.2008 - 14 K 672/07

    Pflicht zur Bescheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung vor Ablauf einer

    Zwar kann eine nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist grundsätzlich verlängert werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Oktober 2003 IV B 51, 02, BFH/NV 2004, 348).
  • FG München, 13.06.2022 - 7 K 2347/21

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und § 38 KStG

    Allein der Antrag auf Fristverlängerung macht die Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht hinfällig (BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995, VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50; vom 1. August 1996, XI B 149-150/95, BFH/NV 1997, 131; vom 17. Oktober 2003, IV B 51/02, BFH/NV 2004, 348; vom 16. Juni 2009, X B 11/09).
  • FG München, 19.02.2009 - 7 K 2643/08

    Keine Verlängerung der Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagegenstandes durch

    Zwar kann eine nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist grundsätzlich verlängert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 IV B 51/02, BFH/NV 2004, 348).
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