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   BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00   

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https://dejure.org/2001,4657
BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00 (https://dejure.org/2001,4657)
BFH, Entscheidung vom 20.04.2001 - IV B 53/00 (https://dejure.org/2001,4657)
BFH, Entscheidung vom 20. April 2001 - IV B 53/00 (https://dejure.org/2001,4657)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Bodenschätze - Selbständiges Wirtschaftsgut - Grundstücksveräußerung - Inverkehrbringen eines Wirtschaftsgutes

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3
    Bodenschatz als selbständiges WG , in den Verkehr bringen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.09.1997 - IV R 88/96

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00
    Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins eines Bodenschatzes reicht für die Annahme eines Wirtschaftsguts noch nicht aus (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, und vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, m.w.N.).

    Allerdings gilt diese Vermutung nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann (BFH-Urteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657).

  • BFH, 28.10.1982 - IV R 73/81

    Bodenschätze können nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen land- und

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00
    Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins eines Bodenschatzes reicht für die Annahme eines Wirtschaftsguts noch nicht aus (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, und vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.1974 - VII B 112/73

    Grundsätzliche Bedeutung - Rechtssache - Gerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00
    Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage schon Gegenstand der Entscheidung durch den BFH gewesen ist und von einer erneuten Entscheidung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist oder aber auch, wenn es lediglich um die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt geht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1989 - IV R 1/88

    Bodenschatz vor Erteilung der Abbaugenehmigung kein Wirtschaftsgut

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00
    Dieser Mehrpreis wird nicht für ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz, sondern für eine dem Veräußerer entgehende Nutzungsmöglichkeit entrichtet, die sich noch nicht zu einem selbständigen Wirtschaftsgut entwickelt hatte (Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317 --zur Veräußerung eines Grundstücks, unter dem sich ein Kiesvorkommen befindet, an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen--).
  • BFH, 06.12.1990 - IV R 3/89

    Grund und Boden und darin enthaltene bodenschatzführende Schichten können ein

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00
    Ferner wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden darin enthaltene bodenschatzführende Schichten nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgut macht, wenn diese weder abgebaut noch einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen zugeführt werden sollen (Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346).
  • FG Düsseldorf, 07.01.2004 - 16 K 7323/01

    Gewährung eines Freibetrages nach§ 14a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

    Bodenschätze, zu denen auch Kiesvorkommen gehören, bilden bürgerlichrechtlich und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 13.5.2003, 1 K 3451/99, EFG 2003, 1377; BFH-Urteil vom 29.10.1993 III R 36/93, BFH/NV 1994, 473 sowie BFH-Beschluss vom 20.4.2001 IV B 53/00 in BFH/NV 2001, 1256).

    Bei der Veräußerung eines Grundstückes, bei dem ein Preis auch für den unter der Oberfläche lagernden Bodenschatz gezahlt wird, ist für die Annahme des Bodenschatzes als selbständiges WG immer erforderlich, dass der Erwerber den Abbau oder die anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1256).

    Für den Fall, dass ein Grundstück, in dem sich ein Bodenschatz befindet, an ein Elektrizitätsunternehmen zum Bau einer Umspannungsanlage zu einem höheren als dem üblichen Grundstückspreis veräußert wird, hat der BFH daher ein eigenständiges WG Bodenschatz verneint, auch wenn der Kaufpreis, so wie im vorliegenden Fall, sich aus dem Preis für den Grund und Boden und dem Preis für den Bodenschatz zusammensetzt ( BFH Urteil vom 7.12.1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317; auch BFH in BFH/NV 2001, 1256 ).

    Mit der entgeltlichen Grundstücksübertragung an den LV wurde das Ziel des Abbaus des Kiesvorkommens nicht im Sinne von BFH/NV 1994, 473 und BFH/NV 2001, 1256 verfolgt.

    Rechtlich gesehen ist dieser Fall genau so zu bewerten, wie der vom BFH ( in BStBl II 1990, 317 und in BFH/NV 2001, 1256 ) entschiedene Fall der Veräußerung eines Grundstückes mit Kiesvorkommen an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen und wie der vom Hessischen FG ( EFG 2003, 1377 ) entschiedene Fall einer Grundstücksveräußerung mit Kiesvorkommen zum Bau einer ICE Strecke.

  • FG Düsseldorf, 17.02.2004 - 16 K 7323/01

    Land- und Forstwirtschaft; Grundstücksveräußerung; Abfindung; Weichender Erbe;

    Bodenschätze, zu denen auch Kiesvorkommen gehören, bilden bürgerlichrechtlich und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 13.5.2003, 1 K 3451/99, EFG 2003, 1377; BFH-Urteil vom 29.10.1993 III R 36/93, BFH/NV 1994, 473 sowie BFH-Beschluss vom 20.4.2001 IV B 53/00 in BFH/NV 2001, 1256).

    Bei der Veräußerung eines Grundstückes, bei dem ein Preis auch für den unter der Oberfläche lagernden Bodenschatz gezahlt wird, ist für die Annahme des Bodenschatzes als selbständiges WG immer erforderlich, dass der Erwerber den Abbau oder die anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1256).

    Für den Fall, dass ein Grundstück, in dem sich ein Bodenschatz befindet, an ein Elektrizitätsunternehmen zum Bau einer Umspannungsanlage zu einem höheren als dem üblichen Grundstückspreis veräußert wird, hat der BFH daher ein eigenständiges WG Bodenschatz verneint, auch wenn der Kaufpreis, so wie im vorliegenden Fall, sich aus dem Preis für den Grund und Boden und dem Preis für den Bodenschatz zusammensetzt ( BFH Urteil vom 7.12.1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317; auch BFH in BFH/NV 2001, 1256 ).

    Mit der entgeltlichen Grundstücksübertragung an den LV wurde das Ziel des Abbaus des Kiesvorkommens nicht im Sinne von BFH/NV 1994, 473 und BFH/NV 2001, 1256 verfolgt.

    Rechtlich gesehen ist dieser Fall genau so zu bewerten, wie der vom BFH ( in BStBl II 1990, 317 und in BFH/NV 2001, 1256 ) entschiedene Fall der Veräußerung eines Grundstückes mit Kiesvorkommen an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen und wie der vom Hessischen FG ( EFG 2003, 1377 ) entschiedene Fall einer Grundstücksveräußerung mit Kiesvorkommen zum Bau einer ICE Strecke.

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01

    Auffüllrecht als selbständiges Wirtschaftsgut

    Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Erwerber, hier der AZV, den Grund und Boden sowie die durch die Aussandung entstandene Grube nach dem Erwerb nutzen will (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346; Senatsbeschluss vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256).
  • BFH, 17.12.2008 - IV R 36/06

    Keine Entstehung eines selbstständigen Wirtschaftguts "Kalksteinvorkommen" durch

    der Gründe; in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, unter 1. der Gründe; in BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346, unter 1.b.aa der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2005 IV B 139/03, BFH/NV 2005, 1991, unter 1.a der Gründe, und vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256, unter 2.b der Gründe).

    Deshalb gilt die Vermutung, der Bodenschatz sei durch die Veräußerung an einen Abbauunternehmer zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut geworden, nicht, wenn in absehbarer Zeit noch nicht mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann (BFH-Urteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, unter 1. der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1256, unter 2.b der Gründe).

  • FG Münster, 24.03.2015 - 12 K 1521/14

    Einkommensteuerliche Einbeziehung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

    Derartige Bodenschätze bilden grundsätzlich auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366; vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, BFH/NV 2006, 2064; in BFHE 184, 400, BStBl. II 1998, 657; in BFHE 163, 126, BStBl. II 1991, 346; BFH, Beschlüsse vom 15. Juli 2005 IV B 139/03, BFH/NV 2005, 1991 und vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256).

    Deshalb gilt die Vermutung, der Bodenschatz sei durch die Veräußerung an einen Abbauunternehmer zu einem selbständigen Wirtschaftsgut geworden, nicht, wenn in absehbarer Zeit noch nicht mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann (BFH, Urteil in BFHE 184, 400, BStBl. II 1998, 657; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1256).

  • FG Münster, 26.04.2006 - 7 K 945/04

    Abgrenzung Grundstücksverkauf vom Verkauf eines darin liegenden Bodenschatzes

    Bodenschätze, zu denen auch Kalksteinvorkommen gehören, bilden bürgerlichrechtlich und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1993 III R 36/93, BFH/NV 1994, 473 sowie Beschluss des BFH vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256).

    Bei der Veräußerung eines Grundstückes, bei dem ein Preis auch für den unter der Oberfläche lagernden Bodenschatz gezahlt wird, ist daher für die Annahme des Bodenschatzes als selbständiges Wirtschaftsgut immer erforderlich, dass der Erwerber den Abbau oder die anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebt (vgl. Beschluss des BFH in BFH/NV 2001, 1256).

  • BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Anspruch auf Unterlageneinsicht -

    Der Senat hat die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom heutigen Tage IV B 53/00 zurückgewiesen.
  • FG Hessen, 13.05.2003 - 1 K 3451/99

    Bodenschatz; Kiesvorkommen; Grund und Boden; Veräußerung; Steuerfrei -

    Bodenschätze, zu denen auch Kiesvorkommen gehören, bilden bürgerlichrechtlich und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. Urteil des BFH vom 29. Oktober 1993 III R 36/93, Sammlung amtlich nichtveröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1994, 473 sowie Beschluss des BFH vom 20. April 2001, IV B 53/00 in BFH/NV 2001, 1256).

    selbstständiges Wirtschaftsgut immer erforderlich, dass der Erwerber den Abbau oder die anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebt (vgl. Beschluss des BFH in BFH/NV 2001, 1256).

  • FG Münster, 26.04.2006 - 7 K 2534/03

    Abgrenzung Grundstücksverkauf vom Verkauf eines darin liegenden Bodenschatzes

    Bodenschätze, zu denen auch Kalksteinvorkommen gehören, bilden bürgerlichrechtlich und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1993 III R 36/93, BFH/NV 1994, 473 sowie Beschluss des BFH vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256).

    Bei der Veräußerung eines Grundstückes, bei dem ein Preis auch für den unter der Oberfläche lagernden Bodenschatz gezahlt wird, ist für die Annahme des Bodenschatzes als selbständiges Wirtschaftsgut immer erforderlich, dass der Erwerber den Abbau oder die anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebt (vgl. Beschluss des BFH in BFH/NV 2001, 1256).

  • FG Düsseldorf, 09.11.2005 - 7 K 3096/04

    Einheitsbewertung; Betriebsvermögens; Kiesvorkommen; Selbständiges

    Sie bilden bürgerlichrechtlich und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden aber nur eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. Urteil des BFH vom 29. Oktober 1993 III R 36/93, BFH/NV 1994, 473 sowie Beschluss des BFH vom 20. April 2001 IV B 53/00 in BFH/NV 2001, 1256).
  • BFH, 15.06.2005 - IV B 139/03

    Kies als Wirtschaftsgut "Bodenschatz"?

  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 142/02

    Voraussetzungen eines gewerblichen Bodenschatzhandels bei mehrfacher Veräußerung

  • FG München, 13.09.2006 - 10 K 5285/04

    Privates Veräußerungsgeschäft bei An- und Verkauf eines Grundstücks mit einem

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2008 - 6 K 263/05

    Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten bestimmter

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