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   BFH, 05.10.2017 - IV B 59/16   

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https://dejure.org/2017,47790
BFH, 05.10.2017 - IV B 59/16 (https://dejure.org/2017,47790)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2017 - IV B 59/16 (https://dejure.org/2017,47790)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2017 - IV B 59/16 (https://dejure.org/2017,47790)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 29 Abs 1, GewStG § 31 Abs 5, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1
    Zerlegung Gewerbesteuermessbetrag nach (Mit-)Unternehmerlohn

  • Bundesfinanzhof

    Zerlegung Gewerbesteuermessbetrag nach (Mit-)Unternehmerlohn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 GewStG 2002, § 31 Abs 5 GewStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
    Zerlegung Gewerbesteuermessbetrag nach (Mit-)Unternehmerlohn

  • IWW

    § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 31 Abs. 5 des Gewerbesteuergesetzes, § 29 Abs. 1 GewStG, § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, § 31 Satz 1 GewStG, § 24 Abs. 2 bis Abs. 5 GewStG, § 31 Nr. 2 GewStG, § 31 Abs. 5 GewStG, § 31 Abs. 1 bis Abs. 4 GewStG, § 31 Abs. 1, Abs. 5 GewStG, § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Erhebung der Gewerbesteuer bei Tätigkeit in mehreren Gemeinden

  • rewis.io

    Zerlegung Gewerbesteuermessbetrag nach (Mit-)Unternehmerlohn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung der Gewerbesteuer bei Tätigkeit in mehreren Gemeinden

  • datenbank.nwb.de

    Zerlegung Gewerbesteuermessbetrag nach (Mit-)Unternehmerlohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbesteuermessbetrag - und seine Zerlegung nach dem (Mit-)Unternehmerlohn

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.10.2016 - IV B 119/15

    Gewerbesteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 05.10.2017 - IV B 59/16
    In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt deshalb regelmäßig auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 2010 IV B 131/08, und vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15).

    Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 2012 IV B 122/11, und vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15).

  • BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit

    Auszug aus BFH, 05.10.2017 - IV B 59/16
    Im Gegenteil, das Nebeneinander von tatsächlich an Arbeitnehmer gezahltem Arbeitslohn und rein fiktivem (Mit-)Unternehmerlohn, der stark pauschaliert, da die Mitarbeit eines Unternehmers in seinem Unternehmen kaum jemals genau bewertet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2014 IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz 37, m.w.N.), erschwert vielmehr die realitätsgerechte Zerlegung und ist nur im Interesse des Vorhandenseins eines einfachen Aufteilungsmaßstabs hinzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 2004 IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602, unter 1.b der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 31.03.2010 - IV B 131/08

    Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim

    Auszug aus BFH, 05.10.2017 - IV B 59/16
    In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt deshalb regelmäßig auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 2010 IV B 131/08, und vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15).
  • BFH, 20.06.2012 - IV B 122/11

    Wiederholter Erlass eines Feststellungsbescheides bis zum Ablauf der

    Auszug aus BFH, 05.10.2017 - IV B 59/16
    Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 2012 IV B 122/11, und vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15).
  • BFH, 16.09.1964 - IV B 164/64

    Voraussetzungen für die Zerlegung eines Unternehmerlohns

    Auszug aus BFH, 05.10.2017 - IV B 59/16
    aa) Das BFH-Urteil vom 16. September 1964 IV B 164/64 U (BFHE 81, 195, BStBl III 1965, 69) hat die Frage bereits hinreichend geklärt.
  • BFH, 12.02.2004 - IV R 29/02

    Gewerbesteuerzerlegung bei konzerngebundenen Leasingunternehmen

    Auszug aus BFH, 05.10.2017 - IV B 59/16
    Im Gegenteil, das Nebeneinander von tatsächlich an Arbeitnehmer gezahltem Arbeitslohn und rein fiktivem (Mit-)Unternehmerlohn, der stark pauschaliert, da die Mitarbeit eines Unternehmers in seinem Unternehmen kaum jemals genau bewertet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2014 IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz 37, m.w.N.), erschwert vielmehr die realitätsgerechte Zerlegung und ist nur im Interesse des Vorhandenseins eines einfachen Aufteilungsmaßstabs hinzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 2004 IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602, unter 1.b der Gründe, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19

    Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein

    Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (BFH, Beschluss vom 05.10.2017, IV B 59/16, BFH/NV 2018, 229, Rn. 4 m.w.N.).
  • BFH, 29.08.2018 - II B 9/18

    Bewertung eines Erbbauzinsanspruchs (Grunderwerbsteuer)

    Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO ein Spezialfall der Grundsatzrevision ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2017 IV B 59/16, BFH/NV 2018, 229), gilt insoweit dasselbe.
  • FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 8 K 2364/19

    Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

    Eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auf Grundlage des fiktiven Unternehmerlohns nach § 31 Abs. 5 GewStG setzt nicht voraus, dass zusätzlich auch gezahlte Arbeitslöhne vorhanden sind, die keinen Arbeitslohn im Sinne eines fiktiven Unternehmerlohns darstellen (BFH-Beschluss vom 05.10.2017 IV B 59/16, BFH/NV 2018, 229, Rz 11).

    Eine Zerlegung des hier allein anzusetzenden fiktiven Unternehmerlohns für den geschäftsführenden Vorstand der K. AG, setzt voraus, dass der Unternehmer an mehr als einer Betriebsstätte geschäftsleitend tätig geworden ist (BFH-Beschluss vom 05.10.2017 IV B 59/16, BFH/NV 2018, 229, Rz 11; BFH-Urteil vom 16.09.1964 IV B 164/64 U, BFHE 81, 195, BStBl III 1965, 69 [Rz 7]).

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 323/19

    Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein

    Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (BFH, Beschluss vom 05.10.2017, IV B 59/16, BFH/NV 2018, 229, Rn. 4 m.w.N.).
  • BFH, 22.11.2018 - II B 51/18

    Flächenerwerb durch Alteigentümer im Beitrittsgebiet; Grunderwerbsteuer

    Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO ein Spezialfall der Grundsatzrevision ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2017 IV B 59/16, BFH/NV 2018, 229), gilt insoweit dasselbe.
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