Rechtsprechung
BFH, 03.11.2011 - IV B 62/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Prüfungsanordnung bei atypisch stiller Gesellschaft - Gewinnfeststellung bei einer Vielzahl von stillen Beteiligungen am selben Unternehmen - Darlegung von Revisionszulassungsgründen
- openjur.de
Prüfungsanordnung bei atypisch stiller Gesellschaft; Gewinnfeststellung bei einer Vielzahl von stillen Beteiligungen am selben Unternehmen; Darlegung von Revisionszulassungsgründen
- Bundesfinanzhof
AO § 194 Abs 1 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 116 Abs 5
Prüfungsanordnung bei atypisch stiller Gesellschaft - Gewinnfeststellung bei einer Vielzahl von stillen Beteiligungen am selben Unternehmen - Darlegung von Revisionszulassungsgründen
- Bundesfinanzhof
Prüfungsanordnung bei atypisch stiller Gesellschaft - Gewinnfeststellung bei einer Vielzahl von stillen Beteiligungen am selben Unternehmen - Darlegung von Revisionszulassungsgründen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 194 Abs 1 S 3 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Prüfungsanordnung bei atypisch stiller Gesellschaft - Gewinnfeststellung bei einer Vielzahl von stillen Beteiligungen am selben Unternehmen - Darlegung von Revisionszulassungsgründen - rewis.io
Prüfungsanordnung bei atypisch stiller Gesellschaft - Gewinnfeststellung bei einer Vielzahl von stillen Beteiligungen am selben Unternehmen - Darlegung von Revisionszulassungsgründen
- ra.de
- rewis.io
Prüfungsanordnung bei atypisch stiller Gesellschaft - Gewinnfeststellung bei einer Vielzahl von stillen Beteiligungen am selben Unternehmen - Darlegung von Revisionszulassungsgründen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2
Richten einer Prüfungsanordnung an einen Geschäftsinhaber bei gesonderter und einheitlicher Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft; Notwendigkeit der Darlegung des Abweiches eines von der Vorinstanzs aufgestellten Rechtssatzes von einem abstrakten ... - datenbank.nwb.de
Geschäftsinhaber als Adressat einer Prüfungsanordnung bei atypisch stiller Gesellschaft; sachlicher Umfang einer Außenprüfung bei einer Personengesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2010 - 6 K 5440/04
- BFH, 03.11.2011 - IV B 62/10
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02
Atypisch stille Gesellschaft, Prüfungsanordnung
Auszug aus BFH, 03.11.2011 - IV B 62/10
In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass eine Prüfungsanordnung, die die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, grundsätzlich an den Geschäftsinhaber zu richten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2003 VIII B 39/02, BFH/NV 2003, 1028, m.w.N.); eine KG kann als Geschäftsinhaber folglich Inhaltsadressat einer Prüfungsanordnung für ihren Geschäftsbetrieb einschließlich ihrer Beziehungen zu den stillen Gesellschaftern sein.Denn dies stünde im Einklang mit dem objektiven Erklärungswert einer Prüfungsanordnung, die nach den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1028 genannten Grundsätzen an den Geschäftsinhaber gerichtet ist.
- BFH, 10.05.2011 - VIII B 147/10
Keine Revisionszulassung wegen Rüge fehlerhafter Beweislastentscheidung
Auszug aus BFH, 03.11.2011 - IV B 62/10
Wenn die Kläger zugleich rügen, dass das Finanzgericht (FG) falsch entschieden habe, erheben sie Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2011 VIII B 147/10, BFH/NV 2011, 1516, m.w.N.). - BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02
Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung
Auszug aus BFH, 03.11.2011 - IV B 62/10
Denn auch bei der Beteiligung einer Vielzahl von stillen Gesellschaftern am gesamten Betrieb des Inhabers des Handelsgewerbes liegen gemeinschaftliche Einkünfte aller Gesellschafter vor, die gesondert und einheitlich festzustellen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447); entsprechend existiert dann auch nur ein einziger Geschäftsinhaber, an den eine Prüfungsanordnung zu richten wäre.
- BFH, 18.05.2011 - XI B 57/10
Klageabweisung aus nicht vom Finanzamt vorgetragenen Gründen - Darlegung einer …
Auszug aus BFH, 03.11.2011 - IV B 62/10
Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und des BFH so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2011 XI B 57/10, BFH/NV 2011, 1704). - BFH, 13.07.2011 - VI B 20/11
Abzug behinderungsbedingter Aufwendungen
Auszug aus BFH, 03.11.2011 - IV B 62/10
Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2011 VI B 20/11, juris). - BFH, 18.10.2010 - VI B 91/10
Anspruch auf rechtliches Gehör und richterliche Hinweispflicht
Auszug aus BFH, 03.11.2011 - IV B 62/10
Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2010 VI B 91/10, BFH/NV 2011, 280, m.w.N.).
- BFH, 13.10.2016 - IV R 20/14
Notwendige Beiladung bei einer atypisch stillen Gesellschaft - Zurückverweisung …
Eine Prüfungsanordnung, die die betrieblichen Steuern (Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) und die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist an den Geschäftsinhaber (Prinzipal) zu richten (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2003 VIII B 39/02, BFH/NV 2003, 1028, und vom 3. November 2011 IV B 62/10), da dieser Steuerschuldner hinsichtlich der betrieblichen Steuern ist und ihn die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Buchführung für die Zeit der Existenz dieser Gesellschaft treffen. - BFH, 15.05.2012 - VI B 111/11
Trennungsbedingte Umgangskosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils sind …
Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2011 IV B 62/10, BFH/NV 2012, 369, m.w.N.). - BFH, 14.08.2018 - XI B 2/18
Berechtigung zur Hinzuschätzung
a) Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), fehlt es an der erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (s. oben unter II.1.; BFH-Beschluss vom 3. November 2011 IV B 62/10, BFH/NV 2012, 369, Rz 7;… Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 38, m.w.N.). - BFH, 27.02.2018 - I B 37/17
Vereinbarkeit des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mit dem EU-Recht
Es gelten zum einen die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Darlegungsanforderungen (z.B. BFH-Beschluss vom 3. November 2011 IV B 62/10, BFH/NV 2012, 369); zum anderen fehlt es an der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung. - BFH, 19.02.2020 - I R 38/17
Feststellungsverfahren bei Möglichkeit des Bestehens einer Mitunternehmerschaft
Diese gemeinschaftlichen Einkünfte sind gesondert und einheitlich festzustellen (…BFH-Beschlüsse vom 05.07.2002 - IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447; vom 03.11.2011 - IV B 62/10, BFH/NV 2012, 369).