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   BFH, 23.11.1993 - IV B 63/93   

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https://dejure.org/1993,7039
BFH, 23.11.1993 - IV B 63/93 (https://dejure.org/1993,7039)
BFH, Entscheidung vom 23.11.1993 - IV B 63/93 (https://dejure.org/1993,7039)
BFH, Entscheidung vom 23. November 1993 - IV B 63/93 (https://dejure.org/1993,7039)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung von Provisionszahlungen zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91

    Keine Werbungskosten durch Provisionen für Vermittlung des Gesellschaftskapitals

    Auszug aus BFH, 23.11.1993 - IV B 63/93
    Dazu ist darauf hinzuweisen, daß in vergleichbaren Fällen früher auch die Finanzverwaltung Provisionen bis zur Höhe von 25 v.H. des vermittelten Eigenkapitals zum Betriebsausgabenabzug zugelassen hat (vgl. Sachverhaltsdarstellung in BFH-Beschluß vom 4. Februar 1992 IX B 39/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883).

    Mit Beschluß in BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883 wurde weiter entschieden, es bestünden keine ernstlichen Zweifel, daß Provisionen für die Vermittlung des Eigenkapitals bei einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, die ein Grundstück mit Altbauten erwirbt und modernisiert, nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören, wenn die Provisionen Teil des Gesamtaufwands für den Erwerb des Grundstücks und dessen Modernisierung sind.

    Für die rechtliche Beurteilung im Streitfall könnte unabhängig hiervon auch bedeutsam sein, daß die Eigenkapitalvermittlungsprovision im Falle des Beschlusses in BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883, anders als im Streitfall, der Eigentümerin und Verkäuferin des Fondsgrundstücks geschuldet wurde und sich nach Auffassung des beschließenden Senats als Teil des Gesamtaufwands für den Erwerb des Grundstücks darstellte, der nur aus steuerlichen Gründen aufgespalten und verschiedenen Vertragsleistungen zugeordnet wurde.

  • BFH, 23.10.1986 - IV R 352/84

    Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 23.11.1993 - IV B 63/93
    Nach den Senatsurteilen vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78 (BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101), und vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84 (BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128) sind Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten schuldet, Betriebsausgaben der KG i.S. des § 4 Abs. 4 EStG.

    In Übereinstimmung hiermit hat der Senat z.B. im Urteil in BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128 keinen Anlaß gesehen, eine Eigenkapitalvermittlungsprovision in Höhe von rd.

  • BFH, 07.08.1990 - IX R 70/86

    Bauherrengemeinschaft. Anschaffungskosten oder Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 23.11.1993 - IV B 63/93
    Entsprechendes gilt nach dem BFH-Urteil vom 7. August 1990 IX R 70/86 (BFHE 161, 526, BStBl II 1990, 1024), wenn sich die Anleger zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - (mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 EStG) zusammenschließen, um das Bauvorhaben durchzuführen, und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören.
  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 23.11.1993 - IV B 63/93
    Nach den Senatsurteilen vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78 (BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101), und vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84 (BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128) sind Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten schuldet, Betriebsausgaben der KG i.S. des § 4 Abs. 4 EStG.
  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

    Auszug aus BFH, 23.11.1993 - IV B 63/93
    Danach sind Anleger, die sich aufgrund eines von den Projektanbietern vorformulierten Vertragswerk beteiligen und sich bei den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften durch die Projektanbieter oder von ihnen eingeschalteten sonstigen Personen umfassend vertreten lassen, regelmäßig nicht Bauherren, sondern Erwerber des bebauten Gebäudes (BFH-Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 23.11.1993 - IV B 63/93
    Bei der Wertung der Bedeutung dieser Entscheidungen für den Streitfall darf indes nicht übersehen werden, daß der Gewinn der Antragstellerin als einer KG mit Einkünften aus Gewerbebetrieb aufgrund einer von der Antragstellerin als solcher für den Bereich ihres Gesellschaftsvermögens zu erstellenden Handels- und Steuerbilanz zu ermitteln ist (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 (GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751), daß nach der Rechtsprechung des Senats die von einer Personengesellschaft als solche vereinbarte und geschuldete Eigenkapitalvermittlungsprovision zu den Betriebsausgaben der Personengesellschaft gehört (vgl. Nachweise unter 2.) und daß für den Betriebsausgabenabzug bisher weder allgemein noch für Aufwendungen der hier zu beurteilenden Art besondere Obergrenzen für den Abzug durch Festlegung eines bestimmten Vomhundertsatzes des vermittelten Eigenkapitals entwickelt worden sind (vgl. Nachweise unter 2.).
  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 23.11.1993 - IV B 63/93
    Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich unabhängig davon abzugsfähig, ob sie notwendig, angemessen oder üblich sind (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373, m.w.N.).
  • BFH, 10.09.1991 - VIII R 39/86

    Steuerliche Behandlung von sogenannten Verlustzuweisungsgesellschaften

    Auszug aus BFH, 23.11.1993 - IV B 63/93
    Ob das FG sich damit in Widerspruch zu den Entscheidungen des VIII.Senats des BFH vom 21. August 1990 VIII R 25/86 (BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564), und vom 10. September 1991 VIII R 39/86 (BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328) gesetzt hat, muß ebenfalls einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 23.11.1993 - IV B 63/93
    Ob das FG sich damit in Widerspruch zu den Entscheidungen des VIII.Senats des BFH vom 21. August 1990 VIII R 25/86 (BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564), und vom 10. September 1991 VIII R 39/86 (BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328) gesetzt hat, muß ebenfalls einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Der BFH habe das Abzugsverbot für unangemessene Provisionen entweder aus § 42 der Abgabenordnung --AO 1977-- (Urteil vom 1. Dezember 1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101) oder aus § 12 EStG (erkennender Senat in dem Aussetzungsbeschluss zum vorliegenden Verfahren vom 23. November 1993 IV B 63/93, BFH/NV 1994, 370) abgeleitet.
  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

    Der BFH habe das Abzugsverbot für unangemessene Provisionen entweder aus § 42 der Abgabenordnung --AO 1977-- (Urteil vom 1. Dezember 1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101) oder aus § 12 EStG (erkennender Senat in dem Aussetzungsbeschluß zum vorliegenden Verfahren vom 23. November 1993 IV B 63/93, BFH/NV 1994, 370) abgeleitet.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß in BFH/NV 1994, 370, der im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der Streitsache ergangen ist, unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78 (BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101) und vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84 (BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128) ausgeführt hat, sind Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten schuldet, sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

  • FG Berlin, 20.02.1997 - I 238/94
    Im Hinblick auf den zum Aktenzeichen IV B 63/93 ergangenen Beschluß des Bundesfinanzhofs, der den Beschluß des.

    Darüber hinaus ist an dieser Stelle entsprechend dem Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 23. November 1993 (a. a. O.) zu berücksichtigen, daß früher auch die Berliner Finanzverwaltung Provisionen bis zur Höhe.

    Der Senat sieht in diesem Fall jedoch als entscheidenden Unterschied an, was der Bundesfinanzhof in seinem Beschluß vom 23. November 1993 zum Aktenzeichen IV B 63/93 auch bereits erwähnt hat, nämlich daß anders als in dem seinerzeit dem Bundesfinanzhof vorliegenden Fall hier die Eigenkapitalvermittlungsprovision nicht dem Verkäufer des Grundstücks geschuldet wurde, sondern unabhängigen, abgesehen von ihrer Kommanditistenstellung nicht mit der Grundstücksverkäuferin verflochtenen Vermittlungsgesellschaften, nämlich der H-KG sowie der L-KG.

    Eine Obergrenze für den hier vorgenommenen Betriebsausgabenabzug läßt sich nach Meinung des erkennenden Senats auch nicht aus dem in § 12 EStG verankerten Rechtsgedanken herleiten (vgl. Hinweis in dem Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. November 1993 zum Aktenzeichen IV B 63/93).

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