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   BFH, 27.06.1996 - IV B 69/95   

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https://dejure.org/1996,32890
BFH, 27.06.1996 - IV B 69/95 (https://dejure.org/1996,32890)
BFH, Entscheidung vom 27.06.1996 - IV B 69/95 (https://dejure.org/1996,32890)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - IV B 69/95 (https://dejure.org/1996,32890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Ist ein Anwalt vorsteuerabzugsberechtigt, hat er gegenüber seinem Auftraggeber für Leistungen, die er erbringt, Umsatzsteuer zu verlangen und diese an das Finanzamt abzuführen. Andererseits kann er Umsatzsteuer, die er selbst für die Inanspruchnahme von Leistungen zahlen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 02.09.1954 - IV 159/53 U

    Einordnung von Vorschüssen an Rechtsanwälte als Betriebseinnahmen - Versteuerung

    Auszug aus BFH, 27.06.1996 - IV B 69/95
    Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass Vorschüsse, die ein Anwalt von seinen Mandanten erhält, als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, wenn er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 30. September 1936 VI A 320 und 321/36, RStBl 1937, 94; Senatsentscheidungen vom 2. September 1954 IV 159/53 U, BFHE 59, 266, BStBl III 1954, 314, und vom 25. April 1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986, 665).

    Im Senatsurteil in BFHE 59, 266, BStBl III 1954, 314 wird auch zu der Frage Stellung genommen, wie sich die Abweichung der einkommensteuerlichen Behandlung von der vom Kläger ins Feld geführten früheren umsatzsteuerlichen Praxis erklärt.

  • BFH, 30.01.1975 - IV R 190/71

    Einnahmezufluß - Kalenderjahr - Herausgabeanspruch - Pfändung - Überweisung -

    Auszug aus BFH, 27.06.1996 - IV B 69/95
    Allerdings kann ein durchlaufender Posten nur angenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, dass der Steuerpflichtige in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat (Senatsurteil vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776).
  • BFH, 04.10.1984 - IV R 180/82

    Anforderung bei der Ermittlung des Gewinn aus selbständiger Arbeit als Überschuss

    Auszug aus BFH, 27.06.1996 - IV B 69/95
    Ferner ist geklärt, dass die von den Mandanten geschuldeten und vom Rechtsanwalt verauslagten Gerichtskosten, Zeugengebühren etc. in der Regel durchlaufende Posten darstellen und zwar sowohl i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG (Senatsurteil vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215) als auch i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 (= Satz 4 UStG 1980; BFH-Urteil vom 27. Februar 1989 V B 75/88, BFH/NV 1989, 744).
  • BFH, 25.04.1985 - IV S 10/84

    Einordnung von Vorleistungen Dritter, die der Steuerpflichtige im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 27.06.1996 - IV B 69/95
    Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass Vorschüsse, die ein Anwalt von seinen Mandanten erhält, als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, wenn er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 30. September 1936 VI A 320 und 321/36, RStBl 1937, 94; Senatsentscheidungen vom 2. September 1954 IV 159/53 U, BFHE 59, 266, BStBl III 1954, 314, und vom 25. April 1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986, 665).
  • BFH, 27.02.1989 - V B 75/88

    Behandlung von Mandantengebühren nach den Grundsätzen der durchlaufenden Posten

    Auszug aus BFH, 27.06.1996 - IV B 69/95
    Ferner ist geklärt, dass die von den Mandanten geschuldeten und vom Rechtsanwalt verauslagten Gerichtskosten, Zeugengebühren etc. in der Regel durchlaufende Posten darstellen und zwar sowohl i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG (Senatsurteil vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215) als auch i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 (= Satz 4 UStG 1980; BFH-Urteil vom 27. Februar 1989 V B 75/88, BFH/NV 1989, 744).
  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 27.06.1996 - IV B 69/95
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung auseinanderzusetzen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 251).
  • BGH, 17.04.2012 - VI ZB 46/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Geltendmachung der Umsatzsteuer auf getätigte Auslagen

    Ist ein Anwalt vorsteuerabzugsberechtigt, hat er gegenüber seinem Auftraggeber für Leistungen, die er erbringt, Umsatzsteuer zu verlangen und diese an das Finanzamt abzuführen (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Juni 1996 - IV B 69/95, juris Rn. 2).
  • FG Saarland, 29.02.2012 - 1 K 1342/09

    Veruntreute Fremdgelder erhöhen die Betriebseinnahmen (und damit den Gewinn)

    Voraussetzung hierfür ist, dass im Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, dass der Steuerpflichtige in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat (BFH vom 27. Juni 1996 IV B 69/95, juris; BFH vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BStBl II 1975, 776 ).
  • VG Würzburg, 27.04.2021 - W 3 M 20.2128

    Abrechnungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf Reisekosten des Anwalts

    Ist ein Anwalt vorsteuerabzugsberechtigt, hat er gegenüber seinem Auftraggeber für Leistungen, die er erbringt, Umsatzsteuer zu verlangen und diese an das Finanzamt abzuführen (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Juni 1996 - IV B 69/95, juris Rn. 2).
  • FG München, 03.12.2008 - 10 V 2856/08

    Anforderungen an die Qualifikation von im Rahmen einer Kanzlei vereinnahmten und

    Voraussetzung ist jedoch, dass im Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, dass der Steuerpflichtige in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.06.1996 IV B 69/95, in [...]; BFH-Urteil vom 30.01.1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776).
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