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   BFH, 19.05.1999 - IV B 71/98   

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https://dejure.org/1999,3937
BFH, 19.05.1999 - IV B 71/98 (https://dejure.org/1999,3937)
BFH, Entscheidung vom 19.05.1999 - IV B 71/98 (https://dejure.org/1999,3937)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 1999 - IV B 71/98 (https://dejure.org/1999,3937)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Veräußerungsgewinns - Umstellung des Klageantrags - Klägeänderung - Gewinnfeststellungsbescheid - Besteuerungsgrundlagen - Qualifikation der Einkünfte - Existenz einer Mitunternehmerschaft - Höhe des Gesamtgewinns - Höhe des laufenden Gewinns - ...

  • Judicialis

    FGO § 67 Abs. 1; ; FGO § 68

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnfeststellungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.02.1980 - VII R 60/78

    Klageänderung - Frist - Zulässigkeit der Klageänderung - Falsche Behörde -

    Auszug aus BFH, 19.05.1999 - IV B 71/98
    Zusätzlich ist aber wie für jeden Klageantrag erforderlich, daß die einschlägigen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1980 VII R 60/78, BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 331; vom 9. August 1989 II R 145/86, BFHE 158, 11, BStBl II 1989, 981; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 67 Rz. 10, m.w.N.).

    Eine Klageänderung ist insoweit nur innerhalb der Klagefrist zulässig (BFH in BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 331; Gräber/von Groll, a.a.O., Rz. 11, m.w.N.).

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

    Auszug aus BFH, 19.05.1999 - IV B 71/98
    Als eigenständige Feststellungen dieser Art sind etwa die Qualifikation der Einkünfte, die Existenz einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns (BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, m.w.N.) angenommen worden.
  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus BFH, 19.05.1999 - IV B 71/98
    Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mehrere selbständige Feststellungen über Besteuerungsgrundlagen enthalten, die eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327).
  • BFH, 09.08.1989 - II R 145/86

    Grunderwerbsteuerbescheid - Anfechtungsklage - Rückgängigmachung des Erwerbs -

    Auszug aus BFH, 19.05.1999 - IV B 71/98
    Zusätzlich ist aber wie für jeden Klageantrag erforderlich, daß die einschlägigen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1980 VII R 60/78, BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 331; vom 9. August 1989 II R 145/86, BFHE 158, 11, BStBl II 1989, 981; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 67 Rz. 10, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 31/05

    Keine Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gewerblichen Einkünfte im

    Zu den Feststellungen, die selbständig in Bestandskraft erwachsen können, gehören beispielsweise die Qualifikation der Einkünfte, die Existenz einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449; BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544).
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    Mit der Einbeziehung des Gewinns im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung steht zugleich fest, dass dieser nicht bei einer anderen gesonderten Feststellung zu erfassen oder überhaupt nicht als Besteuerungsgrundlage gesondert festzustellen ist (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449; vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 110, 453, BStBl II 1974, 123, unter 2.c der Gründe).
  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

    Hiervon ist u.a. dann auszugehen, wenn weder die Höhe des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft noch die Höhe des Gewinnanteils eines Mitunternehmers angefochten werden, sondern sich der Streit zwischen den Beteiligten darauf beschränkt, einen bestimmten Teil dieses Gewinns oder des Gewinnanteils eines Mitunternehmers als Veräußerungsgewinn festzustellen (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449; Urteile vom 11. August 1994 IV R 124/92, BFHE 176, 15, BStBl II 1995, 253; vom 8. Juni 2000 IV R 65/99, BFH/NV 2000, 1517).
  • FG Hamburg, 06.03.2008 - 3 K 26/08

    Gewinnfeststellung für vollbeendete KG - Streitgegenstand - Verjährung

    Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ist in diesem Sinne "teilbar", er zerfällt - soweit die jeweilige Besteuerungsgrundlage eines "rechtlich selbständigen Schicksals" fähig ist - in selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen (BFH vom 26. Februar 2002 IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913; vom 19.05.1999, IV B 71/98, BFH/NV 99, 1449; vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 890; Brandis in Tipke/Kruse AO/FGO § 180 AO Rd. 11).

    Die Erweiterung der Klage um solche neuen Streitgegenstände ist eine Klageänderung i.S.v. § 67 FGO (vgl. BFH vom 19. Mai 1999, IV B 71/98, BFH/NV 99, 1449; vom 9. August 1989 II R 145/86, BFHE 158, 11, BStBl II 1989, 981; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 67 FGO, Rd 2).

  • FG Hamburg, 15.12.2014 - 6 K 30/14

    Klagebefugnis und Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen

    Bei Gewinnfeststellungsbescheiden stellt der Übergang von der einen Feststellung zu einer anderen Feststellung ebenfalls eine Klageänderung dar (BFH-Beschluss vom 19.05.1999 IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449).

    Denn zusätzlich ist für jeden Klageantrag erforderlich, dass die einschlägigen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen (BFH-Beschluss vom 19.05.1999 IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449 unter Hinweis z. B. auf BFH-Urteil vom 26.02.1980 VII R 60/78, BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 331).

  • FG Düsseldorf, 07.07.2005 - 11 K 3457/02

    Freiberufliche Praxis-GbR; Abfärbewirkung; Betriebsaufspaltung; personelle

    Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Umstellung des Klageantrags im Schriftsatz vom 06.05.2005 stelle nach dem Urteil des BFH vom 19.05.1999 IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449 eine unzulässige Klageänderung dar.
  • FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Klageänderung durch Wechsel der Streitgegenstände

    Dies hat zur Folge, dass - neben den vorgenannten Fallgruppen - auch der Übergang von der einen solchen Grundlage zur anderen eine Klageänderung ist (Tipke/Kruse-Tipke FGO § 67 Rd 2; vgl. nur BFH-Beschluss vom 19.05.1999 - IV B 71/98 - BFH/NV 99, 1449).

    Darin liegt eine Klageänderung i.S. des § 67 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 19.05.1999 - IV B 71/98 - BFH/NV 99, 1449).

  • FG Münster, 18.11.2005 - 11 K 3561/04

    Zulässigkeit einer Erweiterung eines ursprünglichen Klagebegehrens im Sinne einer

    Diese Klageänderung ist jedoch nicht zulässig, da nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei einer Anfechtungsklage eine Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist vorgenommen werden darf (vgl. u.a. Beschluss vom 19.05.1999 - IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449).
  • FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07

    Tarifbegünstigte Besteuerung eines aus dem Verkauf eines Teilkommanditanteils

    Als eigenständige Feststellungen dieser Art sind etwa die Qualifikation der Einkünfte, die Existenz einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns angenommen worden (BFH-Beschluss vom 19.05.1999 IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449).
  • FG München, 17.11.2009 - 2 K 2101/05

    Gewinnanteil überschreitende Entnahmen eines GbR-Gesellschafters als

    Als eigenständige Feststellungen dieser Art sind etwa die Qualifikation der Einkünfte, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns wie auch die Existenz der Mitunternehmerschaft als solcher angenommen worden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BStBl II 1988, 544 m. w. N. sowie BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 71/98, BFH/NV 1999, 1449).
  • FG Münster, 04.08.2010 - 14 K 1415/07

    Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage zur Änderung eines Zinsbescheids mangels

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1999 - 9 K 47/99

    Panorama-Personenaufzug keine Betriebsvorrichtung; Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1

  • FG München, 30.03.2006 - 15 K 405/05

    Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen auch noch im Klageverfahren

  • FG München, 30.03.2010 - 9 K 168/08

    Offenbare Unrichtigkeit bei Feststellungsbescheiden: Hinzurechnung der

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