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   BFH, 11.09.1997 - IV B 81/96   

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https://dejure.org/1997,9151
BFH, 11.09.1997 - IV B 81/96 (https://dejure.org/1997,9151)
BFH, Entscheidung vom 11.09.1997 - IV B 81/96 (https://dejure.org/1997,9151)
BFH, Entscheidung vom 11. September 1997 - IV B 81/96 (https://dejure.org/1997,9151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtlich Rückwirkung von späteren Veränderungen eines Veräußerungspreises auf den Zeitpunkt der Veräußerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Änderung des Aufgabegewinns bei Eventualverbindlichkeiten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 11.09.1997 - IV B 81/96
    Selbst wenn die Vorentscheidung im Hinblick auf die Frage der Rückwirkung mit diesem Senatsurteil in Widerspruch stehen sollte, könnte das eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, denn das Senatsurteil ist insoweit durch die Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1993 GrS 1/92 (BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894), und vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) überholt.

    Mit seinen Beschlüssen in BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894 und BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 hat der Große Senat unter Abkehr von der bisherigen Recht sprechung angenommen, daß spätere Veränderungen eines Veräußerungspreises steuerrechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken.

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 1/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 11.09.1997 - IV B 81/96
    Selbst wenn die Vorentscheidung im Hinblick auf die Frage der Rückwirkung mit diesem Senatsurteil in Widerspruch stehen sollte, könnte das eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, denn das Senatsurteil ist insoweit durch die Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1993 GrS 1/92 (BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894), und vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) überholt.

    Mit seinen Beschlüssen in BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894 und BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 hat der Große Senat unter Abkehr von der bisherigen Recht sprechung angenommen, daß spätere Veränderungen eines Veräußerungspreises steuerrechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken.

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 36/95

    Aufgabegewinn bei unerwarteter Bürgschaftsinanspruchnahme

    Auszug aus BFH, 11.09.1997 - IV B 81/96
    Wird eine Eventualverbindlichkeit bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nicht berücksichtigt, weil mit einer Inanspruchnahme im Aufgabezeitpunkt nicht ernstlich zu rechnen ist, so führt eine spätere unerwartete Inanspruchnahme zu einer rückwirkenden Herabsetzung des Aufgabegewinns (ebenso BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, BFH/NV 1997, 216 unter 3. b bb).--.
  • BFH, 15.02.1979 - V B 28/78

    Rechtsanwalt - Honorarrechnung - Ausweisung der Umsatzsteuer - Durchlaufende

    Auszug aus BFH, 11.09.1997 - IV B 81/96
    Ist eine Entscheidung durch eine spätere Entscheidung überholt, so kann zu der früheren Entscheidung eine Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung nicht mehr bestehen (BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 1979 V B 28/78, BFHE 127, 81, BStBl II 1979, 274, und vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
  • BFH, 20.02.1980 - II B 26/79

    Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz

    Auszug aus BFH, 11.09.1997 - IV B 81/96
    Ist eine Entscheidung durch eine spätere Entscheidung überholt, so kann zu der früheren Entscheidung eine Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung nicht mehr bestehen (BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 1979 V B 28/78, BFHE 127, 81, BStBl II 1979, 274, und vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

    Auszug aus BFH, 11.09.1997 - IV B 81/96
    Wird eine Eventualverbindlichkeit bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt und erfolgt später keine oder eine betragsmäßig geringere Inanspruchnahme, so ist der Aufgabegewinn rückwirkend zu erhöhen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1997 IV R 47/95, BStBl II 1997, 509 unter 2. b).
  • BFH, 12.07.1990 - IV R 37/89

    Zeitpunkt der Gewinnminderung bei Bürgschaft eines Kommanditisten für KG

    Auszug aus BFH, 11.09.1997 - IV B 81/96
    Die Vorentscheidung steht zwar möglicherweise nicht in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 12. Juli 1990 IV R 37/89 (BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64), in dem der Senat angenommen hat, daß eine drohende Inanspruchnahme für Gesellschaftsschulden bei der Ermittlung des im Zusammenhang mit dem Wegfall des negativen Kapitalkontos entstehenden Aufgabegewinns zu berücksichtigen sei.
  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer

    Der Senat hat hierbei --angesichts der Regelung des § 41 AO 1977-- weder der Frage nachzugehen, ob der --anschließend vollzogene-- Vertrag nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- a.F. (jetzt § 311b BGB n.F.) der notariellen Beurkundung bedurft hätte (vgl. hierzu sowie zur Heilung Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 57. Aufl., § 313 Rdnr. 39 f.), noch ist die Rückwirkung dieser Abrede auf die Bestimmung des Betriebsaufgabegewinns davon abhängig, in welcher Höhe der (ursprüngliche) Kaufvertrag vom 14. Dezember 1988 im Wirtschaftsjahr der Betriebsaufgabe mit dem Anfall eines Gewinns verbunden war (s. hierzu bereits oben zu Abschn. II.2.b bb zu (2) sowie --betreffend die spätere Erfüllung im Betriebsaufgabezeitpunkt bestrittener und damit nicht aktivierbarer Schadensersatzforderungen-- BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; ebenso zu Verbindlichkeiten sowie zu Veräußerungskosten BFH- Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, BFH/NV 1997, 216; BFH- Beschluss vom 11. September 1997 IV B 81/96, BFH/NV 1998, 317; BFH-Urteil vom 8. Oktober 1997 XI R 20/97, BFH/NV 1998, 701).
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