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   BFH, 10.04.1990 - IV S 4/89, IV B 88/89   

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BFH, 10.04.1990 - IV S 4/89, IV B 88/89 (https://dejure.org/1990,8011)
BFH, Entscheidung vom 10.04.1990 - IV S 4/89, IV B 88/89 (https://dejure.org/1990,8011)
BFH, Entscheidung vom 10. April 1990 - IV S 4/89, IV B 88/89 (https://dejure.org/1990,8011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung durch das die Entscheidung erlassende Gericht auf Gegenvorstellung hin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.08.1988 - VIII B 37/88

    Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht

    Auszug aus BFH, 10.04.1990 - IV S 4/89
    Die Aufhebung oder Änderung einer nicht anfechtbaren - formell rechtskräftigen - Entscheidung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, ist auf Gegenvorstellung selbst dann nicht möglich, wenn die Entscheidung auf groben Verfahrensverstößen beruhen würde (vgl. BFH-Beschluß vom 24. August 1988 VIII B 37/88, BFH/NV 1989, 314 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BFH, 10.04.1990 - IV S 4/89
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG läßt sich dem GG insbesondere nicht entnehmen, daß jede - auch eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche - gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen ist (BVerfG-Beschlüsse vom 28. Februar 1979 2 BvR 84/79, BVerfGE 50, 287, 289 [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79] und - zu Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) - vom 4. März 1977 1 BvR 815/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1977, 255).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BFH, 10.04.1990 - IV S 4/89
    Soweit hiervon abweichend und weitergehend eine Abänderung für zulässig gehalten wird, geschieht das nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes - GG -) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (so Beschluß des - damals - gemäß § 93 a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - berufenen Ausschusses vom 20. Februar 1984 1 BvR 166/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 93, Rechtsspruch 16; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322, 329 unter 3.).
  • BVerfG, 20.02.1984 - 1 BvR 166/84
    Auszug aus BFH, 10.04.1990 - IV S 4/89
    Soweit hiervon abweichend und weitergehend eine Abänderung für zulässig gehalten wird, geschieht das nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes - GG -) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (so Beschluß des - damals - gemäß § 93 a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - berufenen Ausschusses vom 20. Februar 1984 1 BvR 166/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 93, Rechtsspruch 16; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322, 329 unter 3.).
  • BVerfG, 04.03.1977 - 1 BvR 815/76
    Auszug aus BFH, 10.04.1990 - IV S 4/89
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG läßt sich dem GG insbesondere nicht entnehmen, daß jede - auch eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche - gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen ist (BVerfG-Beschlüsse vom 28. Februar 1979 2 BvR 84/79, BVerfGE 50, 287, 289 [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79] und - zu Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) - vom 4. März 1977 1 BvR 815/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1977, 255).
  • BFH, 16.09.1999 - IV E 4/99

    Unrichtige Sachbehandlung; NZB und PKH

    Der erkennende Senat hatte mit Beschlüssen vom 16. Januar 1990 das PKH-Gesuch abgelehnt (Az. IV S 4/89) und die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen (Az. IV B 88/89).

    Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, Kosten für das Beschwerdeverfahren IV B 88/89 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.

    Der Senat versteht das Vorbringen des Erinnerungsführers dahin, daß eine Entscheidung über Nichterhebung der Gerichtskosten für das Verfahren IV B 88/89 gemäß § 8 GKG begehrt wird.

    Die Entstehung der Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IV B 88/89 beruht nicht auf einer derartigen fehlerhaften Sachbehandlung des BFH.

  • BFH, 01.07.1991 - IV B 148/90

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung bei nicht gegebenen Rechtsbehelfen gegen den

    Der Beschluß ist weder abänderbar noch aufhebbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 1988 IX B 54/88, BFH/NV 1989, 42; vom 24. August 1988 VIII B 37/88, BFH/NV 1989, 314; vom 10. April 1990 IV S 4/89, IV B 88/89, BFH/NV 1990, 724).

    Zudem bestimmt Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, daß Beschlüsse nach § 115 Abs. 5 ohne Begründung ergehen können, ohne daß es eines vorherigen Hinweises bedarf (Senatsbeschluß in BFH/NV 1990, 724 - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluß vom 9. Oktober 1990 2 BvR 746/90).

  • BFH, 21.12.1990 - V B 40/90

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung vor dem Bundesfinanzhof

    Die Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren - formell rechtskräftigen - Entscheidung auf Gegenvorstellung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1979 VII R 79-80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574; vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586; vom 24. August 1988 VIII B 37/88, BFH/NV 1989, 314; vom 10. April 1990 IV S 4/89, IV B 88/89, BFH/NV 1990, 724).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält zwar ausnahmsweise eine Gegenvorstellung für statthaft, wenn das Recht auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes - GG -) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) verstoßen worden ist oder wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (Nachweis in BFH/NV 1990, 724, und bei Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Vor § 115 Rz. 27).

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