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   BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten; Baurechtliche Einordnung von Werbeanlagen

Verfahrensgang

  • OVG Saarland, 07.06.1968 - II R 91/67
  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 40, 94
  • MDR 1972, 975
  • DVBl 1973, 40
  • DÖV 1972, 828



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Wird zitiert von ... (93)  

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06  

    Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des

    In seinen Urteilen vom 28. Juni 1955 - BVerwG 1 C 146.53 - (BVerwGE 2, 172), vom 25. Juni 1965 - BVerwG 4 C 73.65 - (BVerwGE 21, 251) und vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 11.69 - (BVerwGE 40, 94) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bestimmte landesrechtliche Vorschriften über Anlagen der Außenwerbung zum Baugestaltungsrecht gehören, das als "Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne" den Ländern vorbehalten und damit als Teil des Bauordnungsrechts anzusehen sei.

    In dem Maße, in dem sie überhaupt unter baurechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen seien, könnten sie je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich sein (BVerwGE 40, 94 ; Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 ).

    Kompetenzrechtlich bedenklich sei es, wenn eine Vorschrift über Werbeanlagen "trotz ihrer formalen Stellung in der Landesbauordnung nach ihrem materiellen Inhalt dem Bauplanungsrecht zugerechnet werden müsste" (BVerwGE 40, 94 ).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass baugestalterische Anforderungen an Werbeanlagen "tatbestandlich an deren Aufstellung in (planungsrechtlich) bestimmten Baugebieten" anknüpfen dürfen (Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 11.69 - BVerwGE 40, 94 ).

  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91  

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 11.69 - BVerwGE 40, 94 [96]).

    Im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Gesetzgeber und damit auch der Verordnungsgeber ermächtigt, die Nutzung des Grundeigentums näher auszugestalten (vgl. allg. BVerfGE 52, 1 [29 f.], vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 11.69 - BVerwGE 40, 94 [99] für das Bauordnungsrecht).

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86  

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Der erkennende Senat hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 11.69 - (BVerwGE 40, 94 [100]) ausgeführt, die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stünden als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt sei.
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