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   BVerwG, 20.08.1965 - IV C 119.65   

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BVerwG, 20.08.1965 - IV C 119.65 (https://dejure.org/1965,695)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1965 - IV C 119.65 (https://dejure.org/1965,695)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1965 - IV C 119.65 (https://dejure.org/1965,695)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfolglose Berufung auf unvorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts wegen der Mitwirkung eines blinden Richters bei Beruhen der Entscheidung auf Feststellungen außerhalb sinnlicher Wahrnehmung - Ordnungsgemäße Besetzung eines Verwaltungsgerichts bei Besetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 2316
  • NJW 1965, 2317
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1965 - IV C 119.65
    Bestätigung der einhelligen Rechtsprechung (für alle: BVerwGE 7, 100 [104]), daß kein Anspruch auf zwei verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Tatsacheninstanzen besteht.

    Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob von der Entziehung einer Tatsacheninstanz nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn die erste Instanz noch keine sachliche Entscheidung getroffen hat, zumal selbst die strengere Regelung der Zivilprozeßordnung kein Recht auf zwei Tatsacheninstanzen mehr kennt (vgl. hierzu BVerwGE 7, 100 [104] zu §§ 538 ff. ZPO).

  • BVerwG, 04.04.1963 - VI ER 200.62

    Erörterung der Zulässigkeit der Zusammenrechnung von Unterhaltsbeitrag und

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1965 - IV C 119.65
    Da die eigene Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ganz allgemein bei einem wesentlichen Mangel des Verfahrens zulässig ist, kommt sie auch bei unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts des ersten Rechtszuges in Betracht (vgl. BVerwG VI ER 200.62/1, Beschluß vom 4. April 1963).
  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Das gilt auch für die Rüge, das Gericht in erster Instanz sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 3/80, BGHZ 77, 327, 329; Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 20. August 1965 - IV C 119/65, NJW 1965, 2317; Beschluss vom 19. Juli 2010 - 2 B 127/09, juris Rn. 5 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2017 - DL 13 S 214/17, juris Rn. 30).
  • BVerwG, 22.01.2013 - 2 B 89.11

    Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren; Verwaltungszweig;

    Dadurch, dass das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden und den Sachverhalt selbstständig gewürdigt hat, wäre zudem auch ein etwaiger Mangel der unrichtigen Besetzung in erster Instanz geheilt (Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG 4 C 119.65 -, NJW 1965, 2317; Beschluss vom 19. Juli 2010 - BVerwG 2 B 127.09 - juris Rn. 5).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2019 - 2 O 4/18

    Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung nach § 169 Abs.

    Eine Zurückverweisung an die 1. Instanz wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO analog lehnt der Senat bereits deshalb ab, weil eine Entscheidung in der Sache unter Ausübung seiner vollumfänglichen Prüfungs- und Entscheidungskompetenz ohne weites möglich ist und zudem einen Besetzungsmangel in 1. Instanz heilt (vgl. zu dieser Möglichkeit bei Berufungen BVerwG, Urteil vom 20. August 1965 - IV C 119.65 -, NJW 1965, 2317).
  • BVerwG, 19.07.2010 - 2 B 127.09

    Verfahrensrüge: Fehlerhafte Besetzung der ersten Instanz; zweitinstanzliches

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG 4 C 119.65 -, NJW 1965, 2317) ist ein etwaiger Mangel der unrichtigen Besetzung in erster Instanz geheilt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden und den Sachverhalt selbstständig gewürdigt hat.
  • OVG Brandenburg, 23.07.2003 - 2 B 333/02

    Beschwerde (erfolglos), Verfahrensmangel: unterbliebene Entscheidung des

    Denn ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf zwei Tatsacheninstanzen besteht insoweit nicht, so dass dem Interesse des Beschwerdeführers dadurch genügt ist, dass das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz dieselbe Kompetenz in der Sache hat wie auch das Vordergericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - BVerfGE 73, 339, 373 f.; BVerwG, Urteil vom 20. August 1965 - IV C 119/65 -NJW 1965, 2317 sowie Beschluss vom 18. Juni 1984 - 9 B 2330.82 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 1993 - 14 S 1312/93 - ES VGH 44, 81; OVG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 1977 - Bf II 74/76 - HmbJVBl.
  • BVerwG, 22.04.1966 - IV C 120.65

    Zumutbarkeit

    Solch etwaiger Mangel im Verfahren des Verwaltungsgerichts wäre geheilt (vgl.Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG IV C 119.65 - = NJW 1965 S. 2317 betr. ordnungsmäßige Besetzung der Richterbank: blinder Richter am Verwaltungsgericht).
  • BFH, 26.09.1989 - VII B 75/89

    Beschwerde gegen Ablehnung eines Ablehnungsantrags wegen Befangenheit

    Als zur Ermittlung des Sachverhalts und dessen Würdigung auch in tatsächlicher Hinsicht befugtes Beschwerdegericht darf der Senat vielmehr in der Sache selbst entscheiden (vgl. Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts - BayObLG - vom 30. Oktober 1979 1 Z 71/79, Deutscher Richterzeitung - DRiZ - 1980, 72, 73; vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. November 1973 VIII ARZ 14/73, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1974, 55, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20. August 1965 IV C 119/65, NJW 1965, 2317).
  • BVerwG, 18.06.1984 - 9 B 2330.82

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts im

    Das gilt selbst bei einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts des ersten Rechtszugs (Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG 4 C 119.65 - NJW 65, 2317; Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 4; BGH NJW 58, 1398) sowie bei einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 101 Abs. 1 VwGO, so daß offenbleiben kann, ob die inkorrekte Entscheidungsform gleichzeitig auch in dieser Hinsicht zu Verfahrensmängeln geführt hat.
  • LSG Berlin, 25.06.2004 - L 10 AL 93/02

    Umdeutung eindeutiger Prozesserklärungen aus Gründen der Prozessökonomie;

    Es entspricht herrschender Meinung, dass das Landessozialgericht auch dann nicht zur Zurückverweisung verpflichtet ist, wenn das Sozialgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, also das Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG -) betroffen ist (vgl. BSGE 2, 201; BVerwG NJW 65, 2317; BVerwG NVwZ - 88 - 125; Meyer-Ladewig, 6. Auflage, § 159 Rdnr. 5; Rohwer-Kahlmann a.a.O.; Peters-Sauters-Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 159 Rdnr. 9).
  • BVerwG, 10.04.1967 - IV B 61.66

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Meinung der Kläger, daß ihnen keine Tatsacheninstanz "genommen" werden dürfe, deshalb bei einem wesentlichen Verfahrensmangel stets die Zurückverweisung erfolgen müsse und dies schließlich jedenfalls dann gelte, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, trifft nicht zu (vgl. den angegebenen Beschluß a.a.O. sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 1965 - BVerwG IV C 119.65 - [NJW 1965, 2317]).
  • BVerwG, 22.09.1978 - 1 B 310.78

    Nichtzulassung einer Revision - Folgerung einer gewerberechtlichen

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