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   BVerwG, 25.10.1967 - IV C 129.65   

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BVerwG, 25.10.1967 - IV C 129.65 (https://dejure.org/1967,79)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1967 - IV C 129.65 (https://dejure.org/1967,79)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1967 - IV C 129.65 (https://dejure.org/1967,79)
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Gemeindliches Einvernehmen

§ 42 VwGO, Einvernehmen nach § 36 BauGB ist kein Verwaltungsakt (sondern verfahrensrechtliches Internum);

§ 65 Abs. 2 VwGO, notwendige Beiladung der Gemeinde, deren Einvernehmen gem. § 36 BauGB erforderlich ist;

§ 113 Abs. 5 VwGO, unterbliebenes Einvernehmen gem. § 36 BauGB spielt für die Begründetheit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung keine Rolle, Gemeinde kann gegen Verpflichtung der Baubehörde Rechtsmittel einlegen

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einvernehmen der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren als Verwaltungsakt - Zulässigkeit eines Wochenendhauses im Außenbereich - Zulässigkeit eines einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes - Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung - Mitwirkung der Gemeinde ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 36 Abs. 1, 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 28, 145
  • NJW 1968, 905
  • MDR 1968, 442
  • DÖV 1968, 324
  • JR 1969, 34
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.06.1964 - I C 80.62

    Außenbereichsvorhaben; Begriff des "Dienens"

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1967 - IV C 129.65
    Mit diesem Bekenntnis befindet es sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die rechtsgrundsätzlich bereits im Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - (BVerwGE 19, 75 ff.) bekannt worden ist.
  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 184.65

    Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1967 - IV C 129.65
    Der erkennende Senat hat diese Auffassung bereits in seinem Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG IV C 184.65 - (BVerwGE 22, 342 [344 f.]) vertreten, in dem er ausgeführt hat, "daß es sich auch bei der Beteiligungsform des Einvernehmens um eine lediglich innerbehördliche Beteiligung der Zweitbehörde (d.h. der Gemeinde) handelt und die Befugnis zum Erlaß des Verwaltungsakts ... allein der Erstbehörde [d.h. der Baugenehmigungsbehörde] zukommt"; an dieser Rechtsprechung ist in Auseinandersetzung mit den hiergegen - insbesondere vom Verwaltungsgerichtshof Kassel - geäußerten Bedenken aus folgenden Erwägungen festzuhalten:.
  • BVerwG, 02.07.1963 - I C 110.62

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1967 - IV C 129.65
    Da die Baugenehmigung die behördliche Erklärung bedeutet, "daß das Vorhaben mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt" (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - [DVBl 1964, 184]), muß in dem zwischen dem Kläger und dem Landrat seines Wohnkreises als Baugenehmigungsbehörde anhängigen Rechtsstreit auch über die aus den Tatbestandsvoraussetzungen des baurechtlichen Anspruchs nicht herausgelöste Frage entschieden werden, ob die Verweigerung des Einvernehmens rechtmäßig ist und deswegen der Baugenehmigung entgegensteht.
  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Eine derartige Regelung eines Einzelfalles setzt eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung voraus (BVerwGE 28, 145 [146]; 31, 301 [305 f.]; 34, 65 [68]; 36, 192 [194]; 45, 39 [42]).
  • BVerwG, 08.06.1979 - 4 C 23.77

    Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden im Außenbereich; Vor Inkrafttreten der

    Eine Baugenehmigung enthält - in ihrem feststellenden Teil - die verbindliche Feststellung, daß das genehmigte Vorhaben "mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt" (Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 129.65 - BVerwGE 28, 145 [148]), daß es also - anders ausgedrückt - allen Anforderungen (auch) des materiellen Rechts entspricht.
  • BVerwG, 22.03.1972 - IV C 121.68

    Anwendungsbereich des § 34 BBauG; Begriff der "unwirtschaftlichen" Aufwendungen

    Allerdings steht diese Ansicht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (so vor allem Urteile vom 19. November 1965 - BVerwG IV C 133.65 - (DVBl 1966, 181) und - BVerwG IV C 184.65 - (BVerwGE 22, 342 ) sowie vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 129.65 - (BVerwGE 28, 145 )), nach der es sich bei dem Einvernehmen nach § 36 BBauG um eine lediglich innerbehördliche Beteiligung der Gemeinde handelt und die Befugnis zum Erlaß des Verwaltungsakts über das streitige Rechtsverhältnis gegenüber dem Bürger allein der Bauaufsichtsbehörde zukommt.
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