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BVerwG, 13.12.1967 - IV C 145.65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verletzung des § 3 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) durch das Berufungsgericht aufgrund der Nichtanwendung dieser Spezialvorschrift als Aufhebung des Berufungsurteils bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StVO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- DVBl 1968, 509
- DÖV 1968, 287
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.07.1959 - I C 215.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.12.1967 - IV C 145.65
Der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 14. Juli 1959 - BVerwG I C 215.55 - (BB 1959, 1187 = VRS 17, 239), für ein Verbot von Anlagen der Außenwerbung aus verkehrspolizeilichen Gründen sei ausschließlich die Straßenverkehrs-Ordnung als Bundesrecht maßgebend, könne nicht gefolgt werden.Wie der Senat im einzelnen im Urteil vom heutigen Tage - BVerwG IV C 146.65 - dargelegt hat, kann die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, für das Verbot von Anlagen der Außenwerbung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs sei - entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 14. Juli 1959 - BVerwG I C 215.55 - (BB 1959, 1187 - GewArch. 59, 143 = VRS 17, 239) vertretenen Meinung - die Straßenverkehrsordnung als Bundesrecht nicht ausschließlich maßgebend.
- BVerwG, 13.12.1967 - IV C 146.65
Auszug aus BVerwG, 13.12.1967 - IV C 145.65
Wie der Senat im einzelnen im Urteil vom heutigen Tage - BVerwG IV C 146.65 - dargelegt hat, kann die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, für das Verbot von Anlagen der Außenwerbung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs sei - entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 14. Juli 1959 - BVerwG I C 215.55 - (BB 1959, 1187 - GewArch. 59, 143 = VRS 17, 239) vertretenen Meinung - die Straßenverkehrsordnung als Bundesrecht nicht ausschließlich maßgebend.
- BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvR 111/68
Verfassungsrechtliche Prüfing des Verbots von Anlagen der Außenwerbung innerhalb …
Nach dem Urteil -im Fall 1- BVerwG IV C 145.65 - ist die beabsichtigte Werbeanlage nach § 3 Abs. 2 StVO a. F. unzulässig, da sie die Wirkung von Verkehrszeichen beeinträchtigen könne; die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 2 StVO a. F. verdränge hier die landesrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW . - BVerwG, 13.12.1967 - IV C 146.65
Beseitigung von Werbeanlagen - Außenwerbung an Bundesfernstraßen als Annex des …
Tatsächliche Feststellungen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StVO ergeben würde und die die Anwendbarkeit der generellen landesrechtlichen gegenüber der speziellen bundesrechtlichen Regelung ausschließen würden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - BVerwG IV C 145.65 -), hat das Berufungsgericht nicht getroffen; entgegen der Auffassung des Beklagten beziehen sich die tatsächlichen Feststellungen nicht auf die - für die Anwendung des § 3 Abs. 2 StVO erforderliche - Möglichkeit der Beeinträchtigung von Verkehrszeichen und - einrichtungen, sondern lediglich auf die Wahrscheinlichkeit der Ablenkung von Kraftfahrern durch die Werbeanlage vor einer Kreuzung, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert.