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   BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72   

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BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72 (https://dejure.org/1974,107)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1974 - IV C 17.72 (https://dejure.org/1974,107)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1974 - IV C 17.72 (https://dejure.org/1974,107)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Insichprozesses; Einvernehmen der Gemeinde bei der Erteilung einer Ausnahme vom Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 45, 207
  • NJW 1974, 1836
  • DÖV 1974, 817
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 184.65

    Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72
    Diese Frage ist zu verneinen: Zwar hat der Senat zu § 36 Abs. 1 BBauG entschieden, daß eine Klage der Gemeinde zulässig ist, wenn eine staatliche Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde erteilt, wenn also das gesetzlich vorgesehene Mitwirkungsrecht der Gemeinde verletzt ist (Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG IV C 184.65 - [BVerwGE 22, 342]).

    Wenn auch im Verhältnis zum Bürger allein die Baugenehmigungsbehörde regelungsbefugt ist, soll sie dennoch "vor Erlaß ihres Verwaltungsaktes aus den internen zwei Willenserklärungen letztlich nach außen einen gemeinsamen Willen bilden"; dem dient "die verfahrensrechtliche Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde, sich bereits im Baugenehmigungsverfahren 'mit der Gemeinde an einen Tisch zu setzen'" (Urteil des Senats vom 19. November 1965 a.a.O., S. 345).

  • BVerwG, 11.03.1970 - IV C 59.67

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen einen gemeindlichen Verwaltungsakt im

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72
    Rechtsverletzungen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO kommen freilich regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn Behörden desselben Rechtsträgers nach dem einschlägigen Organisations- und Verwaltungsverfahrensrecht im Verhältnis von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zueinander stehen: In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises hat die Ausgangsbehörde die Widerspruchs eilt Scheidung einer derselben Körperschaft angehörenden Behörde in gleicher Weise hinzunehmen, wie die Entscheidung der Widerspruchsbehörde, die bei einem anderen - übergeordneten - Rechtsträger gebildet ist (vgl. Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG IV C 59.67 - [DÖV 1970, 605]).

    Die einem anderen Rechtsträger angehörende Widerspruchsbehörde allerdings kann durch den Widerspruchsbescheid Rechte des Rechtsträgers der Ausgangsbehörde verletzen, so insbesondere, wenn die Gemeinde durch einen Widerspruchsbescheid der Aufsichtsbehörde in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt wird (Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 29.63 - [BVerwGE 19, 121], ferner BVerwGE 6, 19; 17, 87 [BVerwG 29.10.1963 - I C 8/63]; 31, 263, [BVerwG 13.02.1969 - II C 42/66]sowie das erwähnte Urteil des Senats vom 11. März 1970 a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 14.02.1969 - IV C 215.65

    Klagebefugnis der Gemeinden gegen Planfeststellung

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72
    In seinem Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 215.65 - in BVerwGE 31, 263 [267] hat der Senat beiläufig (unter Hinweis auf Kisker, Insichprozeß und Einheit der Verwaltung, 1968, S. 24 ff.) für den Fall der Identität des Rechtsträgers einer Planfeststellungsbehörde mit dem Rechtsträger der an der Planfeststellung zu beteiligenden Behörde ausgeführt, daß eine solche Klage schon wegen des "grundsätzlichen Verbots des Insichprozesses" nicht in Betracht komme.

    Die einem anderen Rechtsträger angehörende Widerspruchsbehörde allerdings kann durch den Widerspruchsbescheid Rechte des Rechtsträgers der Ausgangsbehörde verletzen, so insbesondere, wenn die Gemeinde durch einen Widerspruchsbescheid der Aufsichtsbehörde in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt wird (Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 29.63 - [BVerwGE 19, 121], ferner BVerwGE 6, 19; 17, 87 [BVerwG 29.10.1963 - I C 8/63]; 31, 263, [BVerwG 13.02.1969 - II C 42/66]sowie das erwähnte Urteil des Senats vom 11. März 1970 a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 29.10.1963 - I C 8.63
    Auszug aus BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72
    Die einem anderen Rechtsträger angehörende Widerspruchsbehörde allerdings kann durch den Widerspruchsbescheid Rechte des Rechtsträgers der Ausgangsbehörde verletzen, so insbesondere, wenn die Gemeinde durch einen Widerspruchsbescheid der Aufsichtsbehörde in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt wird (Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 29.63 - [BVerwGE 19, 121], ferner BVerwGE 6, 19; 17, 87 [BVerwG 29.10.1963 - I C 8/63]; 31, 263, [BVerwG 13.02.1969 - II C 42/66]sowie das erwähnte Urteil des Senats vom 11. März 1970 a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 42.66

    Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung im Beamtenrecht - Anrechnung erhaltener

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72
    Die einem anderen Rechtsträger angehörende Widerspruchsbehörde allerdings kann durch den Widerspruchsbescheid Rechte des Rechtsträgers der Ausgangsbehörde verletzen, so insbesondere, wenn die Gemeinde durch einen Widerspruchsbescheid der Aufsichtsbehörde in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt wird (Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 29.63 - [BVerwGE 19, 121], ferner BVerwGE 6, 19; 17, 87 [BVerwG 29.10.1963 - I C 8/63]; 31, 263, [BVerwG 13.02.1969 - II C 42/66]sowie das erwähnte Urteil des Senats vom 11. März 1970 a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 198.61
    Auszug aus BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72
    Die einem anderen Rechtsträger angehörende Widerspruchsbehörde allerdings kann durch den Widerspruchsbescheid Rechte des Rechtsträgers der Ausgangsbehörde verletzen, so insbesondere, wenn die Gemeinde durch einen Widerspruchsbescheid der Aufsichtsbehörde in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt wird (Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 29.63 - [BVerwGE 19, 121], ferner BVerwGE 6, 19; 17, 87 [BVerwG 29.10.1963 - I C 8/63]; 31, 263, [BVerwG 13.02.1969 - II C 42/66]sowie das erwähnte Urteil des Senats vom 11. März 1970 a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 09.07.1964 - VIII C 29.63

    Auftragsangelegenheiten

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72
    Die einem anderen Rechtsträger angehörende Widerspruchsbehörde allerdings kann durch den Widerspruchsbescheid Rechte des Rechtsträgers der Ausgangsbehörde verletzen, so insbesondere, wenn die Gemeinde durch einen Widerspruchsbescheid der Aufsichtsbehörde in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt wird (Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 29.63 - [BVerwGE 19, 121], ferner BVerwGE 6, 19; 17, 87 [BVerwG 29.10.1963 - I C 8/63]; 31, 263, [BVerwG 13.02.1969 - II C 42/66]sowie das erwähnte Urteil des Senats vom 11. März 1970 a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72
    In seinem Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - (BVerwGE 28, 268 [271 f.]) hat der Senat aber beiläufig bemerkt, es entspreche dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 BBauG, daß bei Identität von Genehmigungs- und Gemeindebehörde die Herstellung des Einvernehmens entbehrlich ist.
  • BVerwG, 16.12.1969 - IV B 121.69

    Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72
    Das hat der Senat in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1969 - BVerwG IV B 121.69 - [DÖV 1970, 349] bestätigt.
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvL 15/64

    VwGO-Ausführungsgesetz I

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72
    Da die Klage der Stadt gegen den Widerspruchsbescheid ihres Stadtrechtsausschusses eine Anfechtungsklage ist, ist auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Insichprozeß - ungeachtet der Weisungsfreiheit des Stadtrechtsausschusses - die Zulässigkeit der Klage in der gleichen Weise nach den Vorschriften der VwGO zu beurteilen, wie das allgemein bei Anfechtungsklagen der Fall ist (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11. Oktober 1966 -2 BvL 15/64 - in BVerfGE 20, 238 [250 ff.] zur Aufsichtsklage nach saarl. Recht).
  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

  • BVerwG, 22.11.1957 - VII C 69.57

    Kern des kommunalen Selbstverwaltungsrechts

  • BGH, 06.10.1955 - III ZR 56/54

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin, 06.05.1963 - II B 35.62
  • BVerwG, 13.06.1955 - III C 41.54
  • BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03

    Einvernehmen; gemeindliches -; Einvernehmenserfordernis; Versagung des

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck, die gemeindliche Planungshoheit zu sichern, zwei verschiedene Willensträger voraussetzt und das Einvernehmen daher jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn in der Gemeinde die Funktionen der Baugenehmigungsbehörde und des Planungsträgers in ein und derselben Behörde gebündelt sind (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 ; Beschluss vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - DÖV 1970, 349 ; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 17.72 - BVerwGE 45, 207 ; Beschluss vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 CB 23.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 42).
  • OVG Niedersachsen, 03.12.2014 - 12 LC 30/12

    Flugsicherungseinrichtung; Standortvorbescheid; Störung;

    83 Dass eine originäre eigene Aufgabenwahrnehmung vorliegt, wird auch durch den Umstand indiziert, dass die Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung eine bindende Maßnahme, also eine stärker gesicherte Mitwirkungsform als etwa ein Einvernehmen oder eine Zustimmung darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.6.1974 - IV C 17.72 -, BVerwGE 45, 207, juris Rdn. 18 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.2.1969 - IV C 82.66 -, DVBl 1969, 362, juris Rdn. 22; Urt. v. 29.4.1993 - 7 A 2.92 -, BVerwGE 92, 258, juris Rdn. 22).
  • OVG Saarland, 31.10.1974 - I R 18/73

    Entschädigung für den Abriss einer Schule durch Besatzungsmacht; Nachträglich

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