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   BVerwG, 16.02.1968 - IV C 190.65   

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BVerwG, 16.02.1968 - IV C 190.65 (https://dejure.org/1968,184)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1968 - IV C 190.65 (https://dejure.org/1968,184)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1968 - IV C 190.65 (https://dejure.org/1968,184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Genehmigung der Anbringung einer Werbetafel an einer Mauer - Verunstaltende Wirkung einer Werbeanlage - "Errichtung einer baulichen Anlage" und " Änderung einer baulichen Anlage" i.S.d. § 29 Bundesbaugesetz (BBauG) - Entgegenstehen von Festsetzungen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Genehmigung für eine Anlage der Außenwerbung; Prüfungsumfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1968, 507
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1968 - IV C 190.65
    Die Revision verkennt mit ihrem Vorbringen, daß es sich bei den in § 1 der Verordnung über Baugestaltung (BauGestaltVO) vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) verwandten Begriffen um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Anwendung - jedenfalls was die hier in Frage stehende Vorschrift anlangt - die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer eigenen umfassenden Prüfung nicht enthoben sind (vgl. etwa BVerwGE 2, 172 [176]; 17, 322 [325 ff.]; vgl. ferner BVerwGE 24, 60 [63 f.] zum Begriff der Denkmalswürdigkeit); daran hält der erkennende Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.

    Die Frage, ob eine Werbeanlage verunstaltend wirkt, also ein häßlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand entstehen würde (vgl. BVerwGE 2, 172 [176/77]), ist daher verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar.

    Mit der Figur des gebildeten Durchschnittsmenschen als eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen oder geschulten Betrachters (vgl. BVerwGE 2, 172 [177]) hat das Bundesverwaltungsgericht der Notwendigkeit Rechnung getragen, die für die Anwendung der unbestimmten Begriffe des § 1 BauGestaltVO und ähnlicher Vorschriften erforderliche Objektivierung zu erreichen.

  • BVerwG, 19.12.1963 - I C 71.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1968 - IV C 190.65
    Die Revision verkennt mit ihrem Vorbringen, daß es sich bei den in § 1 der Verordnung über Baugestaltung (BauGestaltVO) vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) verwandten Begriffen um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Anwendung - jedenfalls was die hier in Frage stehende Vorschrift anlangt - die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer eigenen umfassenden Prüfung nicht enthoben sind (vgl. etwa BVerwGE 2, 172 [176]; 17, 322 [325 ff.]; vgl. ferner BVerwGE 24, 60 [63 f.] zum Begriff der Denkmalswürdigkeit); daran hält der erkennende Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.

    Entscheidend für die hinreichende Bestimmtheit des unbestimmten Begriffs der "Verunstaltung" ist aber, daß seine Anwendung von besonderen "moralischen" oder "ästhetischen" Vorstellungen und Vor-Urteilen freigehalten (vgl. dazu Urteile des I. Senats vom 27. Januar 1959 - BVerwG I C 126.58 - in NJW 1959, 1194, und vom 19. Dezember 1963 - BVerwG I C 71.61 - [BVerwGE 17, 322]) und nicht "vom individuellen Geschmack der mit der Sache befaßten Personen" (BVerwGE 17, 322 [328]) abhängig gemacht wird.

  • BVerwG, 20.01.1967 - IV B 232.65

    An der Außenwand eines Gebäudes angebrachte Werbeschilder als bauliche Anlagen -

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1968 - IV C 190.65
    Der erkennende Senat hat zwar bisher in seiner Rechtsprechung Werbeschilder, die an der Außenwand eines Gebäudes angebracht werden, unabhängig von ihrer Große nicht für bauliche Anlagen gehalten (vgl. Urteil vom 25. Juni 1965 - BVerwG IV C 73.65 - [BVerwGE 21, 251] und Beschluß vom 20. Januar 1967 - BVerwG IV B 232.65 -); jedoch ist einzuräumen, daß bei Heranziehung der mit § 29 BBauG verfolgten städtebaulichen und planerischen Zwecke in besonderen Fällen eine andere Beurteilung immerhin denkbar wäre.
  • BVerwG, 29.12.1964 - I C 97.63
    Auszug aus BVerwG, 16.02.1968 - IV C 190.65
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluß vom 29. Dezember 1964 - BVerwG I C 97.63 - (DVBl. 65, 203) zutreffend entschieden, daß das Bundesbaugesetz und die Baunutzungsverordnung auf solche Werbeanlagen keine Anwendung finde, die nicht selbständige bauliche Anlagen sind.
  • BVerwG, 04.11.1966 - IV C 36.65

    Rechtswirkungen der Festsetzungen eines Bebauungsplans hinsichtlich "sonstiger"

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1968 - IV C 190.65
    Gleichwohl wäre aber nach dem im Urteil vom 4. November 1966 - BVerwG IV C 36.65 - (BVerwGE 25, 243 [248]) Gesagten zu prüfen, ob nicht die Festsetzung des Fluchtlinienplans, die unabhängig von § 29 BBauG beachtlich sind, aus sich selbst heraus und unmittelbar dem - als sonstige Nutzung zu qualifizierenden - Vorhaben entgegenstehen.
  • BVerwG, 22.04.1966 - IV C 120.65

    Zumutbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1968 - IV C 190.65
    Die Revision verkennt mit ihrem Vorbringen, daß es sich bei den in § 1 der Verordnung über Baugestaltung (BauGestaltVO) vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) verwandten Begriffen um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Anwendung - jedenfalls was die hier in Frage stehende Vorschrift anlangt - die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer eigenen umfassenden Prüfung nicht enthoben sind (vgl. etwa BVerwGE 2, 172 [176]; 17, 322 [325 ff.]; vgl. ferner BVerwGE 24, 60 [63 f.] zum Begriff der Denkmalswürdigkeit); daran hält der erkennende Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.
  • BVerwG, 25.06.1965 - IV C 73.65

    Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Einschränkungen auf dem Gebiet des

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1968 - IV C 190.65
    Der erkennende Senat hat zwar bisher in seiner Rechtsprechung Werbeschilder, die an der Außenwand eines Gebäudes angebracht werden, unabhängig von ihrer Große nicht für bauliche Anlagen gehalten (vgl. Urteil vom 25. Juni 1965 - BVerwG IV C 73.65 - [BVerwGE 21, 251] und Beschluß vom 20. Januar 1967 - BVerwG IV B 232.65 -); jedoch ist einzuräumen, daß bei Heranziehung der mit § 29 BBauG verfolgten städtebaulichen und planerischen Zwecke in besonderen Fällen eine andere Beurteilung immerhin denkbar wäre.
  • OVG Niedersachsen, 19.11.2008 - 1 ME 233/08

    Grenzen zulässiger Pferdehaltung und Hundehaltung im festgesetzten allgemeinen

    Planfestsetzungen wirken aber auch nicht allein auf unter § 29 BauGB fallende Nutzungen, sondern sind aus sich heraus geeignet, die materielle Unzulässigkeit von Nutzungen zu begründen, die dem Gebietscharakter widersprechen (BVerwG, Urt. v. 4.11.1966 - IV C 36.65 -, BVerwGE 25, 243 = DVBl. 1967, 283; Urt. v. 16.2.1968 - IV C 190.65 -, DVBl. 1968, 507; Urt. v. 2.3.1973 - IV C 40.71 -, BVerwGE 42, 30 = DVBl. 1973, 636; Urt. v. 28.4.1978 - 4 C 59.75 -, BRS 33 Nr. 31; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.3.1980 - 1 OVG A 11/79 -, NStV-N 1981, 166; Urt. v. 24.1.1986 - 1 OVG A 168/84 -, Gemeinde 1986, 265).
  • BVerwG, 02.03.1973 - IV C 40.71

    Nutzungen - Bebauungsplan - Kleingartennutzung - Nutzungsarten - Baulandswidrig -

    (im Anschluß an die Urteile vom 4. November 1966 - BVerwG IV C 36.65 - [BVerwGE 25, 243], vom 16. Februar 1968 - BVerwG IV C 190.65 - [Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 6] und vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - [BVerwGE 32, 31]).

    Ausgeschlossen werden dürfen durch die Festsetzung des Baulandes erstens alle Nutzungsarten, welche die Verwirklichung des Planes verhindern oder wesentlich erschweren (vgl. Urteil vom 16. Februar 1968 a.a.O.).

    Darauf hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG IV C 190.65 - (Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 6 S. 14 [15]) hingewiesen.

  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 64.70

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen von sich in der Festsetzung einer Verkehrsfläche

    Daß es in anderen Fällen nicht nur auf den Erlaß eines Bebauungsplanes, sondern auch auf das Ausmaß seiner Verwirklichung ankommt oder doch ankommen kann (vgl. dazu das Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG IV C 190.65 - in BRS 20, 186 [188]), läßt sich nicht zugunsten einer von dem Gesagten abweichenden Auslegung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG anführen.
  • BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233.96

    Bauplanungsrecht - Unzulässige im Geltungsbereich eines Bebauungsplans geplante

    Allerdings trifft es zu, daß die bisher vom erkennenden Senat getroffenen Entscheidungen zur unmittelbaren Ausschlußwirkung von Planfestsetzungen für "sonstige Nutzungen" jeweils solche Nutzungen betrafen, bei denen das Tatbestandsmerkmal der "baulichen Anlage" fehlte oder zumindest zweifelhaft war (vgl. außer den bereits zitierten Entscheidungen: Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG 4 C 190.65 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 6 = BRS 20 Nr. 123; Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG 4 C 116.68 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 9 = BRS 23 Nr. 129; Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 59.75 - Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 1 = BRS 33 Nr. 31).
  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 256/68

    Rechtswidrige Erlaubnis - § 839 BGB, Drittgerichtetheit

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  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 116.68

    Begriff der "baulichen Anlage"; Wohnwagen; Untersagung einer bestimmten

    Einer abschließenden Entscheidung, ob auch eine solche Nutzung des Bodens noch als bauliche Anlage mit dem Ergebnis betrachtet werden kann, daß ihre planungsrechtliche Beurteilung den §§ 29 f. BBauG unterstellt ist, bedarf es aber im vorliegenden Fall nicht, weil - wie das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig erkannt hat - jedenfalls der Bebauungsplan I 3 der Genehmigungserteilung entgegensteht (vgl. dazu die Urteile vom 4. November 1966 - BVerwG IV C 36.65 - in BVerwGE 25, 243 und vom 16. Februar 1968 - BVerwG IV C 190.65 - in DVBl 1968, 507 ).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2009 - 1 KN 69/07

    Abwehransprüche eines Milchviehbetriebes gegen die Nachnutzung eines ehemaligen

    Zulässig wären auch nicht unter § 29 Abs. 1 BauGB fallende Nutzungen, soweit diese dem Gebietscharakter nicht widersprechen (BVerwG, Urt. v. 4.11.1966 - IV C 36.65 -, BVerwGE 25, 243 = DVBl. 1967, 283; Urt. v. 16.2.1968 - IV C 190.65 -, DVBl. 1968, 507; Urt. v. 2.3.1973 - IV C 40.71 -, BVerwGE 42, 30 = DVBl. 1973, 636; Urt. v. 28.4.1978 - 4 C 59.75 -, BRS 33 Nr. 31; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.3.1980 - 1 OVG A 11/79 -, NStV-N 1981, 166; Urt. v. 24.1.1986 - 1 OVG A 168/84 -, Gemeinde 1986, 265).
  • OVG Saarland, 12.05.2016 - 2 A 202/15

    Beseitigungsanordnung - Verunstaltungsabwehr bei Werbeanlagen

    1937 1, 4) Da die Anschauungen, was ästhetisch tolerierbar ist und was nicht, je nach Betrachter ganz unterschiedlich sind, können derartige sich in allgemein "dehnbaren" Begrifflichkeiten erschöpfende bauordnungsrechtliche Tatbestände unter rechtsstaatlichen Anforderungen auch mit Blick auf den Art. 14 GG allenfalls eine Befugnis der Behörden begründen, gegen "qualifizierte Verunstaltungen" im Sinne eines hässlichen, das ästhetische Empfinden des Betrachters - am fiktiven Maßstab eines "gebildeten Durchschnittsbetrachters"(vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.1955 - I C 146.53 -, BVerwG 2, Nr. 56, bestätigt durch Urteil vom 16.2.1968 - IV C 190.65 -, DVBl. 1968, 507, 508, zu dieser Problematik allgemein Schweiger, Der "gebildete Durchschnittsmensch" und der unbestimmte Rechtsbegriff, DVBl. 1968, 481, 485; Kretschmer, Nochmals: Der gebildete Durchschnittsmensch, DVBl. 1970, 55 ff., wonach die insoweit vom BVerwG angestrebte Objektivierung zu bezweifeln sei, letztlich dazu geführt habe, dass die Geschmacksdiktatur der "Bauräte" durch die der "Dilettanten" ersetzt worden sei und das Problem der Objektivierung des ästhetischen Urteils, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht von der Person des Betrachters, also vom Subjekt her, zu lösen ist; dazu auch Parchmann , Pluralistische Wirklichkeit und Verwaltungsrecht, Seite 35, wonach der Eindruck entsteht, dass jede ästhetische Wertung eines Richters automatisch als eine solche des gebildeten Durchschnittsmenschen angesehen wird, zitiert nach: Kathrin Müller, Das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot - Verfahrensoptimierung zur Bewältigung bauästhetischer Konflikte im öffentlichen Raum, Köln 2012, Seiten 9 ff.) - nicht nur beeinträchtigenden, sondern "verletzenden" Zustands ordnungsbehördlich einzuschreiten.(vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IV Rn 22, wonach es dabei nicht um eine "Verhinderung von Unschönheiten" oder um eine behördliche Einflussnahme auf oder die Vorgabe für "Geschmacksrichtungen" gehen kann) Diese ebenfalls in notwendig unbestimmter Begrifflichkeit verbleibende Beschreibung zur "Objektivierung" des Rechtsproblems stößt unweigerlich auf die Schwierigkeit, dass eine begrifflich bestimmte Umschreibung des "Schönen" oder eines "ästhetischen" Zustands unabhängig vom im Einzelfall urteilenden Subjekt nicht möglich ist.(vgl. hierzu Immanuel Kant, Kritik der Urteilskraft, Seite 86, wonach eine Suche nach einem Prinzip des Geschmacks, welches das allgemeine Kriterium des "Schönen" durch bestimmte Begriffe angibt, eine "fruchtlose Bemühung" darstellt, weil sie nach etwas sucht, was "unmöglich und an sich widersprechend" ist, und es keine "objektive Geschmacksregel geben könne, die durch Begriffe bestimmt, was schön oder ästhetisch sei, sinngemäß zitiert nach: Kathrin Müller, Das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot - Verfahrensoptimierung zur Bewältigung bauästhetischer Konflikte im öffentlichen Raum, Köln 2012, Seite 1 ("Ästhetik")) Zusätzlich belastet wird dieses Problemfeld, wenn sich der Adressat einer Verbots- oder Beseitigungsverfügung dieser gegenüber auf die grundrechtlich verbürgte Freiheit der ebenfalls begrifflich nicht beschreibbaren "Kunst" (Art. 5 Abs. 3 GG) beruft, um eigenwillige, neue oder avantgardistische Gestaltungen oder Farbgebungen bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zu legitimieren.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1984 - 3 S 1607/84

    Video-Filmverleih im allgemeinen Wohngebiet

    Die Festsetzung des Bebauungsplans kann aus sich selbst heraus und unmittelbar dem Vorhaben entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. - 16.2.1968 DVBl. 1968, 507), Der Plan als Rechtsnorm bildet die unmittelbare Grundlage für die Zulässigkeit eines Vorhabens (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG § 29 Ron. 39; Urt. des Senats v. 17.5.1983 - 3 S 670/83 - ).
  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 65.69

    Bestimmung der Unbedenklichkeit eines Vorhabens nach der vorhandenen Bebauung;

    Eine andere als derart bestimmte bauliche Nutzung ist im unbeplanten Innenbereich, anders als im beplanten Gebiet (Urteil vom 4. November 1966 - BVerwG IV C 36.65 - in BVerwGE 25, 243 [248 ff.]; Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG IV C 190.65 - [DVBl. 1968, 507]) planungsrechtlich unerheblich.
  • VG Köln, 22.09.2021 - 8 K 6927/18
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1989 - 8 S 3006/89

    Zur Zulässigkeit einer großflächigen Plakattafel

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91

    Großflächige, an einer Hauswand angebrachte Plakattafel als bauliche Anlage iSd

  • BVerwG, 02.04.1985 - 4 B 44.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.1983 - 3 S 670/83

    Unzulässigkeit eines 18 m hohen Antennenmastes im reinen Wohngebiet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2011 - 10 A 2574/09

    Zulässigkeit des Vorhabens in einem Baugebiet i.R.d. Aufstellung von

  • BVerwG, 29.12.1971 - IV CB 36.71

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einhaltung der

  • BVerwG, 12.03.1970 - IV B 130.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 01.07.1969 - IV B 21.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Auslegung des

  • BVerwG, 03.03.1971 - IV B 93.70

    Bestehen einer verunstaltenden Wirkung von Werbeanlagen - Besondere

  • BVerwG, 03.03.1971 - IV CB 99.69

    Störung durch eine Häufung von Werbeanlagen - Verstoß gegen den Grundsatz der

  • BVerwG, 16.02.1968 - IV C 28.65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei inhaltlich falscher Belehrung durch den

  • BVerwG, 15.08.1968 - IV B 166.67

    Begriff der baulichen Anlage in § 29 Abs. 1 Bundesbaugesetz (BBauG) - Wertung der

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