Rechtsprechung
   BVerwG, 26.05.1967 - IV C 25.66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,8
BVerwG, 26.05.1967 - IV C 25.66 (https://dejure.org/1967,8)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1967 - IV C 25.66 (https://dejure.org/1967,8)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1967 - IV C 25.66 (https://dejure.org/1967,8)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,8) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bebauung unabhängig von der Gemarkungsgrenze - Baugenehmigung für ein Wohnhaus - Verfahrensgebot der Beiladung der Gemeinde - Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots der Verfassung - Gefahr einer exzessiven Gebrauchs einer Ausnahmeregelung

  • rechtsportal.de

    BBauG § 34; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3
    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil und Gemeindegebiet; Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 27, 137
  • DVBl 1968, 43
  • DÖV 1968, 56
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (224)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.06.1964 - I C 79.63
    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - IV C 25.66
    Soweit die Revision gegenüber der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beurteilung des Bauvorhabens des Klägers rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner rechtlichen Ausgangsbeurteilung in Widerspruch zu den Bekenntnissen der Grundsatzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zum Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 79.63 - (BVerwGE 19, 82 [85]), übersehen, daß das Bundesbaugesetz den Außenbereich keinem generellen Bauverbot unterwirft, ist sie nicht begründet.

    Auf dieser Einsicht beruht auch das (einen anderen Zusammenhang betreffende) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 79.63 - (BVerwGE 19, 82), in dem der erste Senat rechtsgrundsätzlich ausgesprochen hat, daß bei der Anwendung des § 35 BBauG die Lage eines Grundstücks im unmittelbaren Anschluß an den Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht gänzlich außer Betracht bleiben dürfe (a.a.O. S. 85).

  • BVerwG, 29.05.1968 - IV C 24.66
    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - IV C 25.66
    Materiell ist zwar - dies entnimmt der Senat dem bei ihm in der Revision noch anhängigen Verfahren des Klägers gegen diese Gemeinde - BVerwG IV C 24.66 - dieser Verfahrensnotwendigkeit Rechnung getragen worden.
  • VGH Hessen, 13.05.1966 - OS IV 41/66

    Begriff der Grundstücksteilung i.S. von § 19 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - IV C 25.66
    Der Senat ist aber in dem vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen und anhängigen Revisionsverfahren BVerwG IV C 73.66 (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichtshofs OS IV 41/66) zur rechtsgrundsätzlichen Entscheidung angerufen, ob ein Bauwilliger gegen eine Gemeinde, die in seinem Baugenehmigungsverfahren ihr Einvernehmen im Sinne von § 36 Abs. 1 BBauG versagt hat, selbständig klagen kann oder ob die Erklärung der Gemeinde in diesem Zusammenhang lediglich einen innerdienstlichen Vorgang und keinen Verwaltungsakt bedeutet und deshalb der bauwillige Bürger ein verwaltungsgerichtliches Überprüfungsverfahren nur gegen die nach außen allein zur Entscheidung berufene Baugenehmigungsbehörde einleiten kann.
  • BVerwG, 26.05.1967 - IV C 38.66
    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - IV C 25.66
    Der Senat hält zwar an der in seinem Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 38.66 - bekannten Rechtsauffassung fest, daß jedenfalls in dichter besiedelten und in zunehmendem Maße industrialisierten Gebieten ein gewichtiger öffentlicher Belang darin bestehen kann, daß zwischen im Zusammenhang bebauten Niederlassungen bebauungsfreie, im wesentlichen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutze Bereiche erhalten bleiben.
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Diese Anforderung schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 2 BBauG; vgl. dazu insbesondere das Urteil von 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - [BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66]]) dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BBauG entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches.
  • VGH Bayern, 27.07.2018 - 15 B 17.1169

    Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses

    Das Entstehen einer Splittersiedlung, die Erweiterung einer bereits bestehenden Splittersiedlung - im Sinne ihrer räumlichen Ausdehnung - sowie ihre Verfestigung - im Sinne einer bloßen Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs - sind daher nur dann unerwünscht und damit i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu b e f ü r c h t e n, wenn mit ihnen ein Vorgang der Zersiedelung einhergeht (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137 = juris Rn. 15; U.v. 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 24; U.v. 29.10.1982 - 4 C 31.78 - ZfBR 1983, 31 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 - 4 B 23.04 - ZfBR 2004, 702 = juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 17; B.v. 24.4.2017 - 15 ZB 16.1598 u.a. - juris Rn. 12; U.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

    Derartige Splittersiedlungen sind nicht schon um ihrer selbst willen zu mißbilligen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137 [139 f.]).

    Das ergibt sich für die Terminologie des Gesetzes daraus, daß es nicht schlechthin das Entstehen einer Splittersiedlung als Beeinträchtigung öffentlicher Belange wertet, sondern - mit einem sich (erst) daraus ergebenden negativen Akzent - darauf abstellt, ob dieses Entstehen zu "befürchten" ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 a.a.O.).

    Derart zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt (Urteil vom 6. November 1968 a.a.O.), und unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr "ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird" (Urteil vom 26. Mai 1967 a.a.O. S 139).

    Das wird zwar, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall sein (Urteil vom 26. Mai 1967 a.a.O.).

    Fehlt es dem hinzutretenden Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung, besteht also die Verfestigung etwa nur darin, daß mit ihm lediglich die zwischen zwei vorhandenen Bauten bestehende "Lücke" ausgefüllt werden soll, so wird - abgesehen von Fällen der Übereinstimmung mit der herkömmlichen Siedlungsform (Urteil vom 26. Mai 1967 a.a.O. S. 139 f.) - kaum jemals angenommen werden können, daß dies gleichwohl siedlungsstrukturell keinen Bedenken begegnet.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht