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   BVerwG, 20.06.1975 - IV C 5.74   

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https://dejure.org/1975,249
BVerwG, 20.06.1975 - IV C 5.74 (https://dejure.org/1975,249)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1975 - IV C 5.74 (https://dejure.org/1975,249)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1975 - IV C 5.74 (https://dejure.org/1975,249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Garagenbaues in beplantem Gebiet - Reichweite der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen - Abgrenzung zwischen Gebäude und Gebäudeteil - Voraussetzungen der Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans - Der Begriff der unbeabsichtigten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Garagenbaus im beplanten Gebiet; Wesen der Baugrenze; Reichweite der in der BauNVO vorgesehenen Ausnahmen; Unterschied zwischen Gebäude und Gebäudeteil; Befreiung; Begriff der unbeabsichtigten Härte; Festsetzung von Garagen im Bebauungsplan; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1975, 895
  • BauR 1975, 313
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 04.04.1975 - IV C 55.74

    Errichtung einer Tankstelle - Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1975 - IV C 5.74
    Was dieses Tatbestandsmerkmal anlangt, soll zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß ihm die Durchsetzung des Bebauungsplanes ein immerhin erhebliches Opfer abverlangt, dieses Opfer auch durch die Lage und den Zuschnitt seines Grundstücks mitbedingt wird und deshalb das Vorliegen einer "Härte" nicht zu leugnen ist (vgl. dazu einerseits die Urteile vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 43.72 - [S. 9 ff.] und - BVerwG IV C 55.74 - [S. 14] und andererseits die Beschlüsse vom 24. November 1967 - BVerwG IV B 6.67 - [S. 2] und vom 9. Mai 1968 - BVerwG IV B 219.67 - [S. 3]).

    Denn eine Befreiung für den Regelfall müßte sich notwendig gerade über die Interessenabwägung hinwegsetzen, die der jeweiligen Vorschrift oder Festsetzung zugrunde liegt und durch sie als maßgeblich positiviert wird (vgl. dazu insbesondere die Urteile vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268 [271 f.] und vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - [S. 13 f.]).

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 69.70

    Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1975 - IV C 5.74
    Das Vorliegen einer unbeabsichtigten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 BBauG setzt voraus, daß der, jeweilige Fall in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweist, die ihn im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen Lassen (im Anschluß an das Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268).

    Denn eine Befreiung für den Regelfall müßte sich notwendig gerade über die Interessenabwägung hinwegsetzen, die der jeweiligen Vorschrift oder Festsetzung zugrunde liegt und durch sie als maßgeblich positiviert wird (vgl. dazu insbesondere die Urteile vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268 [271 f.] und vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - [S. 13 f.]).

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1975 - IV C 5.74
    Das entspricht auch nicht dem Verhältnis, in dem "quasigesetzliche" Ausnahmen von der Art des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. Rdnr. 41) zur Funktion der Baunutzungsverordnung und damit zur Planungshoheit der Gemeinden stehen (siehe dazu insbesondere das Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - BVerwGE 32, 31 [35]).
  • BVerwG, 09.05.1968 - IV B 219.67

    Zulässigkeit einer Gaststätte im Wohngebiet - Verbindlichkeit von Bebauungsplänen

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1975 - IV C 5.74
    Was dieses Tatbestandsmerkmal anlangt, soll zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß ihm die Durchsetzung des Bebauungsplanes ein immerhin erhebliches Opfer abverlangt, dieses Opfer auch durch die Lage und den Zuschnitt seines Grundstücks mitbedingt wird und deshalb das Vorliegen einer "Härte" nicht zu leugnen ist (vgl. dazu einerseits die Urteile vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 43.72 - [S. 9 ff.] und - BVerwG IV C 55.74 - [S. 14] und andererseits die Beschlüsse vom 24. November 1967 - BVerwG IV B 6.67 - [S. 2] und vom 9. Mai 1968 - BVerwG IV B 219.67 - [S. 3]).
  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 119.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1975 - IV C 5.74
    Es unterliegt keinem Zweifel, daß eine Vorenthaltung der für eine angemessene Grundstücksnutzung, d.h. vor allem für "die sinngerechte Nutzung des vorhandenen [Bau-]Bestandes" (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1970 - BVerwG IV C 119.68 - BVerwGE 36, 296 [301]) unentbehrlichen Garagen Art. 14 Abs. 1 GG widersprechen kann und daher ein Bebauungsplan, der dies (von vornherein) tut oder sich doch im Laufe der Zeit generell derart auswirkt, insoweit - unter Umständen in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG - wegen Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG als nichtig angesehen werden muß.
  • BVerwG, 24.11.1967 - IV B 6.67

    Objektive Verhältnisse eines Grundstückes als Kriterien für die Bestimmung des

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1975 - IV C 5.74
    Was dieses Tatbestandsmerkmal anlangt, soll zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß ihm die Durchsetzung des Bebauungsplanes ein immerhin erhebliches Opfer abverlangt, dieses Opfer auch durch die Lage und den Zuschnitt seines Grundstücks mitbedingt wird und deshalb das Vorliegen einer "Härte" nicht zu leugnen ist (vgl. dazu einerseits die Urteile vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 43.72 - [S. 9 ff.] und - BVerwG IV C 55.74 - [S. 14] und andererseits die Beschlüsse vom 24. November 1967 - BVerwG IV B 6.67 - [S. 2] und vom 9. Mai 1968 - BVerwG IV B 219.67 - [S. 3]).
  • BVerwG, 04.04.1975 - IV C 43.72

    Voraussetzungen für ein Ausnahme von Anbauverbot an Bundesfernstraßen

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1975 - IV C 5.74
    Was dieses Tatbestandsmerkmal anlangt, soll zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß ihm die Durchsetzung des Bebauungsplanes ein immerhin erhebliches Opfer abverlangt, dieses Opfer auch durch die Lage und den Zuschnitt seines Grundstücks mitbedingt wird und deshalb das Vorliegen einer "Härte" nicht zu leugnen ist (vgl. dazu einerseits die Urteile vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 43.72 - [S. 9 ff.] und - BVerwG IV C 55.74 - [S. 14] und andererseits die Beschlüsse vom 24. November 1967 - BVerwG IV B 6.67 - [S. 2] und vom 9. Mai 1968 - BVerwG IV B 219.67 - [S. 3]).
  • BVerwG, 17.12.1976 - 4 C 6.75

    Begriff der baulichen Anlage

    Erwägungen, ob die in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellte ("quasigesetzliche") Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO vielleicht der Planungshoheit der Gemeinde widerspricht (vgl. dazu die Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - in BVerwGE 32, 31 [35] und vom 20. Juni 1975 - BVerwG IV C 5.74 - in Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11 S. 1 [5]), verbieten sich ohne weiteres schon mit Rücksicht darauf, daß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO den Gemeinden ausdrücklich vorbehält, im Bebauungsplan Abweichendes festzusetzen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - 10 A 3611/03

    "Beobachtungsplattform" verletzt Rücksichtnahmegebot!

    BVerwG, Urteil vom 20.6.1975 - IV C 5.74 - , BRS 29 Nr. 126; OVG NRW, Beschluss vom 6.2.1996 - 11 B 3046/95 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.2.1999 - 5 S 2507/96 - BRS 62 Nr. 97; OVG Saarl., Beschluss vom 16.2.2001 - 2 Q 15/00 - BRS 64 Nr. 189.
  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Es muß vielmehr ein echter Sonderfall vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1975 - BVerwG 4 C 5.74 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11 = DVBl. 1975, 895; Beschluß vom 6. Juli 1977 - BVerwG 4 B 53.77 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 15).
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