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   BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71   

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BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71 (https://dejure.org/1974,26)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.1974 - IV C 75.71 (https://dejure.org/1974,26)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 (https://dejure.org/1974,26)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umbau des Wohnhauses und Anbau einer Garage - Wiederaufbau einer Brandruine - Abgrenzung zum Gebäudeneubau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer zerstörten baulichen Anlage im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 47, 126
  • DVBl 1975, 501
  • BauR 1975, 114
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 119.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71
    Das Berufungsgericht habe allerdings Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Bestandsschutz regelmäßig voraussetze, daß der vorhandene Bestand unabhängig von der Wiederherstellung noch funktionsgerecht nutzbar sei (Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - [BauR 1971, 38]), uneingeschränkt auf den Fall zu übertragen, in dem ein funktionsgerecht nutzbares Haus durch ein plötzliches (Natur-)Ereignis betroffen werde.

    Die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, daß der aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitete Bestandsschutz für ein Bauwerk, das seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet wurde, nach dem inzwischen zur Geltung gelangten Baurecht aber nicht mehr zulässig wäre, nur das Recht gewährleistet, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde, und daß der Bestandsschutz mithin nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks rechtfertigt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.], vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343], vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 36, 296 [300] und vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - in BVerwGE 42, 8 [13]).

    Es hat im Gegenteil Bedenken dagegen geäußert, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge die Anerkennung eines vorhandenen Bestandes die funktionsgerechte Nutzbarkeit dieses Bestandes unabhängig von der Wiederherstellung voraussetze (Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 26, 296 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [301]), uneingeschränkt auf Fälle übertragen werden könne, in denen ein bisher funktionsgerecht nutzbares Haus - wie hier - "durch ein plötzliches (Natur-)Ereignis in Mitleidenschaft gezogen" werde.

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 16.66

    Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71
    Art. 14 Abs. 1 GG gewährleiste grundsätzlich nur das Recht, ein "im Einklang mit den damals verbindlichen materiellrechtlichen Bauvorschriften durchgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt ausgeführt ist, zu nutzen, auch wenn die neuen baurechtlichen Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben entgegenstehen" (zu vgl. BVerwGE 25, 161 und 27, 341).

    Die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, daß der aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitete Bestandsschutz für ein Bauwerk, das seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet wurde, nach dem inzwischen zur Geltung gelangten Baurecht aber nicht mehr zulässig wäre, nur das Recht gewährleistet, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde, und daß der Bestandsschutz mithin nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks rechtfertigt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.], vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343], vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 36, 296 [300] und vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - in BVerwGE 42, 8 [13]).

  • BVerwG, 22.09.1967 - IV C 109.65

    Umfang des Bestandsschutzes bei gewerblich genutzten Baulichkeiten; Begriff der

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71
    Art. 14 Abs. 1 GG gewährleiste grundsätzlich nur das Recht, ein "im Einklang mit den damals verbindlichen materiellrechtlichen Bauvorschriften durchgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt ausgeführt ist, zu nutzen, auch wenn die neuen baurechtlichen Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben entgegenstehen" (zu vgl. BVerwGE 25, 161 und 27, 341).

    Die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, daß der aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitete Bestandsschutz für ein Bauwerk, das seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet wurde, nach dem inzwischen zur Geltung gelangten Baurecht aber nicht mehr zulässig wäre, nur das Recht gewährleistet, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde, und daß der Bestandsschutz mithin nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks rechtfertigt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.], vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343], vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 36, 296 [300] und vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - in BVerwGE 42, 8 [13]).

  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 61.70

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Errichtung eines Ersatzbaues

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71
    Die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, daß der aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitete Bestandsschutz für ein Bauwerk, das seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet wurde, nach dem inzwischen zur Geltung gelangten Baurecht aber nicht mehr zulässig wäre, nur das Recht gewährleistet, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde, und daß der Bestandsschutz mithin nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks rechtfertigt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.], vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343], vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 36, 296 [300] und vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - in BVerwGE 42, 8 [13]).

    Es gibt "ganz besonders gelagerte Sachverhalte", in denen sich, "was die Bebauung anlangt, der Eigentumsschutz eines bebauten Grundstücks" nicht "im Bestandsschutz der vorhandenen Baulichkeiten" erschöpft (vgl. Urteil vom 16. Februar 1973 a.a.O. S. 14).

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71
    Diese Möglichkeit läßt sich zumindest nicht ohne weiteres von der Hand weisen: Der erkennende Senat hat insbesondere in seinem Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [116 ff.] ausgesprochen, daß sich unter bestimmten Umständen aus Art. 14 Abs. 1 GG eine "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" ergeben und diese es gebieten kann, ein Bauvorhaben zu genehmigen, das bei einer Heranziehung allein der dafür geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht genehmigt werden dürfte.
  • BVerwG, 21.01.1972 - IV C 212.65

    Verpflichtung zum Abbruch einer Lehmfachwerkscheune - Umfang der

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71
    Er tritt ein, auch wenn vorher keine verfestigte Position bestand, aber er erschöpft sich auch in diesem auf den Bau beschränkten Bestandsschutz, weil mit der erfolgten Bebauung das Eigentum am Grundstück in eben dieser Weise ausgeübt wurde" und "sich fortan insoweit die Frage nach der 'Baulandqualität' nicht mehr stellt" (Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 212.65 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 96 S. 42 [47]).
  • BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65

    Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71
    Es hat im Gegenteil Bedenken dagegen geäußert, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge die Anerkennung eines vorhandenen Bestandes die funktionsgerechte Nutzbarkeit dieses Bestandes unabhängig von der Wiederherstellung voraussetze (Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 26, 296 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [301]), uneingeschränkt auf Fälle übertragen werden könne, in denen ein bisher funktionsgerecht nutzbares Haus - wie hier - "durch ein plötzliches (Natur-)Ereignis in Mitleidenschaft gezogen" werde.
  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Der Bestandsschutz berechtigt nicht nur, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen; er berechtigt auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen (vgl.Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 75.71 - BVerwGE 47, 126;Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 172 ;Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 83.77 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 23;Beschluß vom 20. März 1981 - BVerwG 4 B 195.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 181).
  • BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01

    Beanstandung der gerichtlichen Feststellungen des streitigen Sachverhalts -

    Wie die Beschwerde nicht verkennt, liegen bereits eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu vor (vgl. insbesondere die Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 75.71 - BVerwGE 47, 126 und vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362 ).
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Ein solcher Identitätsverlust tritt nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, daß er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 75.71 - BVerwGE 47, 126, vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362; Beschlüsse vom 19. April 1991 - BVerwG 4 B 9.91 - und vom 4. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 229.92 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nrn. 56 und 60, sowie vom 27. Juli 1994 - BVerwG 4 B 48.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 302).
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