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   BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74   

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BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74 (https://dejure.org/1976,14)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.1976 - IV C 80.74 (https://dejure.org/1976,14)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 (https://dejure.org/1976,14)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch eine Schutzanordnung - Verkehrslärm als Anspruchsbegründung im Hinblick auf eine begehrte Schutzauflage - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schutzauflagen - Anfechtungsklage - Verpflichtungsklage - Bescheidungsklage - Planfeststellungsbeschlüsse - Lärmeinwirkungen durch Verkehrsgeräusche - Nachteile - Wohngebiete

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 51, 15
  • NJW 1976, 1760
  • MDR 1976, 870
  • DVBl 1976, 779
  • DÖV 1976, 782
  • JR 1976, 430
 
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Wird zitiert von ... (324)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 17.11.1972 - IV C 21.69

    Zurückweisung einer Revision - Anordnung über Schutzanlagen in einem

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
    Schutzauflagen nach § 17 Abs. 4 FStrG können je nach dem Klageziel mit der Anfechtungsklage selbständig angefochten oder auch mit der Verpflichtungs-(Bescheidungs-)klage selbständig begehrt werden (Bestätigung des Urteils vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 in BVerwGE 41, 178).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - (BVerwGE 41, 178 [180 f.]) näher dargelegt, daß die nach § 17 Abs. 4 FStrG im Planfeststellungsbeschluß zu treffenden Anordnungen über die Errichtung und die Unterhaltung der in dieser Vorschrift genannten (Schutz-)Anlagen vom Träger der Straßenbaulast mit der Anfechtungsklage selbständig angefochten und vom Planbetroffenen mit der Verpflichtungsklage selbständig begehrt werden können.

    Das hat der erkennende Senat in dem genannten Urteil BVerwG IV C 21.69 vom 17. November 1972 bereits dargelegt; darauf ist nicht erneut einzugehen.

    Diese nachteiligen Wirkungen müssen im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 FStrG, um einen Anspruch auf Schutzanlagen zu begründen, adäquatursächlich auf die Straße und den auf ihr stattfindenden Verkehr zurückgehen (vgl. Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - in BVerwGE 41, 178); und sie müssen im Sinne der soeben angeführten (anderen) planfeststellungsreentlichen Regelungen "Rechte anderer" betreffen.

    Das ergibt sich aus der Ausgleichsfunktion dieser Vorschrift, die es für eine den heutigen Lebensverhältnissen in einem dicht besiedelten Land entspringende Interessenkollision "mit der Frage zu tun (hat), ob und unter welchen Voraussetzungen Schädigungen, die von der Straße auf ihre Umgebung ausgehen können ..., dem Träger der Straßenbaulast mit der Folge zuzurechnen sind, daß er zu ihrer Abwendung oder doch zu ihrer Verminderung verpflichtet werden kann" (so Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - a.a.O. S. 186).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
    Das Bundesimmlssionsschutzgesetz und das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz sind bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der vor ihrem Inkrafttreten nach dem Bundesfernstraßengesetz erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse auch dann nicht anwendbar, wenn mit der Verpflichtungsklage die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch eine Schutzanordnung begehrt wird (im Anschluß an das Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 = DVBl. 1975 S. 713).

    Zwar trifft es zu, daß der Planfeststellungsbeschluß nicht nur wegen des Fehlens einer Planrechtfertigung, wegen eines Verstoßes gegen Planungsieitsätze oder wegen einer Verletzung des Abwägungsgebots, sondern unter Umständen auch wegen des Fehlens einer nach § 17 Abs. 4 FStrG notwendigen Schutzanordnung rechtswidrig sein kann und daß es dem davon Betroffenen in allen diesen Fällen freisteht, sich mit der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Anfechtungsklage gegen die Planung zur Wehr zu setzen (vgl. dazu beispielsweise Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 = DVBl. 1975, 713).

    In seinem Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - (a.a.O.) hat der erkennende Senat entschieden, daß das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der vor ihrem Inkrafttreten erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse nicht anwendbar seien.

    Zum Standort des § 17 Abs. 4 FStrG innerhalb des Planungsvorganges und bei der Planprüfung hat der erkennende Senat in dem mehrfach erwähnten Urteil BVerwG IV C 21.74 vom 14. Februar 1975 (Buchholz a.a.O. S. 14 f. = DVBl. 1975 S. 718) ausgeführt, daß die Vorschrift eine spezifische Ausprägung des fernstraßenrechtlichen Abwägungsgebotes ist.

  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
    Er folgt jedoch, worauf der erkennende Senat in seinem insoweit § 5 Nr. 1 BImSchG betreffenden Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 - (DVBl. 1976 S. 214) unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum gewerberechtlichen Immissionsschutz hingewiesen hat, aus der Beziehung, die zwischen der Erheblichkeit einer nachteiligen Wirkung und ihrer Zumutbarkeit herzustellen ist.

    Sie stehen damit in prinzipieller Übereinstimmung gerade auch mit dem erwähnten zu § 5 Nr. 1 BImSchG ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 -.

    Darauf hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 - zwar in einem anderen Zusammenhang, aber mit allgemein für das Immissionsschutzrecht geltenden Erwägungen bereits hingewiesen.

  • BVerwG, 04.04.1975 - IV C 55.74

    Errichtung einer Tankstelle - Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
    Treten jedoch nachträglich Änderungen des materiellen Rechts ein, so ist im Anfechtungsstreit des weiteren zu prüfen, ob das neue Recht seine - gewissermaßen rückwirkende und darin ausnahmsweise - Berücksichtigung bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch der nach früherem Recht erlassenen Verwaltungsakte vorschreibt; im Streit um ein mit der Verpflichtungsklage geltend gemachtes Leistungsbegehren ist - tendenziell in umgekehrter Richtung - zu prüfen, ob (nunmehr) das neue Recht den erhobenen Anspruch begründet oder, wenn dies zu verneinen ist, doch die durch das alte Recht etwa begründeten Ansprüche unberührt läßt (vgl. für die Anfechtungsklage Urteil vom 14. Februar 1975 in Buchholz a.a.O. S. 3 f. = DVBl. 1975 S. 714; für die Verpflichtungsklage Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - in Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 15 S. 9 f.; Beschluß vom 4. Juni 1975 - BVerwG IV B 41.75 -).

    Sie schließen daher zwar vom Wortlaut her nicht aus, das neue Recht auf die bei seinem Inkrafttreten noch nicht unanfechtbar abgelehnten Leistungsbegehren nach § 17 Abs. 4 FStrG in der Weise für anwendbar zu halten, wie dies nach der Rechtsprechung des Senats etwa für die Verfahren auf Bewilligung einer Ausnahme vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 und 8 FStrG anzunehmen ist (vgl. z.B. Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - a.a.O.).

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
    Der hier zur Rede stehende Begriff der "Unzumutbarkeit" kennzeichnet vielmehr noch im Vorfeld dessen, was der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der hier maßgebenden einfachgesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung der Straße auf seine Rechte - auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung, die ein leistungsfähiges Straßenverkehrsnetz für die Allgemeinheit wie für den einzelnen hat - billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (vgl. in diesem differenzierenden Sinn im Zusammenhang mit dem bebauungsrechtlichen Abwägungsgebot Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] [154]).

    Eine derart auf die konkrete Situation der Umgebung abstellende Beurteilung entspricht dabei den Grundsätzen, wie sie für das Bebauungs- und Planungsrecht ganz allgemein aus dem verfassungsrechtlich verankerten "Gebot der Rücksichtnahme" beim Aufeinandertreffen verschiedener Vorhaben oder beim Nebeneinander verschiedener Gebietsarten und verschiedener Nutzungsarten innerhalb eines einheitlichen Gebiets hergeleitet worden sind (vgl. z.B. Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - a.a.O. S. 150 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Weyreuther in BauR 1975 S. 1 ff.).

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 71.71

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine nachbarschützende Vorschriften nicht

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
    Dabei mag - um Mißverständnissen vorzubeugen - betont werden, daß hier der Begriff des "Zumutbaren" nicht etwa die Schwelle bezeichnet, jenseits deren sich nach der Rechtsprechung des Senats ein Eingriff in das Eigentum als "schwer und unerträglich" und deshalb in einem enteignungsrechtlichen Sinn als "unzumutbar" erweist (vgl. dazu im Anschluß an das Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [178 f.] zum Beispiel Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - in BVerwGE 44, 244 sowie Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 - in Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148).
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 2.69

    Rechtswirkungen der nachträglichen Änderung des Nutzungszwecks auf eine

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
    Denn abgesehen davon, daß in unbeplanten Bereichen im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes die dort den bebauungsrechtlichen Maßstab bildende "vorhandene Bebauung" häufig aus verschiedenartigen Gebietselementen zusammengesetzt ist und daher ihrerseits die Bildung einer Art von "Mittelwert" verlangt (vgl. Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - in Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [23]; Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - in Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [118]), sind nicht alle Gebiete, die einer bestimmten Gebietsart der Baunutzungsverordnung zuzuordnen sind, schon deswegen gegenüber Verkehrsgeräuschen in gleicher Weise störanfällig.
  • BVerwG, 13.07.1973 - VII C 6.72

    Zulässigkeit einer Klage - Anspruch von Eigentümern, Mietern und Pächtern eines

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
    Eine solche Folgerung wird aber durch die Wechselbezüglichkeit zwischen der fernstraßenrechtlichen Planung im engeren Sinne und den sie sowohl ergänzenden als auch von ihr abhängigen Anordnungen nach § 17 Abs. 4 FStrG ausgeschlossen: Gerade weil die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer notwendigen Schutzauflage zu den Elementen gehört, die die Rechtmäßigkeit auch der Planfeststellung insgesamt bestimmen können, müssen die hier zur Rede stehenden gesetzlichen Neuregelungen nach ihrem Sinn dahin ausgelegt werden, daß sie für die nach altem Recht abgeschlossenen und im Sinne seiner materiellen Anforderungen "abgewogenen" Planungen keinen Anspruch auf Schutzanlagen nach Maßgabe der erst später geänderten Vorschriften begründen (vgl. in diesem Sinne für das Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 [BGBl. I S. 306] auch Urteil vom 13. Juli 1973 - BVerwG VII C 6.72 - in BVerwGE 44, 1 [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73] [8 ff.]).
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 14.74

    Nachbarklage gegen einen - nach dem Bebauungsplan - auf "öffentlicher Grünfläche"

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
    Dabei mag - um Mißverständnissen vorzubeugen - betont werden, daß hier der Begriff des "Zumutbaren" nicht etwa die Schwelle bezeichnet, jenseits deren sich nach der Rechtsprechung des Senats ein Eingriff in das Eigentum als "schwer und unerträglich" und deshalb in einem enteignungsrechtlichen Sinn als "unzumutbar" erweist (vgl. dazu im Anschluß an das Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [178 f.] zum Beispiel Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - in BVerwGE 44, 244 sowie Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 - in Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148).
  • BVerwG, 04.06.1975 - 4 B 41.75

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausübung eines

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
    Treten jedoch nachträglich Änderungen des materiellen Rechts ein, so ist im Anfechtungsstreit des weiteren zu prüfen, ob das neue Recht seine - gewissermaßen rückwirkende und darin ausnahmsweise - Berücksichtigung bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch der nach früherem Recht erlassenen Verwaltungsakte vorschreibt; im Streit um ein mit der Verpflichtungsklage geltend gemachtes Leistungsbegehren ist - tendenziell in umgekehrter Richtung - zu prüfen, ob (nunmehr) das neue Recht den erhobenen Anspruch begründet oder, wenn dies zu verneinen ist, doch die durch das alte Recht etwa begründeten Ansprüche unberührt läßt (vgl. für die Anfechtungsklage Urteil vom 14. Februar 1975 in Buchholz a.a.O. S. 3 f. = DVBl. 1975 S. 714; für die Verpflichtungsklage Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - in Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 15 S. 9 f.; Beschluß vom 4. Juni 1975 - BVerwG IV B 41.75 -).
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

  • BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66

    Abgrenzung zwischen Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage - Schädigung durch

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Insoweit ist auf das Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 20 S. 17 [28 f.]) zu verweisen.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Sie macht die 15 dB(A)-Vergünstigung nicht davon abhängig, ob die Umgebung des Flughafens als ein nicht durch Störfaktoren nachteilig vorbelastetes Gebiet zu qualifizieren ist (vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15, 33, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 373 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73, 86).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Der Senat hat schon im Urteil zum liturgischen Glockengeläut (BVerwGE 68, 62) zum Ausdruck gebracht, daß die Erheblichkeit und damit die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von wertenden Elementen wie solchen der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz (vgl. hierzu schon Urteile des 4. Senats vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 und vom 22. Mai 1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 zum Straßenverkehrslärm) mitgeprägt wird.

    Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm setzt eine Wertung voraus, die im Sinne einer "Güterabwägung" die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht (BVerwGE 51, 15 ).

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