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   BVerwG, 25.07.1972 - IV CB 60.70   

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BVerwG, 25.07.1972 - IV CB 60.70 (https://dejure.org/1972,1193)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.1972 - IV CB 60.70 (https://dejure.org/1972,1193)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 1972 - IV CB 60.70 (https://dejure.org/1972,1193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein Wochenendhaus - Qualitative Vereinbarkeit der Vorhaben mit der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft - Selbstverpflichtung einer unzuständigen Behörde - Ästhetischer Schutz vor groben Verunstaltungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 1972, 521
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.04.1968 - IV B 77.67

    Zulässigkeit eines Bienenhauses im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1972 - IV CB 60.70
    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowohl bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor, als auch dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist (Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 66]).

    Da der öffentliche Belang der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft zwei voneinander unabhängige Ziele verfolgt, nämlich sowohl die Verhinderung einer der Landschaft wesensfremden Nutzung als auch den ästhetischen Schutz vor groben Verunstaltungen (Beschluß vom 29. April 1968 a.a.O.), reicht eine erhebliche Auswirkung eines Vorhabens auf einen dieser Schutzzwecke aus, um die Unzulässigkeit des Vorhabens zu begründen.

  • BVerwG, 30.06.1964 - I C 80.62

    Außenbereichsvorhaben; Begriff des "Dienens"

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1972 - IV CB 60.70
    Eine an jedermann gerichtete Kundmachung, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, mag je nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert und ist auch bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als geboten bezeichnet worden (vgl. u.a. RGZ 157, 341 ff.; BGHSt 5, 75 ff. und 21, 72 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 11]).
  • BVerwG, 15.10.1964 - I B 174.64

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Beeinträchtigung öffentlicher Belange

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1972 - IV CB 60.70
    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgesprochen, daß die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG auch und gerade dazu dienen, die Außenbereichslandschaft in ihrer naturgegebenen Bodennutzung sowie als Erholungslandschaft der Allgemeinheit zu erhalten und sie vor dem Eindringen wesensfremder Benutzungen zu schützen, insbesondere vor der Benutzung zum Wohnen, auch zum wochenend- und ferienmäßigen Wohnen (Beschluß vom 15. Oktober 1964 - BVerwG I B 174.64 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 14]).
  • BVerwG, 21.11.1967 - IV B 79.67

    Zulässigkeit eines Wochenendhauses im Außenbereich - Zulässigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1972 - IV CB 60.70
    Soweit es um die qualitative Vereinbarkeit der Vorhaben mit der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft geht, kommt es nicht entscheidend darauf an, wie auffällig die Vorhaben ins Blickfeld treten: "Auch ein ganz unauffälliges, ja versteckt liegendes Gebäude beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn es ihrer Struktur, d.h. der für sie charakteristischen Nutzungsweise nicht entspricht" (Beschluß vom 21. November 1967 - BVerwG IV B 79.67 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 59]).
  • BGH, 10.11.1953 - 5 StR 445/53

    Ausgetauschte Blutprobe - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde; Anstiftung zu

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1972 - IV CB 60.70
    Eine an jedermann gerichtete Kundmachung, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, mag je nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert und ist auch bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als geboten bezeichnet worden (vgl. u.a. RGZ 157, 341 ff.; BGHSt 5, 75 ff. und 21, 72 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 11]).
  • BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1972 - IV CB 60.70
    Eine an jedermann gerichtete Kundmachung, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, mag je nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert und ist auch bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als geboten bezeichnet worden (vgl. u.a. RGZ 157, 341 ff.; BGHSt 5, 75 ff. und 21, 72 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 11]).
  • BVerwG, 02.07.1963 - I C 110.62

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1972 - IV CB 60.70
    Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, denn das Berufungsurteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - (DVBl. 1964, 184) ab.
  • BVerwG, 20.07.1972 - IV CB 71.70

    Weitere Abwägungen mit privaten Belangen bei § 35 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG)

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1972 - IV CB 60.70
    Das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung bedeutet, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (wie IV CB 71.70).
  • BVerwG, 27.10.1964 - I B 35.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1972 - IV CB 60.70
    Bereits das der Erholung eines einzelnen dienende Vorhaben entzieht durch seine Exklusivität der Allgemeinheit Erholungsmöglichkeiten (Beschluß vom 27. Oktober 1964 - BVerwG 1 B 35.63 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 15]).
  • RG, 04.05.1938 - VI 17/38

    1. Grenzen der Beschränkung -- im Gegensatz zur Ausschließung -- der

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1972 - IV CB 60.70
    Eine an jedermann gerichtete Kundmachung, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, mag je nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert und ist auch bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als geboten bezeichnet worden (vgl. u.a. RGZ 157, 341 ff.; BGHSt 5, 75 ff. und 21, 72 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 11]).
  • OVG Thüringen, 22.05.2017 - 1 ZKO 468/16

    Untersagung des Verkaufs von Speisen und Getränken über den Zaun eines

    Denn aus den Vorschriften über die Wahrung der Öffentlichkeit bei mündlichen Verhandlungen folgt nicht die Verpflichtung, mündliche Verhandlungen durch Aushang bekannt zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 1972 - 4 CB 60.70 - JR 1972, 521 und Beschl. v. 20. Juli 2016, a. a. O., dort Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 07.01.2013 - 10 LA 138/12

    Angabe eines erlernten, aber nicht ausgeübten Berufs im Wahlvorschlag

    Denn eine Verhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon dann in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind; die genannten Vorschriften gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss, denn das Merkmal der Öffentlichkeit setzt eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, nicht voraus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2012 - BVerwG 4 B 11.12 -, BauR 2012, 1097; vom 25. Juni 1998 - BVerwG 7 B 120.98 -, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 9 = DVBl 1999, 95; vom 15. September 1994 - BVerwG 1 B 170.93 -, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8; vom 17. November 1989 - BVerwG 4 C 39.89 -, juris; vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1; vom 25. Juli 1972 - BVerwG IV CB 60.70 -, JR 1972, 521).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 1.15

    Unmitteilbare/mittelbare Beteiligung; Beteiligungsgesellschaft;

    Denn aus den Vorschriften über die Wahrung der Öffentlichkeit bei mündlichen Verhandlungen folgt überhaupt keine Verpflichtung, mündliche Verhandlungen durch Aushang bekannt zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1972 - 4 CB 60.70 - JR 1972, 521).
  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77

    Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung -

    Das Gebot der Öffentlichkeit bedeutet u.a., daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 13.72 - [DVBl. 1973, 369, 370]; Beschluß vom 25. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 60.70 - [JR 1972, 521]).
  • BVerwG, 03.01.1977 - 4 CB 70.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Der beschließende Senat hat mehrfach entschieden, daß eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" schon dann ist, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind, daß dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe nicht hinzuzutreten braucht, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben (Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 71.70 - [Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3 S. 2] und - BVerwG IV CB 13.72 - [DVBl. 1973, 369], ferner vom 25. Juli 1972 - BVerwG IV CB 60.70 -, vom 26. Februar 1973 - BVerwG IV CB 46.71 - und vom 25. Mai 1976 - BVerwG IV C 27.74 -).
  • BVerwG, 20.07.1972 - IV CB 13.72

    Rechtsmittel

    Das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung bedeutet, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (wie IV CB 60.70 und IV CB 71.70).
  • BVerwG, 26.07.2016 - 8 B 2.15

    Vorliegen eines Vermögensverlustes bei der Hinterlegung von Wertpapieren beim

    Denn aus den Vorschriften über die Wahrung der Öffentlichkeit bei mündlichen Verhandlungen folgt überhaupt keine Verpflichtung, mündliche Verhandlungen durch Aushang bekannt zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1972 - 4 CB 60.70 - JR 1972, 521).
  • BVerwG, 25.05.1976 - IV C 27.74

    Gebot der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung - Öffentlichkeit bei

    4, 5 und 11 zu § 169 GVG; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3 und - BVerwG IV CB 13.72 - DVBl. 1973, 369 , vom 25. Juli 1972 - BVerwG IV CB 60.70 -, vom 15. September 1972 - BVerwG IV C 54.72 - und vom 26. Februar 1973 - BVerwG IV CB 46.71 -).
  • BVerwG, 15.09.1972 - IV C 54.72

    Voraussetzungen für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der

    4 und 5 zu § 169 GVG; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 71.70 und IV CE 13.72 - sowie Beschluß vom 25. Juli 1972 - BVerwG IV CB 60.70 -).
  • BVerwG, 30.06.1976 - II C 69.73

    Behauptung einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des

    Öffentlichkeit im Sinne der genannten Vorschriften bedeutet, daß beliebige Zuhörer, wenn auch nur in begrenzter Zahl, die Möglichkeit des Zutritts haben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 1953 - 5 StR 445/53 - [NJW 1954, 281]) oder - wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat - daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich der Zutritt jedermann offensteht (vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 71.70 - [Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3] und vom 25. Juli 1972 - BVerwG IV CB 60.70 - [JR 1972, 521]).
  • BVerwG, 20.07.1972 - IV CB 71.70
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