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   BFH, 14.09.1987 - IV E 5/87   

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https://dejure.org/1987,8842
BFH, 14.09.1987 - IV E 5/87 (https://dejure.org/1987,8842)
BFH, Entscheidung vom 14.09.1987 - IV E 5/87 (https://dejure.org/1987,8842)
BFH, Entscheidung vom 14. September 1987 - IV E 5/87 (https://dejure.org/1987,8842)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.12.1986 - IV R 184/84

    Unvorhersehbare zeitweilige Verhinderung ist kein Grund für Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BFH, 14.09.1987 - IV E 5/87
    Die dagegen eingelegte Revision wies der erkennende Senat mit Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 184/84 als unbegründet zurück.

    In ihrer Kostenentscheidung vom 1. April 1987 KostL 144/87 (IV R 184/84) setzte die Kostenstelle für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten nach einem Streitwert von 104.532,00 DM auf 3.392,00 DM an.

  • BFH, 16.07.1969 - I R 81/66

    Revisionsverfahren - Beschränkung des Klageantrags - Rückstellungen für

    Auszug aus BFH, 14.09.1987 - IV E 5/87
    Er hat auch nicht den zu erwartenden Änderungen wegen des Verlustrücktrags aus dem Jahre 1982 durch eine - auch noch im Revisionsverfahren mögliche - betragsmäßige Beschränkung seines Klageantrags Rechnung getragen (vgl. BFHUrteil vom 16. Juli 1969 I R 81/66, BFHE 96, 510, BStBl II 1970, 15).
  • BFH, 26.04.1972 - VII B 38/70

    Festgesetzter Abgabenbetrag - Erlaß vor Klageerhebung - Bemessung des Streitwerts

    Auszug aus BFH, 14.09.1987 - IV E 5/87
    Zwar hat der BFH im Beschluß vom 26. April 1972 VII B 38/70 (BFHE 105, 334, BStBl II 1972, 574) im Falle des Erlasses eines Teils der festgesetzten Steuer vor Klageerhebung den Streitwert nach dem verbleibenden Steuerbetrag bemessen, obgleich der Klageantrag auf Aufhebung des Steuerbescheids gelautet hatte.
  • BFH, 24.04.2007 - IV E 1/07

    Streitwert bei Gewinnfeststellungen; Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 Nr.

    Hat der Kostenschuldner im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen; entscheidend ist hierbei, welche Anträge im finanzgerichtlichen Verfahren tatsächlich gestellt wurden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493, und vom 14. September 1987 IV E 5/87, BFH/NV 1988, 322; auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 35 unter "Nichtzulassungsbeschwerde").
  • BFH, 04.11.1998 - VI E 4/98

    Gerichtskosten - Erinnerung - Streitwert - Bedeutung - Antrag

    Demnach ist auf den Sach- und Streitstand in der Vorinstanz zurückzugreifen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1996 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 702; vom 14. September 1987 IV E 5/87, BFH/NV 1988, 322; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 14 GKG Rz. 3).
  • BFH, 04.11.1998 - VI E 5/98

    Streitwert; NZB; Revision

    Demnach ist auf den Sach- und Streitstand in der Vorinstanz zurückzugreifen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1996 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 702; vom 14. September 1987 IV E 5/87, BFH/NV 1988, 322; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 14 GKG Rz. 3).
  • BFH, 06.06.1989 - X E 3/88

    Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Hierbei ist entscheidend, welche Anträge der Kläger tatsächlich gestellt hat; es kommt nicht darauf an, welche Anträge er zweckmäßigerweise hätte stellen sollen (BFH-Beschluß vom 14. September 1987 IV E 5/87, BFH / NV 1988, 322).
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