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VGH Hessen, 06.04.1982 - IV N 11/81 |
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Veröffentlichung der Änderung der Veröffentlichungsform einer Verbandssatzung
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Thüringen, 09.12.2003 - 4 KO 583/03
Benutzungsgebührenrecht; Gründung eines Zweckverbandes; Benutzungsgebühren; …
Auch die Bekanntmachung der Änderung hat grundsätzlich in der bisherigen Form zu erfolgen (ebenso für Zweckverbände HessVGH, Beschluss vom 06.04.1982, IV N 11/81, HessVGRspr. 1982, S. 75 [76]; vgl. nunmehr § 1 Abs. 5 Satz 1 ThürBekVO). - VGH Hessen, 26.09.1986 - 4 NG 757/86
Normenkontrolle - Antragsbefugnis des Rechtsnachfolgers
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug auszusetzen, besonders deutlich machen (Hess.VGH, B. v. 06.04.1982 - IV N 11/81 - HessVGRspr. 1982, 76).Die Entscheidung hängt nach der Rechtsprechung des Senats von einer Abwägung der Folgen ab, die eintreten würden, wenn in einem Falle eine einstweilige Anordnung nicht erginge, auf den Normenkontrollantrag aber die Urgültigkeit der Norm festgestellt würde, und im anderen Falle die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache erfolglos bliebe (vgl. Hess. VGH, B. v. 06.04.1982, a.a.O.).
- OVG Thüringen, 05.09.2005 - 4 N 1205/97
Benutzungsgebührenrecht; Gründung eines Zweckverbandes; Benutzungsgebühren; …
Auch die Bekanntmachung der Änderung hat grundsätzlich in der bisherigen Form zu erfolgen (ebenso für Zweckverbände HessVGH, Beschluss vom 06.04.1982, IV N 11/81, HessVGRspr. 1982, S. 75 [76]; vgl. nunmehr § 1 Abs. 5 Satz 1 ThürBekVO).