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VGH Hessen, 13.06.1980 - IV N 2/76 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VGH Hessen, 09.10.1995 - 4 N 1429/92
Naturdenkmal - zum Schutz von Pflanzengruppen; zum Schutz des Standortes
Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte wie Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange der Bürgers, die im Rahmen der Normgebung in die Abwägung miteinzubeziehen sind (vgl. dazu: Hess. VGH, Beschlüsse vom 26.06.1973 - IV N 1/72 -, BRS 27 Nr. 172, vom 13.06.1980 - IV N 2/76 -, AgrarR 1981, 83, und vom 21.01.1986 - 4 N 2315/85 -, ESVGH 36, 165).Gegenstand von Rechtsverordnungen, mit denen Teile von Natur und Landschaft nach dem 4. Abschnitt des Hessischen Naturschutzgesetzes unter besonderen Schutz gestellt werden können, sind regelmäßig schutzwürdige Gebiete, und zwar auch dann, wenn Zweck der Ausweisung der Schutz des Lebensraumes von Tier- und Pflanzengesellschaften ist (vgl. zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes zum Schutz von Pflanzengesellschaften: Hess. VGH, Beschluß vom 13.06.1980 - IV N 2/76 -, a.a.O.).