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   BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13   

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https://dejure.org/2016,37125
BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13 (https://dejure.org/2016,37125)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2016 - IV R 1/13 (https://dejure.org/2016,37125)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - IV R 1/13 (https://dejure.org/2016,37125)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft; Abgrenzung von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, GewStG § 2 Abs 1, FGO § 68, EStG VZ 2006, GewStG VZ 2006
    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft; Abgrenzung von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen

  • Bundesfinanzhof

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft; Abgrenzung von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 68 FGO, EStG VZ 2006
    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft; Abgrenzung von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Beginns der werbenden Tätigkeit einer auf die Beteiligung an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften gerichteten Obergesellschaft; Zulässigkeit des Abstellens auf die Anlage eingeworbener Gelder auf einem Bankkonto

  • Betriebs-Berater

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft; Abgrenzung von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen

  • rewis.io

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft; Abgrenzung von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft; Abgrenzung von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Beginns der werbenden Tätigkeit einer auf die Beteiligung an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften gerichteten Obergesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft; Abgrenzung von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen PersGes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelstöckige Personengesellschaft - und der Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beginn des Gewerbebetriebs einer Obergesellschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 3 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 7
    Beteiligungsgesellschaft, Gewerbebetrieb, Gewerbeertrag, Eigenkapitalvermittlungsprovision, Sondervergütung

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 65
  • BB 2016, 2709
  • DB 2016, 2580
  • BStBl II 2017, 489
  • NZG 2017, 38
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13
    Wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2003 IV R 5/02 (BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464) ergebe, begründeten bei einer originär gewerblich tätigen Gesellschaft --anders als bei gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Gesellschaften-- bloße Vorbereitungshandlungen noch keinen Beginn der Gewerbesteuerpflicht.

    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteile in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, und vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 28).

    b) Auch die Tätigkeit einer i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zu einem stehenden Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, obwohl diese Gesellschaft keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Vielmehr ist hier für den Beginn des Gewerbebetriebs (nur) auf den Beginn der werbenden Tätigkeit abzustellen (näher hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464), so dass die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mit der Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit beginnt.

    Diese Grundsätze gelten indes --worauf der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 ausdrücklich hingewiesen hat-- nicht für eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften, denn diese ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

    Insoweit hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 (unter II.3. der Gründe, m.w.N.) ausgeführt, dass eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit ist, nicht für die Zeit, in der sie ihre werbende Tätigkeit lediglich vorbereitet, als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen ist.

    Dass die Einbeziehung der gewerblich geprägten Personengesellschaft in die Gewerbesteuerpflicht auf einer eigenständigen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Entscheidung des Gesetzgebers beruht, hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 deutlich gemacht.

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 54/10

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung beginnt deshalb die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 24; außerdem hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 30. August 2012 IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 20, m.w.N.).

    bb) Maßgebend für den Beginn des Gewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG ist der Beginn der werbenden Tätigkeit (ständige Rechtsprechung, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 21, m.w.N.).

    Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass das Unternehmen sich daran mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, m.w.N.).

    cc) Der Zeitpunkt des Beginns bzw. der Einstellung der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein (BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 22, m.w.N.).

    dd) Diese Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 23, m.w.N.).

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung beginnt deshalb die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 24; außerdem hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 30. August 2012 IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 20, m.w.N.).

    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteile in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, und vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 28).

    Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaft jedoch vorrangig der Betrieb des Schiffs, so können betriebliche Leistungen von dieser Gesellschaft erst nach Ablieferung des Schiffs erbracht werden; gewerbesteuerlich relevante Unternehmenserträge dieser Gesellschaft können bis zu diesem Zeitpunkt nicht entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 31, m.w.N.).

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13
    Da das FG damit über einen Gewerbesteuermessbescheid entschieden hat, der nicht mehr Verfahrensgegenstand ist, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben (z.B. BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858; vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, und vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, jeweils m.w.N.).

    Eine bloße Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung genügt jedoch nicht, wenn das Verfahren --wie hier-- nicht fortgesetzt werden kann, weil der BFH mangels Spruchreife nicht abschließend entscheiden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier:

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. März 2012  1 K 275/09 aufgehoben.

    Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 23. März 2012  1 K 275/09 ab.

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 36/08

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Zur

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13
    Insoweit wird das FG im zweiten Rechtsgang erneut die neuere Rechtsprechung des BFH zu berücksichtigen haben, dass bei geschlossenen Fonds, die originär Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, alle Aufwendungen, die Anleger leisten, die sich aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen, als Anschaffungskosten der von der Fondsgesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind (BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; speziell zu Provisionen für die Vermittlung von Eigenkapital nochmals BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 36/08; bestätigend BFH-Urteil vom 14. März 2012 X R 24/10, BFHE 236, 528, BStBl II 2012, 498, Rz 43).
  • BFH, 26.04.2012 - IV R 44/09

    Verkauf von Betriebsvermögen des Gesellschafters an Zebragesellschaft; keine

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13
    Daran ändert nichts, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft --hier die Beteiligungen der Klägerin an den Zielfonds-- kein (eigenständiges) immaterielles Wirtschaftsgut ist, sondern dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern verkörpert (z.B. BFH-Urteil vom 26. April 2012 IV R 44/09, BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142, Rz 18, m.w.N.; näher dazu z.B. Rätke in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 15 EStG Rz 643).
  • BFH, 12.02.2014 - IV R 22/10

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13
    Dies hätte zur Folge, dass diese Einnahmen aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht erst bei der Gewinnermittlung der Klägerin als Obergesellschaft, sondern bereits bei der Gewinnermittlung der Untergesellschaft(en) zu erfassen wären (z.B. BFH-Urteil vom 12. Februar 2014 IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 29, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2012 - X R 24/10

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13
    Insoweit wird das FG im zweiten Rechtsgang erneut die neuere Rechtsprechung des BFH zu berücksichtigen haben, dass bei geschlossenen Fonds, die originär Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, alle Aufwendungen, die Anleger leisten, die sich aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen, als Anschaffungskosten der von der Fondsgesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind (BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; speziell zu Provisionen für die Vermittlung von Eigenkapital nochmals BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 36/08; bestätigend BFH-Urteil vom 14. März 2012 X R 24/10, BFHE 236, 528, BStBl II 2012, 498, Rz 43).
  • BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co.

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13
    Insoweit wird das FG im zweiten Rechtsgang erneut die neuere Rechtsprechung des BFH zu berücksichtigen haben, dass bei geschlossenen Fonds, die originär Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, alle Aufwendungen, die Anleger leisten, die sich aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen, als Anschaffungskosten der von der Fondsgesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind (BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; speziell zu Provisionen für die Vermittlung von Eigenkapital nochmals BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 36/08; bestätigend BFH-Urteil vom 14. März 2012 X R 24/10, BFHE 236, 528, BStBl II 2012, 498, Rz 43).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11

    Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 27/12

    Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2017 - 4 K 4153/16

    Fertigstellung einer Windkraftanlage als Voraussetzung für den Beginn der

    Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden z.B. die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach dessen Fertigstellung begonnen wird, und Ähnliches gezählt (hierzu BFH-Urteil vom 12.05.2016 IV R 1/13, BFH/NV 2016, 1779 m.w.N.).

    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteil vom 12.05.2016 IV R 1/13, BFH/NV 2016, 2584).

    Die Tätigkeit einer gewerblich geprägten (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft führt ebenfalls zu einem stehenden Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 GewStG, obgleich diese Gesellschaft keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2016 IV R 1/13, BFH/NV 2016, 2584, Juris Tz. 30 m. w. N. zur BFH-Rechtsprechung).

    Eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften ist auch in der Zeit vor der Aufnahme ihrer originär gewerblichen Tätigkeit nicht als gewerblich geprägte Gesellschaft anzusehen, denn sonst führten - entgegen den vorstehenden Grundsätzen - bereits (vermögensverwaltende) Tätigkeiten einer solchen Gesellschaft vor dieser Zeit regelmäßig zur Annahme eines stehenden Gewerbebetriebs (so BFH-Urteil vom 12.05.2016 IV R 1/13, BFH/NV 2016, 2584).

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht bei einer fiktiven gewerblichen Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit (z. B. BFH-Urteile vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl II 2004, 719 und 12.05.2016 IV R 1/13, BFH/NV 2016, 2584).

    Die für gewerblich geprägte, vermögensverwaltende Personengesellschaften geltenden Grundsätze finden deshalb auf die Klägerin keine Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2016 IV R 1/13, BFH/NV 2016, 2584).

  • BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen

    Soweit das Senatsurteil vom 12. Mai 2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489 (unter Rz 42) anders zu verstehen sein sollte, hält der Senat daran jedenfalls nicht fest.
  • BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

    Auch bei einer solchen Personengesellschaft, deren Tätigkeit trotz fehlender originär gewerblicher Einkünfte zu einem stehenden Gewerbebetrieb i.S. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG führt (BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 30), ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (anderer Ansicht z.B. Blümich/Drüen, § 10a GewStG Rz 56; Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 10a Rz 25; --wohl-- gleicher Ansicht Güroff in Glanegger/ Güroff, GewStG, 9. Aufl., § 10a Rz 20).
  • BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer

    Denn die Erzielung nicht (originär) gewerblicher Einkünfte ist Bestandteil der Definition einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 31).
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Da das FG damit über Bescheide entschieden hat, die nicht mehr Verfahrensgegenstand sind, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 20).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2017 - 4 K 4155/16

    Fertigstellung einer Windkraftanlage als Voraussetzung für den Beginn der

    Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden z.B. die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach dessen Fertigstellung begonnen wird, und Ähnliches gezählt (hierzu BFH-Urteil vom 12.05.2016 IV R 1/13, BFH/NV 2016, 1779 m.w.N.).

    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteil vom 12.05.2016 IV R 1/13, BFH/NV 2016, 2584).

    Die Tätigkeit einer gewerblich geprägten (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft führt ebenfalls zu einem stehenden Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 GewStG, obgleich diese Gesellschaft keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2016 IV R 1/13, BFH/NV 2016, 2584, Juris Tz. 30 m. w. N. zur BFH-Rechtsprechung).

    Eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften ist auch in der Zeit vor der Aufnahme ihrer originär gewerblichen Tätigkeit nicht als gewerblich geprägte Gesellschaft anzusehen, denn sonst führten - entgegen den vorstehenden Grundsätzen - bereits (vermögensverwaltende) Tätigkeiten einer solchen Gesellschaft vor dieser Zeit regelmäßig zur Annahme eines stehenden Gewerbebetriebs (so BFH-Urteil vom 12.05.2016 IV R 1/13, BFH/NV 2016, 2584).

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht bei einer fiktiven gewerblichen Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit (z. B. BFH-Urteile vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl II 2004, 719 und 12.05.2016 IV R 1/13, BFH/NV 2016, 2584).

    Die für gewerblich geprägte, vermögensverwaltende Personengesellschaften geltenden Grundsätze finden deshalb auf die Klägerin keine Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2016 IV R 1/13, BFH/NV 2016, 2584).

  • BFH, 01.09.2022 - IV R 13/20

    Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen

    bb) Für den Beginn der werbenden Tätigkeit ist entscheidend, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass sich das Unternehmen daran mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann (vgl. BFH-Urteile vom 12.05.2016 - IV R 1/13 BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 26; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, m.w.N.; vgl. auch Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 4551).

    Ist eine Personengesellschaft allerdings zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme (BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489).

    bb) Als zutreffend erweist sich auch die Folgerung des FG, die Klägerin, die zu dem Zweck gegründet worden sei, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und die im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfülle, habe ihren Gewerbebetrieb nicht bereits durch die Aufnahme der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten begonnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489).

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 30/19

    Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische

    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteile vom 13.10.2016 - IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 39 ff.; vom 12.05.2016 - IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 26 ff. und vom 01.09.2022 - IV R 13/20, BFHE 277, 423, Rz 23).

    Letztlich maßgeblich ist auch bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteil vom 12.05.2016 - IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 30).

    Ist eine Personengesellschaft allerdings zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten und erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, so beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme (BFH-Urteile vom 12.05.2016 - IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 30 f.; vom 13.04.2017 - IV R 49/15, BFHE 257, 441, BStBl II 2022, 674, Rz 25 und vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 40).

  • BFH, 24.01.2017 - I R 81/15

    Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft vor ihrer

    Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Gründung der Kapitalgesellschaft stehen, sind als Vorbereitungshandlungen anzusehen (s. insoweit die ebenfalls die Entscheidung tragende Überlegung im Senatsurteil in BFHE 162, 107, BStBl II 1990, 1073, dort zu Rz 29 des juris-Nachweises), die nach allgemeinen Grundsätzen für den gewerbesteuerrechtlichen Steuergegenstand (s. zuletzt --bezogen auf eine Personengesellschaft-- BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65) noch nicht relevant sind, sondern vielmehr nur die steuerrelevante Tätigkeit ermöglichen (in diese Richtung ebenfalls Keß in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 2 Rz 3083; M. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 2 GewStG Rz 140; Pohl in Hidien/Pohl/Schnitter, a.a.O., S. 416).
  • BFH, 08.12.2016 - IV R 14/13

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils

    Selbst wenn man berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft kein (eigenständiges) immaterielles Wirtschaftsgut ist, sondern dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern verkörpert (z.B. BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65, Rz 42, m.w.N.), wird bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils an einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft regelmäßig nicht allein die quotale Berechtigung an deren Grundstücken vergütet, sondern es werden durch die Beteiligung vermittelte Ertragserwartungen, potentielle Wertentwicklungen, Gewinnchancen u.Ä.
  • BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom

  • BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden

  • BFH, 30.08.2022 - X R 17/21

    Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - 2 K 1235/14

    Keine auf einer Fiktion beruhende, vorgezogene Gewerbesteuerpflicht bei

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