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   BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84   

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BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84 (https://dejure.org/1986,1047)
BFH, Entscheidung vom 17.04.1986 - IV R 100/84 (https://dejure.org/1986,1047)
BFH, Entscheidung vom 17. April 1986 - IV R 100/84 (https://dejure.org/1986,1047)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbeverlust
    Allgemeines

Papierfundstellen

  • BFHE 146, 457
  • BB 1986, 1282
  • BStBl II 1986, 527
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.01.1984 - IV R 26/81

    Wechselschulden einer Partenreederei für Anzahlungen auf Schiffsbauvertrag als

    Auszug aus BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84
    Das FA hat den Gewerbesteuermeßbetrag im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 1984 IV R 26/81 (BFHE 140, 281, BStBl II 1984, 376) im Revisionsverfahren herabgesetzt.

    Die Ausführungen im Urteil in BFHE 140, 281, BStBl II 1984, 376 betreffen die Frage, ob sich die Begünstigung des § 13 Abs. 3 GewStG hinsichtlich des Gewerbekapitals auch auf ein erst während des Jahres in Dienst gestelltes und entsprechend § 34c Abs. 4 EStG eingesetztes Schiff erstreckt; zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht ist darin nicht Stellung genommen worden.

    Bei der Formulierung ihres Klageantrags vor dem FG hat die Klägerin die Steuerermäßigung des § 13 Abs. 3 GewStG nicht berücksichtigt, die der Senat auch auf den Einsatz eines erst während des Veranlagungszeitraums in Dienst gestellten Schiffs erstreckt hat (BFHE 140, 281, BStBl II 1984, 376).

  • BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79

    Betriebsaufgabegewinn bei GmbH & Co. KG nicht Teil des Gewerbeertrags

    Auszug aus BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84
    Während die Einkommensteuer als Personensteuer beim gewerblichen Gewinn alle betrieblichen Vorgänge von den ersten Vorbereitungshandlungen zur Betriebseröffnung bis zur Veräußerung oder Entnahme des letzten betrieblichen Wirtschaftsguts berücksichtigt, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn (BFH-Urteile vom 13. November 1963 GrS 1/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; vom 11. März 1982 IV R 25/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707).

    Der erkennende Senat hat jedoch entschieden, daß eine derartige Personengesellschaft hinsichtlich des Endes der Steuerpflicht nicht einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt werden könne, daß vielmehr ihre Gewerbesteuerpflicht mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit ende (BFH-Urteile vom 24. April 1980 IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658; BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707).

  • BFH, 26.03.1985 - VIII R 260/81

    Gewerbesteuer - Gewerbliche Tätigkeit - GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84
    Im gleichen Sinne hat der VIII. Senat des BFH hinsichtlich des Beginns der Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG entschieden; er hat hervorgehoben, daß auch bei einer Personenhandelsgesellschaft dieser Rechtsform Vorbereitungshandlungen nicht zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht führen (Urteil vom 26. März 1985 VIII R 260/81, BFHE 143, 368, BStBl II 1985, 433).
  • BFH, 24.04.1980 - IV R 68/77

    GmbH - Einstellung der werbenden Tätigkeit - Liquidation - Gewerbesteuerpflicht

    Auszug aus BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84
    Der erkennende Senat hat jedoch entschieden, daß eine derartige Personengesellschaft hinsichtlich des Endes der Steuerpflicht nicht einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt werden könne, daß vielmehr ihre Gewerbesteuerpflicht mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit ende (BFH-Urteile vom 24. April 1980 IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658; BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84
    Während die Einkommensteuer als Personensteuer beim gewerblichen Gewinn alle betrieblichen Vorgänge von den ersten Vorbereitungshandlungen zur Betriebseröffnung bis zur Veräußerung oder Entnahme des letzten betrieblichen Wirtschaftsguts berücksichtigt, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn (BFH-Urteile vom 13. November 1963 GrS 1/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; vom 11. März 1982 IV R 25/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707).
  • BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80

    Ermäßigte Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag aus einem im Bau befindlichen

    Auszug aus BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84
    Dies ist jedoch hinsichtlich der Steuermeßzahl des § 11 Abs. 4 GewStG 1974 bei einem über mehrere Schiffe verfügenden Unternehmen geschehen (BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155); hieraus können keine Folgerungen für den Beginn des Betriebs eines Ein-Schiff-Unternehmens gezogen werden.
  • BFH, 05.11.1957 - I 325/56 U

    Gewerbesteuerpflicht einer Baureederei - Feststellung eines Einheitswertes für

    Auszug aus BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84
    In Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats hatte die Finanzbehörde im zuletzt zitierten Urteilsfall wie auch in einem früher entschiedenen Fall (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1957 I 325/56 U, BFHE 65, 559, BStBl III 1957, 448) die Gewerbesteuerpflicht eines Ein-Schiff-Unternehmens erst mit der Indienststellung des Seeschiffs beginnen lassen.
  • BFH, 19.08.1977 - IV R 107/74

    Gewerbeverlust - Verursachung während des Bestehens eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84
    Demgemäß beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs vorliegen und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (BFH-Urteil vom 19. August 1977 IV R 107/74, BFHE 123, 352, BStBl II 1978, 23).
  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Den unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. April 1986 IV R 100/84 (BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527) gestellten Antrag, die Bescheide wegen fehlender Gewerbesteuerpflicht während der Bauphase ersatzlos aufzuheben, lehnte das FA mit der Begründung ab, die Klägerin habe mit Beantragung der wasserrechtlichen Genehmigung und dem Abschluß des Wasserlieferungsvertrages bereits ihren Betrieb aufgenommen.

    Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so daß das Unternehmen sich mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 VIII R 30/90, BFH/NV 1993, 264; in BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527; Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762; Urteil vom 26. März 1985 VIII R 260/81, BFHE 143, 368, BStBl II 1985, 433, 434).

    Sie bietet der Allgemeinheit noch keine eigenen gewerblichen Leistungen gegen Entgelt an (BFH-Beschluß vom 5. März 1992 IV B 178/90, BFHE 167, 388, BStBl II 1992, 725, 726; Urteile vom 23. Oktober 1986 IV R 319/84, BFHE 148, 67, BStBl II 1987, 64, 65; in BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527 m. w. N.).

    Die Handelsregistereintragung einer - wie im Streitfall - ausschließlich aus Kapitalgesellschaften bestehenden Personengesellschaft führt deshalb nicht - wie bei einer Kapitalgesellschaft - bereits zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht (BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527; ebenfalls Abschn. 21 Abs. 1 Satz 4 der Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR - 1990).

    Auch ist weder die den Umfang der gewerblichen Tätigkeit von Personengesellschaften betreffende Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (vgl. BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527) noch die für die Streitjahre ohnehin nicht anzuwendende Geprägerechtsprechung (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762; § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 36 Abs. 2 GewStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986) geeignet, den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht zeitlich vorzuverlegen (vgl. BFHE 143, 368, BStBl II 1985, 433, 434; Obermeier in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 2 GewStG Tz. 777; anders die Finanzverwaltung in Abschn. 21 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1990).

  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

    Dazu ist ein äußerlich erkennbares Anbieten einer entgeltlichen Tätigkeit gegenüber einem nicht abgeschlossenen Kreis von Personen erforderlich; vorbereitende Maßnahmen auf der Beschaffungsseite reichen regelmäßig nicht aus (BFH-Urteile vom 17. April 1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527; vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900).
  • BFH, 05.03.1998 - IV R 23/97

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei Leasingunternehmen

    Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so daß das Unternehmen sich mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 VIII R 30/90, BFH/NV 1993, 264; vom 17. April 1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527; Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762; Urteil vom 26. März 1985 VIII R 260/81, BFHE 143, 368, BStBl II 1985, 433, 434).

    Die Handeslsregistereintragung einer --wie im Streitfall-- ausschließlich aus Kapitalgesellschaften bestehenden Personengesellschaft führt deshalb nicht --wie bei einer Kapitalgesellschaft-- bereits zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht (BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527; ebenfalls Abschn. 21 Abs. 1 Satz 4 der Gewerbesteuer-Richtlinien --GewStR-- 1990).

    Auch ist weder die den Umfang der gewerblichen Tätigkeit von Personengesellschaften betreffende Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (vgl. BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527) noch die sog. Geprägerechtsprechung (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762; § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 36 Abs. 2 GewStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986) geeignet, den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht zeitlich vorzuverlegen (vgl. BFHE 143, 368, BStBl II 1985; 433, 434; BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; Obermeier in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 2 GewStG Tz. 777; anders die Finanzverwaltung in Abschn. 21 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1990).

    Durch die Beschaffung des späteren Vermietungsobjektes beteiligt sich der Vermieter genausowenig mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wie eine Baureederei (BFH-Urteile in BFHE 65, 559, BStBl III 1957, 448, und in BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527) oder ein Unternehmen, das die Aufnahme und Bereitstellung von Wasser betreibt und das hierzu erforderliche Speicherbecken errichtet (BFH-Urteil in BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900).

  • BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97

    Gewerbesteuerpflicht eines Besitzunternehmens

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt demgemäß grundsätzlich erst, wenn sämtliche tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebes erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. April 1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527).

    Der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegt damit nur der auf einen in Gang gesetzten Betrieb entfallende Gewinn, wohingegen die Einkommensteuer als Personensteuer auch betriebliche Vorgänge im sog. Vorbereitungsstadium erfaßt (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527).

  • FG Hessen, 08.11.2001 - 8 K 2822/00

    Gewerblich geprägte Personengesellschaft; Gewerbesteuerpflicht;

    Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass das Unternehmen sich mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992, VIII R 30/90, BFH/NV 1993, 264; vom 17. April 1986, IV R 100/84, BStBl. II 1986, 527; Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751, 762 u. BFH-Urteil vom 26. März 1985 VIII R 260/81, BStBl. II 1985, 433).

    in BStBl. II 1986, 527 m.w.N.).

    Die Handelsregistereintragung einer ausschließlich aus Kapitalgesellschaften bestehenden Personengesellschaft führt deshalb nicht - wie bei einer Kapitalgesellschaft - bereits zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht (vgl. BFH in BStBl. II 1986, 527).

    Auch ist weder die den Umfang der gewerblichen Tätigkeit von Personengesellschaften betreffende Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (vgl. BStBl. II 1986, 527) noch die sogenannte Geprägerechtsprechung (BFH in BStBl. II 1984, 751, 762; § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG , § 36 Abs. 2 GewStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986) geeignet, den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht zeitlich vor zu verlegen (vgl. BFH in BStBl. II 1985, 433; BStBl. II 1995, 900 sowie in BStBl. II 1998, 745; Obermeier in Blümich, Einkommensteuergesetz , Körperschaftsteuergesetz , Gewerbesteuergesetz , Kommentar, 14. Aufl., § 2 Gewerbesteuergesetz Rz. 777).

  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Bemühungen, Fracht- oder Charterverträge für das Schiff zu erlangen, stellen sich demgegenüber als vorbereitende Maßnahmen der Auftragsbeschaffung dar, die für sich gesehen die Gewerbesteuerpflicht nicht begründen können; Unternehmenserträge können zu diesem Zeitpunkt nicht entstehen (vgl. BFH-Urteile vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900, und vom 17. April 1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527).
  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

    Einkommensteuerlich beginnt ein Gewerbebetrieb nicht erst mit der eigentlichen werbenden Tätigkeit, sondern mit den ersten Maßnahmen, die der Vorbereitung der werbenden Tätigkeit dienen und mit dieser in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BFH-Urteile vom 30. November 1977 I R 115/74, BFHE 124, 52, BStBl II 1978, 193; vom 17. April 1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527).
  • BFH, 30.08.2022 - X R 17/21

    Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener

    Die Einkommensteuer als vom Leistungsfähigkeitsprinzip beherrschte Personensteuer muss sämtliche betriebliche Handlungen des Steuerpflichtigen von der ersten Vorbereitungshandlung bis zur Veräußerung oder Entnahme des letzten betrieblichen Wirtschaftsguts erfassen; die Gewerbesteuer ist als Sachsteuer hingegen auf den tätigen Betrieb bezogen und wird durch das Äquivalenzprinzip geprägt, so dass ihr Gegenstand nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707, unter 1.; vom 17.04.1986 - IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527, unter 1.; vom 27.10.1992 - VIII R 30/90, BFH/NV 1993, 264, unter II.2.; in BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900, unter II.1.a; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 20, und in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 38).

    Gerade im Umkehrschluss ergibt sich aus § 2 Abs. 4 GewStG, dass während Unterbrechungen des Betriebs grundsätzlich keine Gewerbesteuerpflicht besteht; es sei denn, es handelt sich um durch die Art des Betriebs veranlasste vorübergehende Unterbrechungen (BFH-Urteil in BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527, unter 1.).

  • FG Düsseldorf, 03.08.1999 - 8 K 5495/97

    Gewerbesteuerliche Organschaft: doppelte Verlustzurechnung

    Während die Einkommensteuer als Personensteuer beim gewerblichen Gewinn alle betrieblichen Vorgänge von den ersten Vorbereitungshandlungen zur Betriebseröffnung bis zur Veräußerung oder Entnahme des letzten betrieblichen Wirtschaftsguts berücksichtigt, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen erbrachte Gewinn (Urteil des BFH vom 17. April 1986 IV R 100/84, BStBl II 1986, 527 ).

    Hierzu gehört, dass sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann; erst hierdurch können gewerbliche Erträge entstehen, auf die die Gewerbesteuer zugreift (Urteile des BFH vom 17. April 1986 a.a.O.: 1-Schiff-Unternehmen; vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BStBl II 1995, 900 : Wassersammelbecken; vom 05. März 1998 IV R 23/97, BStBl II 1998, 745 : Leasing - insoweit Aufhebung des im o.a. Gerichtsbescheid des Senats zitierten Urteils der Vorinstanz FG Düsseldorf vom 16. Januar 1997 14 K 188/93 G, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 363).

    Erst bei Eigentum an mindestens einem Unternehmen als möglichem Handelsobjekt oder aber an mindestens einer Unternehmensbeteiligung zwecks zu Erträgen führender Verwaltung ("Halten") hätte die Klägerin sich "mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen" können (vgl. BFH BStBl II 1986, 527 a.a.O.).

    In der hier lediglich erreichten Phase der erfolglosen Erwerbsverhandlungen konnten dagegen noch keine "gewerblichen Erträge entstehen, auf die die Gewerbesteuer zugreift" (vgl. BFH BStBl II 1986, 527 a.a.O.).

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Bemühungen, Fracht- oder Charterverträge für das Schiff zu erlangen, stellen sich demgegenüber als vorbereitende Maßnahmen der Auftragsbeschaffung dar, die für sich gesehen die Gewerbesteuerpflicht nicht begründen können; gewerbesteuerlich relevante Unternehmenserträge können bis zu diesem Zeitpunkt nicht entstehen (vgl. BFH-Urteile vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900, und vom 17. April 1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527).
  • BFH, 29.09.2011 - IV B 56/10

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht mit Ingangsetzen des Gewerbebetriebs

  • FG Münster, 23.02.2012 - 9 K 3556/10

    Vorliegen einer ertragsteuerlichen Organschaft bei Verpflichtung eines

  • FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier:

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.07.2021 - 3 K 1383/20

    Betriebsverpachtung als Betriebsübergang im Ganzen i.S.d. § 2 Abs. 5 GewStG -

  • BFH, 05.03.1992 - IV B 178/90

    Höchstgrenze für Sonderabschreibung nach § 7 g EStG

  • FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen,

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 23.10.1986 - IV R 319/84

    Hinzurechnung der Anteile am Verlust einer Partenreederei zur Ermittlung des

  • BFH, 27.11.1991 - II R 123/87

    Für eine Baureederei ist kein Einheitswert festzustellen

  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung eines

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 30/90

    Entscheidung über die Höhe des abzugsfähigen Gewerbeverlustes im Abzugsjahr

  • BFH, 20.03.1990 - VIII R 47/86

    Ende der Gewerbesteuerpflicht bei Personengesellschaften mit der tatsächlichen

  • FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen -

  • FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 113/12

    Keine Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste in der Vorbereitungsphase

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