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   BFH, 28.07.1983 - IV R 103/82   

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https://dejure.org/1983,194
BFH, 28.07.1983 - IV R 103/82 (https://dejure.org/1983,194)
BFH, Entscheidung vom 28.07.1983 - IV R 103/82 (https://dejure.org/1983,194)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 1983 - IV R 103/82 (https://dejure.org/1983,194)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 4 Abs. 4, 4b

  • Wolters Kluwer

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis - Arbeitslohn - Direktversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 4 Abs. 4, 4b

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses auch bei unüblich niedrigem Arbeitslohn möglich 2. Zur Anerkennung der Aufwendungen für die Direktversicherung des mitarbeitenden Ehegatten, wenn eine entsprechende Versorgung anderen Arbeitnehmern angeboten wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 376
  • NJW 1984, 1487
  • BB 1984, 122
  • BStBl II 1984, 60
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 10.11.1982 - I R 135/80

    Direktversicherung - Familienangehörige - Altersversorgung

    Auszug aus BFH, 28.07.1983 - IV R 103/82
    Danach begründen Zukunftssicherungsleistungen im Rahmen eines berücksichtigungsfähigen Arbeitsverhältnisses Betriebsausgaben, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist und wenn ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Steuerpflichtige eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewährt haben würde (BVerfG-Beschluß vom 22. Juli 1970 1 BvR 285/66 und andere, BVerfGE 29, 104, BStBl II 1970, 652; BFH-Urteile vom 20. April 1972 IV R 146/68, BFHE 105, 281, BStBl II 1972, 538; vom 16. November 1978 III R 121/75, BFHE 126, 320, BStBl II 1979, 97; vom 20. März 1980 IV R 53/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450, und vom 10. November 1982 I R 135/80, BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173).

    Letzteres ist regelmäßig zu verneinen, wenn anderen Arbeitnehmern im Betrieb bei gleichen Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen eine entsprechende Altersversorgung nicht eingeräumt oder zumindest ernsthaft angeboten worden ist (BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173).

  • BFH, 26.10.1982 - VIII R 50/80

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis - Niedrige Aktivbezüge - Pension - Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 28.07.1983 - IV R 103/82
    Auch die neuere Rechtsprechung des BFH hat ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht wegen unangemessen niedriger Bezüge in Frage gestellt (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1982 VIII R 50/80, BFHE 137, 269, BStBl II 1983, 209; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 11/75, BFHE 125, 35, BStBl II 1978, 427).

    Der VIII. Senat des BFH (BFHE 137, 269, BStBl II 1983, 209) hat offengelassen, ob im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnisses, in dem sich der Arbeitnehmer-Ehegatte mit unangemessen niedrigen Aktivbezügen begnügt, die Zusage einer im Verhältnis hierzu hohen Pension stets als nicht betrieblich veranlaßt anzusehen ist.

  • BFH, 28.10.1981 - I R 100/78

    Mitarbeitendes Kind - Änderung einer Pensionszusage - Pensionsrückstellung -

    Auszug aus BFH, 28.07.1983 - IV R 103/82
    Handelt es sich bei der aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Person um den Ehegatten des Arbeitgebers, ist Abzugsvoraussetzung zunächst, daß das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1981 I R 100/78, BFHE 134, 330, BStBl II 1982, 126) und sodann, daß die Aufwendungen für die Alterssicherung nicht auf privaten Erwägungen beruhen.
  • BFH, 17.07.2013 - X R 31/12

    Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen - Unschädliche Erwähnung überholter

    Der BFH zieht die Ernsthaftigkeit eines solchen Angehörigen-Arbeitsvertrags nicht in Zweifel (Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 103/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, unter 1.a, m.w.N.: Vergütung in Höhe von 25 % des Fremdvergleichslohns; Urteil vom 22. März 1990 IV R 115/89, BFHE 160, 463, BStBl II 1990, 776, unter 2.: Vergütung in Höhe von 1/3 des Tariflohns; Urteil in BFH/NV 2005, 553, unter II.2.).

    Danach können Angehörige nicht nur entscheiden, ob, sondern auch in welchem Umfang eine Mitarbeit auf arbeitsvertraglicher oder aber familienrechtlicher Grundlage geschehen soll; eine Aufteilung des Vorgangs im Sinne einer "Teilentgeltlichkeit" ist möglich (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, unter 1.a).

    Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur, wenn die vereinbarte Vergütung im Verhältnis zur Arbeitsleistung so niedrig ist, dass sie schlechterdings nicht mehr eine Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen sein kann und deshalb angenommen werden muss, dass die Beteiligten sich nicht rechtsgeschäftlich haben binden wollen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, unter 1.a).

    Auch die --im Streitfall durch den Rentenversicherungsträger und das FA geprüfte und für korrekt befundene-- sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Behandlung lässt Schlüsse auf die Ernsthaftigkeit und damit die steuerrechtliche Beachtlichkeit arbeitsvertraglicher Abreden zu (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, unter 1.b).

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Soweit das FA die Höhe des vereinbarten Zinssatzes von 5 v. H. als unüblich bemängelt, übersieht es, daß die BFH-Rechtsprechung bereits wiederholt Vereinbarungen unter nahen Angehörigen auch dann der Einkommensbesteuerung zugrunde gelegt hat, wenn die Vergütung verhältnismäßig niedrig war (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 103/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, zum geringen Arbeitslohn an den Ehegatten).
  • BFH, 17.04.1986 - IV R 2/86

    Arbeitnehmer-Ehegatte - Direktversicherung - Gehaltserhöhung - Interner

    Es trägt vor, die angefochtene Entscheidung widerspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1983 IV R 103/82 (BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60).

    Selbst die Vereinbarung eines unüblich niedrigen Arbeitslohns steht dann in der Regel der Ernsthaftigkeit eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, wenn die Ehegatten ein teilentgeltliches Geschäft vereinbart haben, so daß nur die entlohnte Mitarbeit auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht wird, für die übrigen Dienstleistungen aber die familienrechtlichen Beziehungen bestimmend sind (BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, m. w. N.).

    Da auch bei Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnisses die Gewährung einer Altersversorgung auf privaten Erwägungen beruhen kann, ist weiter zu prüfen, ob der Steuerpflichtige auch einem familienfremden Arbeitnehmer eine vergleichbare Versorgung zugewendet haben würde (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 22. Juli 1970 1 BvR 285/66 u. a., BVerfGE 29, 104, BStBl II 1970, 652; BFH-Urteile vom 20. April 1972 IV R 146/68, BFHE 105, 281, BStBl II 1972, 538; vom 16. November 1978 III R 121/75, BFHE 126, 320, BStBl II 1979, 97; vom 20. März 1980 IV R 53/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450; in BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173; in BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, und in BFHE 142, 231, BStBl II 1985, 124).

    Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse des Arbeitgebers und seiner daraus abzuleitenden Beweggründe (BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450; BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann für den Vergleich der Tätigkeits- und Leistungsmerkmale des Arbeitnehmer-Ehegatten mit familienfremden Arbeitnehmern nur die entlohnte Tätigkeit des Ehegatten berücksichtigt werden (BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60).

    Allerdings hat der BFH (BFHE 142, 231, BStBl II 1985, 124) in Fortführung der Entscheidung des Senats in BFHE 139, 376, 380, BStBl II 1984, 60 ausgeführt, daß sich ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis auch daran messen lassen müsse, ob die einzelnen Lohnbestandteile - Aktivbezüge und Alterssicherung - zueinander in etwa dem entsprechen, was im Verhältnis zu familienfremden Arbeitnehmern üblich sei.

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 29/97

    Rechtsformunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen

    a) Der BFH hat bei tatsächlicher Durchführung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen einen Abzug von Betriebsausgaben für den laufenden Lohn anerkannt und lediglich die Aufwendungen für die unübliche zusätzliche Leistung, eine Direktversicherung oder Versorgungszusage, ganz oder teilweise als nicht i.S. des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlaßt gewertet (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1983 IV R 103/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60; vom 21. August 1984 VIII R 106/81, BFHE 142, 231, BStBl II 1985, 124; vom 10. März 1993 I R 118/91, BFHE 171, 53, BStBl II 1993, 604; vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 68/06

    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten

    Danach begründen Zukunftssicherungsleistungen im Rahmen eines berücksichtigungsfähigen Arbeitsverhältnisses Betriebsausgaben, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist; ferner fordert die Rechtsprechung, dass ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Steuerpflichtige eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewährt haben würde (BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 103/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, 61, m.w.N.).

    So ging es teils um zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Versicherungsbeiträge (BFH-Urteile vom 10. November 1982 I R 135/80, BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173 --bei gleichzeitiger Befreiung des Arbeitnehmer-Ehegatten von der Sozialversicherung--; vom 28. Juli 1983 IV R 103/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60; in BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557; vom 8. Oktober 1986 I R 220/82, BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205 ("außerdem..."), teils um die Umwandlung einer anstehenden Gehaltserhöhung (BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 225).

  • FG München, 30.08.2000 - 13 K 838/98

    Änderung der Steuerfestsetzung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das erkennende Gericht anschließt, steht der Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses aber nicht entgegen, dass der vereinbarte Arbeitslohn unüblich niedrig ist (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26.10.1982 VIII R 50/80, BStBl II 1983, 209 ; 28.7.1983 IV R 103/82, BStBl II 1984, 60 und 25.7.1995 VIII R 38/93, BStBl II 1996, 153 ).

    Deshalb ist die Vereinbarung eines zu geringen Entgelts grundsätzlich hinzunehmen (vgl. z. B. BFH-Urteil, BStBl II 1984, 60 m.w.H.).

    Etwas anderes ist nur anzunehmen, wenn die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sie schlechterdings nicht mehr eine Gegenleistung für eine begrenzte Tätigkeit des Ehegatten sein kann und deshalb angenommen werden muss, dass die Beteiligten sich rechtsgeschäftlich nicht haben binden wollen (BFH-Urteil, BStBl II 1984, 60).

    Dies trifft für den Jahres-Arbeitslohn des Kl von 5.760 DM nicht zu, den der Prüfer unter Berücksichtigung nicht nur der normalen Arbeitszeiten, sondern auch der Reisezeiten in einen Stundenlohn von ca. 3 DM umgerechnet hat (vgl. BFH-Urteil, BStBl II 1984, 60 ).

  • FG Baden-Württemberg, 15.12.1994 - 6 K 184/91

    Einkommensteuer; Zahlungen aufgrund einer Direktversicherung zugunsten des

    Seien keine weiteren Teilzeitbeschäftigten vorhanden, werde die betriebliche Veranlassung verneint, wenn Arbeitnehmer mit höherer Entlohnung eine wesentlich niedrigere Versorgungszusage erhielten ( BFH-Urteil vom 28.7.1983 IV R 103/82 BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60 [BFH 28.07.1983 - IV R 103/82] ).

    Im Hinblick darauf, daß die Klin neben den Verrichtungen, die ihr dauerhaft zugewiesen waren, hin und wieder auch die Sprechstundenhilfe und auch den Lehrling vertrat und teilweise unentgeltlich in der Praxis ihres Mannes mitgearbeitet hat, läßt die vereinbarte Vergütung nicht so niedrig erscheinen, daß angenommen werden müßte, daß die Beteiligten sich rechtsgeschäftlich nicht haben binden wollen (vgl. BFH in BFHE 139, 376, [BFH 28.07.1983 - IV R 103/82] BStBl II 1984, 60 [BFH 28.07.1983 - IV R 103/82] ).

    Von einem Angebot einer vergleichbaren Direktversicherung gegenüber der Sprechstundenhilfe konnte somit schon 1977 nicht ausgegangen werden (vgl. BFH in BFHE 139, 376, [BFH 28.07.1983 - IV R 103/82] BStBl II 1984, 60 [BFH 28.07.1983 - IV R 103/82] ).

    Für die angestellten Vergleiche waren nur die entlohnten Tätigkeiten der Klin zu berücksichtigen (BFH in BFHE 103/82, BStBl II 1984, 60 [BFH 28.07.1983 - IV R 103/82] ).

  • FG Niedersachsen, 07.01.2014 - 9 K 135/12

    Höhe der als Betriebsausgabe abzugsfähigen Arbeitslöhne i.R.e.

    Der BFH zieht die Ernsthaftigkeit eines solchen Angehörigen-Arbeitsvertrags nicht in Zweifel (Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 103/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, unter 1.a, m.w.N.: Vergütung in Höhe von 25 % des Fremdvergleichslohns; Urteil vom 22. März 1990 IV R 115/89, BFHE 160, 463, BStBl II 1990, 776, unter 2.: Vergütung in Höhe von 1/3 des Tariflohns; Urteil vom 26. August 2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553, unter II.2.).

    Danach können Angehörige nicht nur entscheiden, ob, sondern auch in welchem Umfang eine Mitarbeit auf arbeitsvertraglicher oder aber familienrechtlicher Grundlage geschehen soll; eine Aufteilung des Vorgangs im Sinne einer "Teilentgeltlichkeit" ist möglich (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, unter 1.a).

    Das Übermaß stellt keinen Arbeitslohn, also keine "Gegenleistung" für erbrachte Arbeitsleistungen, dar, sondern ist der privaten (familienrechtlichen) Sphäre (§ 12 Nr. 2 EStG) zuzuordnen (so zutreffend FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 1998 1 K 2490/98, EFG 1999, 230 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 103/82, BStBl. II 1984, 60, 61; anderer Ansicht für überhöhte Pachtzahlungen: Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Februar 2005 13 K 392/02, EFG 2006, 251).

  • BFH, 16.05.1995 - XI R 87/93

    Betriebliche Veranlassung einer Ehegatten-Altersversorgung über eine

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen zur Altersversorgung eines im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Ehegatten nur betrieblich veranlaßt, wenn die Versorgungszusage im Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses erteilt, eindeutig vereinbart und ernsthaft gewollt ist (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1983 IV R 103/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60; vom 29. Mai 1984 VIII R 177/78, BFHE 141, 272, BStBl II 1984, 661; vom 8. Oktober 1986 I R 220/86, BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205; in BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557; vom 7. Februar 1990 X R 63-65/87, BFH/NV 1991, 80).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind ferner Vertragsgestaltung und Durchführung daraufhin zu überprüfen, ob sie einem Fremdvergleich standhalten (BFH-Urteil in BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, m. w. N.).

    Dabei ist es steuerrechtlich unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung nur einem bestimmten Kreis von Arbeitnehmern zusagt (vgl. BFH-Urteile vom 30. März 1983 I R 162/80, BFHE 138, 351, BStBl II 1983, 500; in BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, und in BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205).

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Andererseits wird sonst bei betrieblichen Leistungen an Angehörige, denen aus verwandtschaftlichen Gründen ein zu hohes oder ein zu geringes Entgelt gegenübersteht, ein teilentgeltliches, d.h. mit einer unentgeltlichen Leistung gemischtes Geschäft angenommen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 103/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60).
  • BFH, 10.03.1993 - I R 118/91

    Zu den Voraussetzungen einer Versorgungszusage an den Arbeitnehmer-Ehegatten

  • BFH, 28.10.2020 - X R 32/18

    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 118/90

    Pensionszusage für Ehegatten eines beherrschenden Gesellschafters

  • BFH, 08.10.1986 - I R 220/82

    Zur Anerkennung der Aufwendungen für eine Direktversicherung des mitarbeitenden

  • BFH, 28.10.2020 - X R 1/19

    Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer

  • FG Baden-Württemberg, 30.10.1991 - 12 K 386/87
  • BFH, 21.08.1984 - VIII R 106/81

    Direktversicherung - Ehegatten - Aktivbezüge - Einkommensteuer

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 15/98

    Arbeitsvertrag zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 69/98

    Familienverträge - Fremdvergleich bei Pensions- und Tantiemezusage

  • BFH, 29.04.1987 - I R 118/83

    Außenprüfung - Keine Änderung der Besteuerungsgrundlage - Mitteilung - Änderung

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 4 K 282/02

    Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmerehegatten

  • BFH, 24.09.1998 - IV R 1/98

    Erweiterung eines verpachteten Betriebs

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 198/84

    Arbeitnehmer-Ehegatten - Direktversicherung - Barlohn - Betriebliche Veranlassung

  • BFH, 20.07.2004 - XI B 189/03

    Versorgungsleistungen als Sonderausgaben; Ehegatten-Arbeitsverhältnis

  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 38/93

    Fremdvergleich auch bei steuerlicher Beurteilung einer (Nur-)Pensionszusage,

  • BFH, 10.04.1992 - III R 184/90

    Kürzung von Kinderbetreuungskosten (§ 33 c Abs. 1 EStG )

  • BFH, 22.03.1990 - IV R 115/89

    Zum Ansatz des Werts der Arbeitsleistung für Familienangehörige mit

  • BFH, 07.02.1990 - X R 63/87

    Berücksichtigung einer Pensionszusage bei der Festsetzung der Einkommenssteuer -

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 83/82

    Rückwirkend vereinbarte Tantiemezahlungen an Angehörige sind keine

  • FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 2014/96

    Anerkennung einer Pensionszusage an den mitarbeitenden Ehegatten

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.11.1998 - 1 K 2490/98

    Überversorgung durch Direktversicherung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 53/92

    Voraussetzung für stillschweigende Mitunternehmerschaft bei Landwirts-Ehegatten

  • BFH, 14.07.1989 - III R 97/86

    Betriebliche Veranlassung einer dem Arbeitnehmer-Ehegatten erteilten

  • VGH Bayern, 24.09.1992 - 12 B 91.551

    Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 74.86

    Keine Altersbegrenzung für Schwerbehinderte bei Anrechnung auf Pflichtplätze

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - L 1 KR 16/09

    Beschäftigung; Eheleute; Abhängigkeit

  • BFH, 23.02.1984 - IV R 148/81

    Steuerbilanz - Rückstellung - Pension - Pensionsvereinbarung - Arbeitslohn

  • BFH, 28.04.1989 - III R 60/87

    Formgerechte Geltendmachung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs -

  • BFH, 26.02.1988 - III R 103/85

    Zur betrieblichen Veranlassung einer Weihnachtsgratifikation im Rahmen eines

  • FG Niedersachsen, 23.02.2000 - 9 K 382/96

    Ehegattenarbeitsvertrag als Werbungskosten; Ermittlung der Einkünfte aus

  • BFH, 11.12.1987 - III R 267/84

    Feststellungen über die Höhe des privaten Nutzungsanteils für einen PKW -

  • BFH, 08.12.1988 - IV R 143/86

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Rückstellungen für

  • BFH, 20.05.1988 - III R 51/85

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Betriebsausgaben

  • BFH, 16.09.1987 - IV R 63/85

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung

  • BFH, 27.03.1987 - III R 175/82

    Mietzahlungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 Einkommensetuergesetz (EStG)

  • BFH, 28.08.1991 - VI R 163/87

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Einkünften aus der Vermietung an

  • BFH, 16.06.1989 - III R 43/88

    Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Pensionszusagen

  • FG Nürnberg, 22.06.1992 - V 88/88
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