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   BFH, 27.01.1994 - IV R 104/92   

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BFH, 27.01.1994 - IV R 104/92 (https://dejure.org/1994,1647)
BFH, Entscheidung vom 27.01.1994 - IV R 104/92 (https://dejure.org/1994,1647)
BFH, Entscheidung vom 27. Januar 1994 - IV R 104/92 (https://dejure.org/1994,1647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Betriebsgebäude - Außenanlage - Afa - Herstellungskosten - Hangabtragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 174, 136
  • BB 1994, 1181
  • DB 1994, 1329
  • BStBl II 1994, 512
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.11.1982 - VIII R 175/79

    Änderung des Gemeindeverhältnisses - Kommunalabgabengesetz -

    Auszug aus BFH, 27.01.1994 - IV R 104/92
    Der enge Zusammenhang zwischen Aufwendungen und einer bestimmten Gebäudenutzung ist auch in anderem Zusammenhang für die Zuordnung von Aufwendungen nicht zum Grund und Boden, sondern zu den Gebäudeherstellungskosten bestimmend, nämlich bei bestimmten öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch eine besondere Art der Grundstücksnutzung ausgelöst wurden (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1982 VIII R 175/79, BFHE 137, 314, BStBl II 1983, 212, m. w. N.).

    Dem Grund und Boden können die Aufwendungen dann entgegen der Auffassung des FG auch nicht deshalb zugeordnet werden, weil der Aufwand bei einer späteren erneuten Bebauung nicht mehr anfällt und der Aufwand sich so über die Nutzungsdauer des zunächst errichteten Gebäudes hinaus als nützlich erweisen kann (BFHE 137, 314, BStBl II 1983, 212, 213).

  • BFH, 14.09.1965 - I 93/63 U

    Steuerliche Anrechenbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer

    Auszug aus BFH, 27.01.1994 - IV R 104/92
    Es ist deshalb gerechtfertigt, in beiden Fällen Herstellungskosten des Gebäudes anzunehmen; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. September 1965 I R 93/63 U (BFHE 83, 488, BStBl III 1965, 674) und vom 3. Juni 1975 VIII R 156/71 (BFHE 116, 32, BStBl II 1975, 696) zur Behandlung der Kosten der Errichtung bzw. Erneuerung einer Hangstützmauer als Herstellungskosten bzw. Erhaltungsaufwand für das Gebäude.
  • BFH, 06.07.1989 - IV R 27/87

    Flächenbeitrag in einem Umlegungsverfahren als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 27.01.1994 - IV R 104/92
    Dabei tritt der erschließungsähnliche Charakter der Maßnahme in den Vordergrund und rechtfertigt es, die Aufwendungen für die eigene Erschließungsmaßnahme dem grundstücksbezogenen Erschließungsbeitrag, der zu den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens gerechnet wird (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1989 IV R 27/87, BFHE 157, 554, BStBl II 1990, 126), gleichzustellen.
  • BFH, 03.06.1975 - VIII R 156/71

    Erneuerungsaufwendungen - Hangstützmauer eines Gebäudes - Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 27.01.1994 - IV R 104/92
    Es ist deshalb gerechtfertigt, in beiden Fällen Herstellungskosten des Gebäudes anzunehmen; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. September 1965 I R 93/63 U (BFHE 83, 488, BStBl III 1965, 674) und vom 3. Juni 1975 VIII R 156/71 (BFHE 116, 32, BStBl II 1975, 696) zur Behandlung der Kosten der Errichtung bzw. Erneuerung einer Hangstützmauer als Herstellungskosten bzw. Erhaltungsaufwand für das Gebäude.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 27.01.1994 - IV R 104/92
    Diese Begriffsbestimmung, die sich aus § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) ergibt, gilt nach dem Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 1/89 (BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, 833) auch für die Bestimmung der Herstellungskosten nach § 6 EStG, und zwar auch schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2355).
  • BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78

    Grundstückserwerb im Ausland - Landwirtschaftliche Nutzung - Bewirtschaftung -

    Auszug aus BFH, 27.01.1994 - IV R 104/92
    Dies ist z. B. angenommen worden, wenn Grundstücke, z. B. Unland oder ehemaliges Straßengelände, erstmals für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung urbar gemacht werden (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 11. Oktober 1939 IV 420/39, RStBl 1940, 28) sowie bei hohen anschaffungsnahen erstmaligen Bearbeitungskosten einer in Südamerika gelegenen Naturschafweide, die für eine intensivere landwirtschaftliche Nutzung erforderlich waren (BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 42/78, BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147).
  • BFH, 17.08.1961 - IV 318/58
    Auszug aus BFH, 27.01.1994 - IV R 104/92
    Aus den genannten Gründen kann das FG sich für seine abweichende Auffassung auch nicht auf das Senatsurteil vom 17. August 1961 IV 318/58 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962, 129) berufen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2018 - 6 K 1856/15

    Zur steuerlichen Behandlung von Maßnahmen der Landgewinnung

    Im Übrigen sei der Streitfall mit dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.01.1994 (IV R 104/92, BStBl 1994 II 512) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar.

    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27. Januar 1994 (IV R 104/92, BStBl 1994 II 512) sei auf den Streitfall nicht übertragbar.

    a) Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Aufwendungen (nachträgliche) Herstellungskosten des Grund und Boden darstellen, die unmittelbar der erstmaligen oder einer wesentlich verbesserten Nutzung des Grund und Boden dienen (BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können jedoch Aufwendungen, die durch die Bearbeitung des Grund und Bodens entstanden sind, den Herstellungskosten des auf dem Grund und Boden errichteten Bauwerks zuzuordnen sein, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der gewählten Art der Bebauung und der beabsichtigten betrieblichen Nutzung durch den Steuerpflichtigen besteht (vgl. BFH-Urteile vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512 und vom 26. August 1994 III R 76/92, BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71).

    In dem der Entscheidung IV R 104/92 (BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512) zugrunde liegenden Fall hatte der Steuerpflichtige eine Lagerhalle und eine Platzbefestigung als Anlieferungszone und Wendeplatz für die neue Halle auf einem Hanggrundstück errichtet, wobei Aufwendungen für Abtragung und Begradigung der Hanglage anfielen.

    Dieser Zuordnung stehe nicht entgegen, dass der Aufwand bei einer späteren erneuten Bebauung nicht mehr anfalle und der Aufwand sich über die Nutzungsdauer der zunächst errichteten Bauwerke hinaus als nützlich erweisen könne (BFH-Urteile vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512 und vom 26. August 1994 III R 76/92, BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71).

    Dieser Zuordnung steht es nicht entgegen, dass der Aufwand für die Geländeverfüllung bei einer späteren erneuten Bebauung nicht mehr anfallen wird (BFH-Urteile vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512 und vom 26. August 1994 III R 76/92, BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71).

  • BFH, 26.08.1994 - III R 76/92

    Gehören Erdarbeiten zu den Herstellungskosten eines Gebäudes?

    Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes oder einer Außenanlage rechnen neben den Aufwendungen für die beim Bau anfallenden üblichen Erdarbeiten auch die Kosten für das Freimachen des Baugeländes von Buschwerk und Bäumen, soweit dies für die Herstellung des Gebäudes und der Außenanlage erforderlich ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512).

    Im Einkommensteuerrecht sind Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512, mit Hinweis auf § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches).

    Wie der BFH in dem genannten Urteil in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512 ausgeführt hat, rechnen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes oder einer Außenanlage auch die Aufwendungen für die beim Bau des Gebäudes oder der Außenanlage anfallenden üblichen Erdarbeiten.

    Denn diese Arbeiten sind nicht durch den Erwerb des Eigentums am Grund und Boden, sondern durch die Errichtung des Gebäudes und der Außenanlage veranlaßt (BFH-Urteil in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512).

    In beiden Fällen verteuert sich der Bau gegenüber einer Errichtung auf ebenem Gelände (BFH-Urteil in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512).

    Wie der BFH in dem Urteil in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512 ausgeführt hat, ist für die Zuordnung von Aufwendungen, die anläßlich der Bebauung eines Grundstücks anfallen, zu den Gebäudeherstellungskosten (bzw. den Herstellungskosten der Außenanlage) der enge Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Nutzung des Grundstücks durch Bebauung entscheidend.

  • BFH, 10.02.2022 - IV R 33/18

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für

    (1) Die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts erfolgt nach den Definitionen des § 255 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB; diese handelsrechtlichen Begriffe sind auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (z.B. BFH-Urteile vom 07.06.2018 - IV R 37/15, Rz 23, m.w.N.; vom 27.01.1994 - IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512, unter 1., zu Herstellungskosten).

    So hat der BFH das Vorliegen nachträglicher Herstellungskosten bejaht, wenn die Aufwendungen nicht durch die Errichtung eines Bauwerks auf dem Grund und Boden, sondern durch die Nutzung des Grund und Bodens selbst verursacht sind und derselbe hierdurch eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung erfährt (BFH-Urteile vom 08.11.1979 - IV R 42/78, BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147, betreffend Kosten zur Umgestaltung einer Naturschafweide für den Betrieb einer Mastviehzucht; in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512, unter 5.).

    Hingegen ordnet der BFH insbesondere die beim Erwerb eines zu bebauenden Grundstücks regelmäßig anfallenden Erdarbeiten nicht dem Grund und Boden, sondern den Herstellungskosten des Gebäudes zu, weil diese durch die Errichtung des Gebäudes veranlasst sind (BFH-Urteile in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512, unter 2.; vom 26.08.1994 - III R 76/92, BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71).

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vom FG zitierten BFH-Urteilen in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512 und in BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71.

  • BFH, 25.01.2006 - I R 58/04

    Umbau einer betrieblichen Halle als wesentliche Verbesserung - beschränkte

    Dieser handelsrechtliche Begriff ist auch der Bewertung von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, 833).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 57/01

    Aufwendungen zur Zwangsräumung eines besetzten Grundstücks

    Anschaffungskosten des Grund und Bodens scheiden insoweit aus, weil die Aufwendungen wirtschaftlich enger mit dem beabsichtigten Neubau zusammenhängen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. II. 2. a bb; BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512, unter 2.; a.A. Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 6 Rz. 140 "Räumungskosten").

    Kosten für das Freimachen des Baugeländes sind danach Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 HGB (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. II. 2. a bb; BFH-Urteile vom 26. August 1994 III R 76/92, BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71, unter 2.; in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512; vom 16. April 2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805).

  • BFH, 17.10.2001 - I R 32/00

    Beiträge an den Erdölbevorratungsverband (EBV-Beiträge) sind keine Anschaffungs-

    Dies gilt auch für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2355; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, 833).
  • BFH, 30.08.1994 - IX R 23/92

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Mängelbeseitigungskosten vor Fertigstellung?

    Hangstützmauern, die der Errichtung eines Gebäudes dienen, sind keine selbständigen Wirtschaftsgüter, sondern dem Gebäude als unselbständige Bestandteile zuzuordnen (BFH-Urteile vom 14. September 1965 I 93/63 U, BFHE 83, 488, BStBl III 1965, 674; vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512).
  • FG Münster, 06.02.2003 - 4 K 4164/00

    Anschaffungskosten Grund/Boden - Herstellungskosten Gebäude

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  • FG Niedersachsen, 12.04.2007 - 10 K 415/00

    Beurteilung von Aufwendungen für die Entkontaminierung von Grundstücken als

    Dies ist z. B. angenommen worden, wenn Grundstücke erstmals für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung urbar gemacht werden oder minderwertiges Land so bearbeitet wird, dass es einer intensiven Nutzung zugeführt werden kann, weil die Aufwendungen zu einer wesentlich verbesserten Nutzung des Grund und Bodens führen und dieser deshalb durch die Maßnahme eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung erfährt (vgl. die im BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512 unter 5. gegebenen Rechtsprechungshinweise).
  • BFH, 19.10.1999 - IX R 34/96

    Erschließungskosten für eine Privatstraße

    Der Senat weicht mit seiner Rechtsansicht auch nicht i.S. von § 11 Abs. 2 FGO von dem Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 104/92 (BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512, 513) ab; denn die dortigen Ausführungen des IV. Senats zur Frage der steuerrechtlichen Qualifizierung von Aufwendungen für eine eigene Erschließungsmaßnahme (unter 3. a.E.) waren in dem Streitfall, in dem Kosten einer Hangabtragung, nicht aber Kosten für eine (Erst-)Erschließung zu beurteilen waren, nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 11 Anm. 2, mit Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 19.10.2006 - III R 73/05

    Bauzeitzinsen als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage

  • FG Münster, 13.03.2009 - 14 K 3638/05

    AfA-Dauer von Windkraftanlagen und bilanzielle Behandlung fondsbedingter

  • FG München, 24.11.2011 - 11 K 2686/10

    Berücksichtigung von Bauzeitzinsen bei der Ermittlung der Herstellungskosten

  • FG Sachsen, 28.07.2009 - 1 K 2/05

    Keine Rückstellung eines Versorgungsunternehmens wegen Abbruchkosten für nicht

  • FG Niedersachsen, 18.02.2003 - 6 K 19/00

    Abgrenzung von Herstellungskosten zu Anschaffungskosten bei Beauftragung eines

  • VG Dresden, 18.01.2017 - 7 K 3710/14
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