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   BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92   

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BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92 (https://dejure.org/1993,624)
BFH, Entscheidung vom 04.03.1993 - IV R 110/92 (https://dejure.org/1993,624)
BFH, Entscheidung vom 04. März 1993 - IV R 110/92 (https://dejure.org/1993,624)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 381
  • NJW 1994, 1496 (Ls.)
  • BB 1993, 1795
  • BB 1994, 198
  • DB 1994, 310
  • BStBl II 1993, 788
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.03.1988 - IV R 62/87

    Abfindung weichender Erben liegt vor, wenn weichende Erben vor Hofübergabe, aber

    Auszug aus BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92
    Wird der Abgefundene Erbe oder Hofübernehmer oder bleibt der landwirtschaftliche Betrieb nicht bestehen, ist der begünstigende Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern (Abweichung vom BFH-Urteil vom 3. März 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, und Abschn. 133 b Abs. 3 EStG 1990).

    Er hat hieran in seinem Urteil vom 3. März 1988 IV R 62/87 (BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608) auch unter Beachtung der Neuregelung 1986 festgehalten.

    Der Senat ist bisher davon ausgegangen, daß im Zeitpunkt der vorgezogenen Abfindung bereits die Person des künftigen Hoferben oder Hofübernehmers feststehen müsse, wobei auch die rechtlich noch nicht verbindlichen Absichten des bisherigen Hofeigentümers berücksichtigt werden könnten (Urteile in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614; BFHE 153, 11, BStBl II 1988, 608).

  • BFH, 21.03.1985 - IV R 249/83

    Eine Übereignung i. S. des § 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG setzt einen

    Auszug aus BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92
    Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83 (BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614) hinsichtlich einer früheren Fassung der Vorschrift hervorgehoben, daß die Veräußerung oder Entnahme lediglich in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe stehen müsse, eine zeitliche Begrenzung aber nicht bestehe.

    Der Senat ist bisher davon ausgegangen, daß im Zeitpunkt der vorgezogenen Abfindung bereits die Person des künftigen Hoferben oder Hofübernehmers feststehen müsse, wobei auch die rechtlich noch nicht verbindlichen Absichten des bisherigen Hofeigentümers berücksichtigt werden könnten (Urteile in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614; BFHE 153, 11, BStBl II 1988, 608).

    Der Senat hat eine derartige Auslegung bereits in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 erwogen, hiervon jedoch Abstand genommen, weil sonst möglicherweise eine Zuwendung an den späteren Hofübernehmer begünstigt würde.

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 186/85

    Werbungskostenpauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand sind um nach § 3 Nr. 12

    Auszug aus BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92
    Der Senat ist bisher davon ausgegangen, daß im Zeitpunkt der vorgezogenen Abfindung bereits die Person des künftigen Hoferben oder Hofübernehmers feststehen müsse, wobei auch die rechtlich noch nicht verbindlichen Absichten des bisherigen Hofeigentümers berücksichtigt werden könnten (Urteile in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614; BFHE 153, 11, BStBl II 1988, 608).
  • BFH, 26.07.1984 - IV R 10/83

    Ob ein Ereignis steuerliche Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO hat,

    Auszug aus BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem jeweils maßgebenden Steuergesetz (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 1984 IV R 10/83, BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786).
  • BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06

    Freibetrag bei Abfindung weichender Erben, rückwirkendes Ereignis - "Hof" im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt diese Steuerbegünstigung lediglich voraus, dass die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgen muss; eine zeitliche Begrenzung ist nicht erforderlich (u.a. Senatsurteile vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, und vom 28. Juli 1994 IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110, m.w.N.).

    Der Gesetzesvorbehalt wird verfahrensmäßig durch die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO realisiert (Senatsurteil in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteile in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, und in BFH/NV 1995, 110), lässt sich im Falle einer vorgezogenen Abfindung zwar feststellen, ob der Empfänger der Zuwendung gesetzlicher Erbe des Hofeigentümers ist, nicht aber, dass er nicht zur Übernahme des Hofes berufen ist.

    Hierzu zählen auch die Veräußerungsvorgänge, die dazu führen, dass die Voraussetzungen der Hoferbfolge oder der Hofübergabe nicht mehr eintreten können (vgl. Senatsurteil in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788 zum Fall der späteren Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung).

  • BFH, 23.11.2000 - IV R 85/99

    Rechtsfehlerkorrektur bei rückwirkendem Ereignis

    Zur Begründung führte das FG in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 49 veröffentlichten Gerichtsbescheid im Wesentlichen aus, die Betriebsaufgabe hätte zur Versagung des (insgesamt) gewährten Freibetrags führen müssen (Hinweis auf Senatsurteil vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

    Die Steuerbegünstigung der vorgezogenen Abfindung steht daher unter dem Gesetzesvorbehalt, dass der Abgefundene nicht doch noch den Betrieb übernimmt und dass dieser auch durch Hoferbfolge oder Hofübergabe übertragen, also nicht vorher verkauft oder aufgegeben wird (Senatsurteile in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, und vom 18. Juni 1998 IV R 53/97, BFHE 186, 355, BStBl II 1998, 621; s. auch Senatsurteil vom 5. November 1998 IV R 32/98, BFHE 187, 469, BStBl II 1999, 57).

    Weil die Steuerbegünstigung der vorgezogenen Abfindung in der geschilderten Weise vom späteren Schicksal des Betriebs abhängt, kann das FA den begünstigenden Einkommensteuerbescheid ändern, wenn sich später herausstellt, dass der Zuwendungsempfänger nicht weichender Erbe ist (Urteil des Bundesfinanzhof --BFH-- in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

    Die Steuerbegünstigung steht daher bereits unter dem Gesetzesvorbehalt, dass es zu einer Hoferbfolge oder -übergabe kommt (BFH-Urteil in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, Nr. 2 a.E.), ohne dass es noch einer besonderen verwaltungsaktlichen Feststellung bedürfte.

  • BFH, 01.10.2003 - X R 67/01

    Vorkostenabzug, rückwirkendes Ereignis

    a) Der Vorkostenabzug ist --ebenso wie etwa die Steuerbegünstigung der vorgezogenen Abfindung weichender Hoferben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788; vom 23. November 2000 IV R 85/99, BFHE 193, 75, BStBl II 2001, 122)-- materiell-rechtlich vorläufig.

    Wie bei der Steuerbegünstigung nach § 14a Abs. 4 EStG sind auch beim Vorkostenabzug die tatsächlichen Verhältnisse nach dem jeweiligen Besteuerungszeitraum einzubeziehen (BFH-Urteil in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

    Wurden die Vorkosten bereits in einem Steuerbescheid berücksichtigt, kann diese Steuerfestsetzung ggf. entweder gemäß § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufgehoben oder geändert werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

    Die Anwendbarkeit von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil für das FA die Möglichkeit bestand, die Steuer des Streitjahres vorläufig festzusetzen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, und in BFHE 193, 75, BStBl II 2001, 122; auch in diesen Streitfällen hätte das FA die Steuerfestsetzung vorläufig erlassen können).

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2001 - 2 K 247/99

    Freibetrag für weichenden Erben trotz späterer Betriebsaufgabeerklärung für den

    Durch die späteren Entscheidungen des BFH vom 4. März 1993 ( IV R 110/92, BStBl II 1993, 788 ) und vom 28. Juli 1994 ( IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110) sei eine Verschärfung der Rechtsprechung erfolgt, die jedoch nach der Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht zu Ungunsten der Klägerin berücksichtigt werden dürfe.

    § 176 Abs. 1 Nr. 3 sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschlägig, da sich die BFH-Rechtsprechung durch die Urteile vom 4. März 1993 (a.a.O.) und vom 28. Juli 1994 (a.a.O.) für die vorliegende Fallkonstellation nicht verschärft habe.

    Dies bedeutet andererseits, dass der Freibetrag u. a. dann zu versagen ist, wenn die vorbezeichnete Abfindungslage deswegen nicht eintreten kann, weil der Hof nicht übergeben oder vererbt, sondern an Dritte veräußert oder aufgegeben werden soll (BFH-Urteile vom 21. März 1985, a.a.O.; vom 4. März 1993, a.a.O. und vom 28. Juli 1994, a.a.O. unter Hinweis auf Gmach in Hermann-Heuer-Raupach, a.a.O., § 14 a EStG , Anm. 141 und 152).

    Entscheidend ist allein, dass der Betrieb als solcher bestehen bleibt und - wie vorgesehen - durch Erbfolge oder vorweggenommene Erbfolge auf den Hofnachfolger übergeht (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1993, a.a.O.; Felsmann, Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 3. Auflage, Bd. 3, Anmerkung 294 c).

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95

    Der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben kann auch bei gleichzeitiger

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zwar ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Abfindung und Hofübergabe nicht erforderlich (zuletzt BFH-Entscheidung vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, m. w. N.); damit werde andererseits aber ein zeitliches Zusammentreffen beider Maßnahmen nicht ausgeschlossen.

    Eine mit der Hofübergabe verbundene begünstigte Abfindung weichender Erben kann damit einer unentgeltlichen Betriebsübertragung i. S. des § 7 Abs. 1 EStDV ebensowenig entgegenstehen, wie eine vorweggenommene Abfindung, die nur in einem sachlichen Zusammenhang mit der künftigen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs steht (dazu Senatsurteil in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, sieht die Vorschrift lediglich vor, daß die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgen müsse, eine zeitliche Begrenzung aber nicht bestehe (Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 [BFH 21.03.1985 - IV R 249/83]; sowie die zu § 14 a Abs. 4 EStG ab 1986 ergangenen Urteile vom 3. März 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, [BFH 03.03.1988 - IV R 62/87] und vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788 [BFH 04.03.1993 - IV R 110/92]).

    a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 171, 381, [BFH 04.03.1993 - IV R 110/92] BStBl II 1993, 788 [BFH 04.03.1993 - IV R 110/92] ausgeführt hat, läßt sich im Falle einer vorgezogenen Abfindung zwar feststellen, ob der Empfänger der Zuwendung gesetzlicher Erbe des Hofeigentümers ist, nicht aber, daß er nicht zur Übernahme des Hofes berufen ist.

    Bei einer vorgezogenen Abfindung kann die Steuervergünstigung jedoch -- wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 171, 381, [BFH 04.03.1993 - IV R 110/92] BStBl II 1993, 788 [BFH 04.03.1993 - IV R 110/92] ausgeführt hat -- nicht deshalb versagt werden, weil die Möglichkeit einer Betriebsveräußerung, einer Betriebsaufgabe oder einer Betriebsübertragung auf den weichenden Erben nicht auszuschließen ist.

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2001 - 2 K 248/99

    Freibetrag für weichenden Erben trotz späterer Betriebsaufgabeerklärung für den

    Durch die späteren Entscheidungen des BFH vom 4. März 1993 (IV R 110/92, BStBl II 1993, 788) und vom 28. Juli 1994 (IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110) sei eine Verschärfung der Rechtsprechung erfolgt, die jedoch nach der Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht zu Ungunsten der Klägerin berücksichtigt werden dürfe.

    § 176 Abs. 1 Nr. 3 sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschlägig, da sich die BFH-Rechtsprechung durch die Urteile vom 4. März 1993 (a.a.O.) und vom 28. Juli 1994 (a.a.O.) für die vorliegende Fallkonstellation nicht verschärft habe.

    Dies bedeutet andererseits, dass der Freibetrag u. a. dann zu versagen ist, wenn die vorbezeichnete Abfindungslage deswegen nicht eintreten kann, weil der Hof nicht übergeben oder vererbt, sondern an Dritte veräußert oder aufgegeben werden soll (BFH-Urteile vom 21. März 1985, a.a.O.; vom 4. März 1993, a.a.O. und vom 28. Juli 1994 a.a.O. unter Hinweis auf Gmach in Hermann-Heuer-Raupach, a.a.O., § 14 a EStG , Anm. 141 und 152).

  • FG Münster, 23.04.1997 - 7 K 3453/94
    Es reiche entsprechend dem Urteil des BFH vom 04.03.1993 IV R 110/92 (BStBl. II 1993, 788) aus, daß die Beteiligten davon ausgingen, daß der Zuwendungsempfänger den Betrieb nicht übernehmen werde und sich die Zuwendungen auf seine Abfindungsansprüche anrechnen lassen müsse.

    Es folgt der Rechtsauffassung der Kl., soweit diese auf dem Urteil des BFH in BStBl. II 1993, 788 beruht.

    Die Interessenlage ist in diesem Fall dieselbe wie wenn sich nachträglich herausstellt, daß es sich bei dem Abgefundenen nicht um einen weichenden Erben handelt (vgl. BFH-Urteil vom 04.03.1993 IV R 110/92 , BStBl. II 1993, 788).

  • BFH, 22.09.1994 - IV R 82/93

    Leistungen zur Abfindung weichender Erben sind auch insoweit nach § 14a Abs. 4

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, sieht die Vorschrift lediglich vor, daß die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgt, während eine zeitliche Begrenzung nicht besteht (Urteil in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614; sowie die zu § 14a Abs. 4 EStG ab 1986 ergangenen Urteile in BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, und vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

    Danach ist der Begriff der Abfindung weit auszulegen, so daß es genügt, daß der weichende Erbe einen Vermögensvorteil erhält, den er sich auf seine Abfindungsansprüche aus der Hoferbfolge oder Hofübertragung anrechnen lassen muß (zuletzt BFH in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

  • FG Niedersachsen, 09.02.2004 - 4 V 387/03

    Gewährung eines Freibetrages bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen oder

    Dies hat der BFH ausdrücklich für den Fall ausgesprochen, dass der landwirtschaftliche Betrieb gänzlich veräußert oder aufgegeben wird (BFH Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83 BStBl. II 1985, 614; Urteil vom 4. März 1993 IV R 110/92, BStBl. II 1993, 788; Urteil vom 12. September 2002 IV R 28, 29/01, BStBl. II 2002, 813).

    Wird diese durch Veräußerung weiterer Flächen vereitelt, so stellt das ein Ereignis dar, dass auf den Zeitpunkt der Gewährung des Freibetrages zurückwirkt (BFH Urteil vom 4. März 1993 IV R 110/92, BStBl. II 1993, 788; Urteil vom 23. November 2000 IV R 85/99, BStBl. II 2001, 122).

  • BFH, 14.05.2009 - IV R 6/07

    Keine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides bei nachträglichem Antrag

  • BFH, 13.07.2006 - IV R 51/05

    Abfindung weichender Erben

  • FG Baden-Württemberg, 04.10.1999 - 12 K 200/99

    Fehlersaldierung bei Änderung ; Änderung eines Steuerbescheides; Freibetrag für

  • FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 11 K 647/06

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, Abzug dauernder Lasten, Freibetrag zur

  • BFH, 08.05.2009 - IV B 55/08

    Kein Freibetrag zur Abfindung weichender Erben bei gleichen Zuwendungen an alle

  • BFH, 26.10.2011 - IV B 106/10

    Nachträgliches Vorliegen der Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG kein

  • FG Baden-Württemberg, 27.01.2004 - 10 K 89/02

    Keine Steuerbefreiung nach § 14a Abs.4 EStG für Zuwendungen aufgrund einer

  • FG Hessen, 26.09.2002 - 2 K 3277/98

    Freibetrag; Land- und Forstwirtschaft; Hofübergabe; Grundstück; Grund und Boden;

  • BFH, 05.11.1998 - IV R 32/98

    Kein Freibetrag bei Ergänzungsabfindungen

  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1996 - 6 K 216/95

    Änderung der Festsetzung wegen eines rückwirkenden Ereignisses; Abgrenzung

  • BFH, 18.06.1998 - IV R 53/97

    1. § 14 a Abs. 4 EStG ist auch anwendbar, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen

  • BFH, 30.11.1994 - XI R 84/92

    Rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • FG Münster, 02.12.2008 - 13 K 5208/06

    Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Versagung des Freibetrages gem. § 14a Abs. 4

  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 1 K 250/05

    Steuerliche Begünstigung des Veräußerungsgewinns bei Abfindung weichender Erben

  • FG Köln, 21.09.2000 - 5 K 6016/96

    Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines zivilrechtlichen Vergleichs über ein

  • FG München, 21.11.1996 - 11 K 2816/96

    Geltendmachung von Aufwendungen für eine Sprachreise als Werbungskosten;

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.09.1995 - 3 K 2836/93

    Einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Übertragung eines Weinbaubetriebes an

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