Rechtsprechung
BFH, 05.08.1976 - IV R 12/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Einkünfte aus dem Betrieb ausländischer Handelsschiffe - Eintragung in ausländisches Schiffsregister - Tarifbegünstigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 119, 473
- DB 1976, 2047
- BStBl II 1976, 710
- BStBl II 1977, 473
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 16.02.1968 - VI R 193/66
Einkünfte - Zinseinnahmen - Bankguthaben - Wertpapierdepots - Negative …
Auszug aus BFH, 05.08.1976 - IV R 12/73
Nach dem Wortlaut steht lediglich fest, daß es sich um Einkünfte aus dem Betriebseinsatz des Schiffes im internationalen Verkehr handeln muß; daher sind also Einkünfte aus dem Eigentum am Schiff, wie etwa bei der reinen Mietvercharterung eines Schiffes durch den Schiffseigner, wie sie bei der bare-boat-Charter gegeben ist, nicht begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1968 VI R 193/66, BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432). - BFH, 08.03.1973 - IV R 60/70
Sonderabschreibungen auf Anzahlungen - Negative Einkünfe - Seeschiff im Bau - …
Auszug aus BFH, 05.08.1976 - IV R 12/73
Ebenso können Einkünfte aus noch nicht in Betrieb gestellten Schiffen nicht begünstigt sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1973 IV R 60/70, BFHE 109, 235, BStBl II 1973, 608). - BFH, 08.03.1973 - IV R 59/70
Ermittlung der begünstigten Einkünfte - Betrieb von Handelsschiffen - …
Auszug aus BFH, 05.08.1976 - IV R 12/73
Da § 34 c Abs. 4 EStG für Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch dann gilt, wenn darin keine ausländischen Einkünfte i. S. des Abs. 1, und auch keine des Abs. 2 der Bestimmung enthalten sind, liegt das Gewicht auf der zweiten Begründung (vgl. Urteil des BFH vom 8. März 1973 IV R 59/70, BFHE 109, 312, BStBl II 1973, 610). - Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
Auszug aus BFH, 05.08.1976 - IV R 12/73
In dieser Ergänzung erblickt der Senat lediglich eine Klarstellung aus Gründen der Rechtssicherheit, die der Gesetzgeber wegen der verschiedentlich vertretenen gegenteiligen Auffassung für erforderlich gehalten hat (vgl. dazu Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 38 zu § 34 c EStG und Begründung zu § 105 Abs. 2 des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, der § 34 c Abs. 4 EStG 1974 entspricht, Bundestags-Drucksache 7/1470 S. 294).
- BFH, 22.12.2015 - I R 40/15
Vercharterung von Handelsschiffen - Gewerbesteuerliche Kürzung bei …
Nicht erfasst ist hingegen das reine Überlassen eines Schiffes durch den Schiffseigner, wie es einem Schiffsmietvertrag i.S. des § 553 Abs. 1 HGB --dem sog. Bareboat Charter-- zu Grunde liegt (BFH-Urteil vom 5. August 1976 IV R 12/73, BFHE 119, 473, BStBl II 1976, 710). - BFH, 14.11.1985 - IV R 170/83
Anschaffungskosten - Transportkosten - Seeleichter - Seeleichter im Ausland - …
Die Bestimmung soll eine steuerliche Begünstigung für die deutsche Seeschifffahrt, d. h. die deutsche Handelsflotte mit den deutschen Schiffahrtsunternehmen herbeiführen (BFH-Urteil vom 5. August 1976 IV R 12/73, BFHE 119, 473, BStBl II 1976, 710).Der Senat hat entschieden, daß die Vercharterung eines unbemannten Seeschiffes als Mietvercharterung (bareboat-charter) nicht nach § 34 c Abs. 4 Satz 3 EStG begünstigt ist (Urteil in BFHE 119, 473, BStBl II 1976, 710).
- BFH, 27.10.1977 - IV R 85/76
Ermäßigungen der Steuermeßzahlen - Betrieb inländischer Handelsschiffe - …
Diese Auffassung habe der BFH im Urteil vom 5. August 1976 IV R 12/73 (BFHE 119, 473, BStBl II 1976, 710) vertreten.Der erkennende Senat hat schon im Urteil IV R 12/73 zu § 34 c Abs. 4 EStG 1969 die Auffassung vertreten, daß auch ohne die erst in das Einkommensteuergesetz 1974 eingefügte Definition des Begriffs "Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" aus dem Sinn und Zweck der besonderen steuerrechtlichen Begünstigung des Betriebes von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, die deutsche Handelsflotte im internationalen Verkehr gegenüber den sog. billigen Flaggen durch steuerrechtliche Maßnahmen wettbewerbsfähig zu halten, gefolgert werden muß, daß nur deutsche Schiffe, d. h. Schiffe, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und unter der Flagge der Bundesrepublik fahren, begünstigt sein können.
- FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 220/14
Gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG: Voraussetzung für § 9 Nr. 3 bei …
Der Zweck des § 34c Abs. 4 EStG liege in der Förderung der deutschen Seeschifffahrt; die Steuererleichterungen sollten ihr eine Entlastung im Wettbewerb gegenüber den sog. Billigflaggen gewähren (BFH-Urteil vom 05.08,1976 IV R 12/73, BFHE 119, 473, BStBl II 1976, 710, ständige Rechtsprechung). - FG Düsseldorf, 19.09.2014 - 12 K 1857/12
Anwendbarkeit von § 9 Nr. 3 GewStG auf Binnenschiffe
Als Rechtfertigung dieser Begünstigung werden neben dem Erhalt der internationalen Konkurrenzfähigkeit der Seeflotte die spezifischen Risiken des Seetransports genannt (z. B. Seeger in Schmidt, EStG, § 5a Tz. 1 und 3 m. N.; vgl. BFH vom 05.08.1976 IV R 12/73 BStBl 1976 II 710 und vom 13.02.1980 I R 181/76 BStBl 1980 II 190). - BFH, 13.02.1980 - I R 181/76
Seeschiffsregister - Handelsschiff - Ausländische Einkünfte - Tarifvergünstigung
Die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe sollen gegenüber den Schiffen der "billigen Flaggen" wettbewerbsfähig bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 5. August 1976 IV R 12/73, BFHE 119, 473, BStBl II 1976, 710). - BFH, 07.12.1989 - IV R 86/88
Weitervercharterung eines vom Erstvercharterer ausgerüsteten Handelsschiffes nach …
Dieser Zweck des § 34c Abs. 4 EStG, der auch im Rahmen des § 11 Abs. 4 GewStG 1978 zur Geltung kommt, liegt in der Förderung der deutschen Seeschiffahrt; die Steuererleichterungen sollen ihr eine Entlastung im Wettbewerb gegenüber den sog. Billigflaggen gewähren (BFH-Urteil vom 5. August 1976 IV R 12/73, BFHE 119, 473, BStBl II 1976, 710, ständige Rechtsprechung). - BFH, 22.04.1982 - IV R 216/79
Steuermeßzahl - Gewerbekapital - Handelsschiffe im internationalen Verkehr - …
Die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe sollen gegenüber der ausländischen Konkurrenz, insbesondere gegenüber den Schiffen der sogenannten "billigen Flaggen" durch Steuerermäßigungen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden (BFH-Urteile vom 5. August 1976 IV R 12/73, BFHE 119, 473/475, BStBl II 1976, 710; BFHE 123, 568/571, BStBl II 1978, 113; BFHE 129, 389/393, BStBl II 1980, 190, jeweils mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung).