Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.06.1992

Rechtsprechung
   BFH, 04.06.1992 - IV R 123-124/91, IV R 123/91, IV R 124/91   

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https://dejure.org/1992,1354
BFH, 04.06.1992 - IV R 123-124/91, IV R 123/91, IV R 124/91 (https://dejure.org/1992,1354)
BFH, Entscheidung vom 04.06.1992 - IV R 123-124/91, IV R 123/91, IV R 124/91 (https://dejure.org/1992,1354)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - IV R 123-124/91, IV R 123/91, IV R 124/91 (https://dejure.org/1992,1354)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2; FGO § 56

  • Wolters Kluwer

    Revision - Falscher Adressat - Abgabe an FG - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumung der Revisionsfrist - Fehlen der Anlage L - Überschußrechnung - Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2; FGO § 56
    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Abgabe durch den BFH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 132
  • BB 1992, 2423
  • DB 1993, 619
  • BStBl II 1993, 125
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 12/86

    Land- und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Bestandsvergleich - Antrag auf

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91
    Auch beim Fehlen der Anlage L kann der Ausweis des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der unterschriebenen Einkommensteuererklärung als Antrag nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu verstehen sein (Anschluß und Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 28. Januar 1988 IV R 12/86, BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530, und IV R 61/86, BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532).

    Für die Ausübung des Wahlrechts ist das Ankreuzen von Kästchen vorgesehen; die Gestaltung des Formulars ergibt sich aus dem Sachverhalt des Senatsurteils vom 28. Januar 1988 IV R 12/86 (BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530).

    Der Senat hat bereits in der zitierten Entscheidung in BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530 eine eindeutige Antragstellung bereits dann angenommen, wenn der Steuererklärung ein Jahresabschluß beigefügt war und in der Anlage L der unter Berücksichtigung der geänderten Gewinnermittlungsart berechnete Jahresgewinn angegeben war, auch wenn die für die Antragstellung im Formular vorgesehenen Kästchen nicht angekreuzt worden waren.

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 61/86

    Zur Wirksamkeit eines Antrags nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 1975 auf

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91
    Auch beim Fehlen der Anlage L kann der Ausweis des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der unterschriebenen Einkommensteuererklärung als Antrag nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu verstehen sein (Anschluß und Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 28. Januar 1988 IV R 12/86, BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530, und IV R 61/86, BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532).

    In seinem Urteil vom 28. Januar 1988 IV R 61/86 (BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532) hat der Senat allerdings dem Fehlen der Anlage L Bedeutung zugemessen und eine wirksame Antragstellung verneint.

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 124/91
    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91
    Die Einkommensteuerveranlagung 1980 bis 1981 sind vom Kläger (Revisionsverfahren IV R 123/91), die Einkommensteuerveranlagungen 1982 und 1983 werden auch von der Klägerin angegriffen (Revisionsverfahren IV R 124/91).

    Der Senat hat die Verfahren wegen Einkommensteuer 1980 und 1981 - IV R 123/91 - und wegen Einkommensteuer 1982 und 1983 - IV R 124/91 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91
    Werden diese Postlaufzeiten überschritten, darf das dem Bürger, der hierauf keinen Einfluß hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (BVerfG-Beschlüsse vom 4. Mai 1977 2 BvR 616/75, BVerfGE 44, 302; vom 1. Dezember 1982 1 BvR 607/82, BVerfGE 62, 334).
  • BFH, 01.08.1985 - V R 84/85

    Wahrung der Frist zur Einlegung der Revision durch Einlegung der Revision beim

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91
    Wurde eine Revision fälschlich an den BFH gerichtet und von diesem an das FG weitergeleitet, so trägt der Revisionsführer das Risiko des rechtzeitigen Eingangs (BFH-Beschluß vom 1. August 1985 V R 84/85, BFH/NV 1986, 287).
  • BVerfG, 01.12.1982 - 1 BvR 607/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit Postlaufzeiten

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91
    Werden diese Postlaufzeiten überschritten, darf das dem Bürger, der hierauf keinen Einfluß hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (BVerfG-Beschlüsse vom 4. Mai 1977 2 BvR 616/75, BVerfGE 44, 302; vom 1. Dezember 1982 1 BvR 607/82, BVerfGE 62, 334).
  • BFH, 08.07.1991 - X B 3/91

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91
    Zu einer Übermittlung durch Telefax war das Gericht nicht verpflichtet (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1991 X B 3/91, BFH/NV 1992, 120).
  • BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98

    Verfahrensmängel; fehlende Urteilsbegründung

    Die Postlaufzeit habe ausgereicht, um für den rechtzeitigen Zugang beim FG zu sorgen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1992 IV R 123-124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125).

    Zwar hat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats die Revisionschrift nicht wie im Fall des Urteils in BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125 noch am Tag des Eingangs an das FG weitergeleitet.

  • BFH, 24.01.2002 - III R 5/01

    Wiedereinsetzung; überlange Postlaufzeit

    Dies gilt auch dann, wenn die überlange Postlaufzeit eine beim unzuständigen Gericht abgegebene Rechtsmittelschrift betrifft (BFH-Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 123-124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125).
  • BFH, 22.11.1993 - IX R 4/91

    Einlegung der Revision stets beim Finanzgericht (§ 120 FGO )

    Dies gilt auch dann, wenn der BFH die Revision auf Nichtzulassungsbeschwerde zuläßt (BFH-Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 123-124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125).

    Angesichts des Umstands, daß die Revision erst am 5. Dezember 1990 abgesandt wurde, somit frühestens am 6. Dezember 1990 beim BFH eingehen konnte und die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bereits am Montag, dem 10. Dezember 1990, endete, konnten die Kläger nicht darauf vertrauen, daß der BFH die Revision noch rechtzeitig dem FG übermitteln würde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125; BFH-Beschluß in BFH/NV 1992, 120).

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 124/91

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Abgabe durch den BFH

    Die Einkommensteuerveranlagungen 1980 bis 1981 sind vom Kläger (Revisionsverfahren IV R 123/91 ), die Einkommensteuerveranlagungen 1982 und 1983 werden auch von der Klägerin angegriffen (Revisionsverfahren IV R 124/91 ).

    Der Senat hat die Verfahren wegen Einkommensteuer 1980 und 1981 - IV R 123/91 - und wegen Einkommensteuer 1982 und 1983 - IV R 124/91 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

  • BFH, 27.10.2004 - XI B 130/02

    NZB: Einlegung der Beschwerdeschrift beim FG

    Zu einer Übermittlung vorab durch Telefax war das FG im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs nicht verpflichtet (BFH-Entscheidungen vom 8. Juli 1991 X B 3/91, BFH/NV 1992, 120; vom 4. Juni 1992 IV R 123-124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125).
  • FG Sachsen, 10.06.2003 - 2 K 2343/01

    Ermittlung des Gewinns durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den

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  • FG Sachsen-Anhalt, 10.06.2003 - 2 K 2343/01

    Antrag eines Landwirts auf Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung;

    Die Steuerpflichtigen sind jedoch nicht gehalten, den Antrag auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich oder durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben unter Verwendung dieses Vordrucks zu stellen; dies ist in § 13a Abs. 2 EStG nicht vorgesehen (vgl. BFH, BStBl. II 1993, 125).

    Der Steuerpflichtige macht durch die Angabe der sich durch Bestandsvergleich oder Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr ergebenden Einkünfte deutlich, dass die so erfolgte Gewinnberechnung auch steuerlich Beachtung finden soll (vgl. BFH, BStBl. II 1993, 549; BFH, BStBl. II 1993, 125; BFH, BStBl. II 1988, 530 und 532).

  • BFH, 18.03.1993 - IV R 3/92

    Die Ausübung des Wahlrechts i. S. des § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nur

    Die nach der Rechtsprechung des Senats für die Ausübung des Wahlrechts entscheidende Voraussetzung, eine solche Gewinnermittlung auch beizufügen, haben die Kläger jedoch nicht erfüllt (vgl. zuletzt Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 123-124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125).
  • BFH, 25.10.2005 - VIII B 127/04

    Noch nicht ausgeschüttete Eigenkapitalanteile als Teil des Veräußerungserlöses;

    Angesichts dieser Sachlage kann von einer Mitverantwortung der Geschäftsstelle des FG nicht die Rede sein, zumal diese nicht verpflichtet ist, eine eigenständige Fristberechnung zugunsten der Kläger vorzunehmen oder die Nichtzulassungsbeschwerde vorab durch Telefax an den BFH zu übermitteln (BFH-Entscheidungen vom 8. Juli 1991 X B 3/91, BFH/NV 1992, 120; vom 4. Juni 1992 IV R 123-124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125; vom 27. Oktober 2004 XI B 130/02, BFH/NV 2005, 563).
  • BFH, 16.12.2004 - IV R 18/03

    LuF: Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung

    Allerdings hat der erkennende Senat auch beim Fehlen der Anlage L den Ausweis des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der unterschriebenen Einkommensteuererklärung als Antrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. anerkannt (BFH-Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 123-124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 14/01

    Verspätete Einlegung der Revision - Fristversäumnis eines Steuerberaters oder

  • BFH, 12.09.1996 - III B 70/96

    Krankheitskosten: Nachweis der medizinischen Notwendigkeit

  • BFH, 28.08.2002 - I B 26/02

    Wiedereinsetzung; unzutreffende Rechtsmitteleinlegung beim FG

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - 5 K 1593/08

    Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer ist keine Steuererklärung

  • BFH, 18.12.2001 - II R 63/01

    Wiedereinsetzung; fehlerhafte Einlegung der Revision beim FG

  • BFH, 30.04.2001 - XI B 127/00

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Offenkundigkeit

  • BFH, 16.03.1995 - V R 72/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsfrist -

  • FG Münster, 15.01.2002 - 6 K 1133/99

    Gewinnermittlung nach § 13a EStG a.F.

  • FG Hamburg, 21.11.2000 - II 695/99

    Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides bei Umqualifizierung der Einkunftsart

  • BFH, 27.01.1994 - IV R 55/93

    Antrag eines Landwirts auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

  • FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 16 K 559/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines verspätet eingegangenen

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Rechtsprechung
   BFH, 04.06.1992 - IV R 124/91   

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Falscher Adressat - Abgabe an FG - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumung der Revisionsfrist - Fehlen der Anlage L - Überschußrechnung - Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Abgabe durch den BFH

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 132
  • DB 1993, 619
  • BStBl II 1993, 125
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 12/86

    Land- und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Bestandsvergleich - Antrag auf

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 124/91
    Auch beim Fehlen der Anlage L kann der Ausweis des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der unterschriebenen Einkommensteuererklärung als Antrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu verstehen sein (Anschluß und Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 28.01.1988 IV R 12/86 , BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530 und IV R 61/86 , BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532).«.

    Für die Ausübung des Wahlrechts ist das Ankreuzen von Kästchen vorgesehen; die Gestaltung des Formulars ergibt sich aus dem Sachverhalt des Senatsurteils vom 28. Januar 1988 IV R 12/86 (BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530).

    Der Senat hat bereits in der zitierten Entscheidung in BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530 eine eindeutige Antragstellung bereits dann angenommen, wenn der Steuererklärung ein Jahresabschluß beigefügt war und in der Anlage L der unter Berücksichtigung der geänderten Gewinnermittlungsart berechnete Jahresgewinn angegeben war, auch wenn die für die Antragstellung im Formular vorgesehenen Kästchen nicht angekreuzt worden waren.

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Abgabe durch den BFH

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 124/91
    Die Einkommensteuerveranlagungen 1980 bis 1981 sind vom Kläger (Revisionsverfahren IV R 123/91 ), die Einkommensteuerveranlagungen 1982 und 1983 werden auch von der Klägerin angegriffen (Revisionsverfahren IV R 124/91 ).

    Der Senat hat die Verfahren wegen Einkommensteuer 1980 und 1981 - IV R 123/91 - und wegen Einkommensteuer 1982 und 1983 - IV R 124/91 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 61/86

    Zur Wirksamkeit eines Antrags nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 1975 auf

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 124/91
    Auch beim Fehlen der Anlage L kann der Ausweis des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der unterschriebenen Einkommensteuererklärung als Antrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu verstehen sein (Anschluß und Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 28.01.1988 IV R 12/86 , BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530 und IV R 61/86 , BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532).«.

    In seinem Urteil vom 28. Januar 1988 IV R 61/86 (BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532) hat der Senat allerdings dem Fehlen der Anlage L Bedeutung zugemessen und eine wirksame Antragstellung verneint.

  • BVerfG, 01.12.1982 - 1 BvR 607/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit Postlaufzeiten

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 124/91
    Werden diese Postlaufzeiten überschritten, darf das dem Bürger, der hierauf keinen Einfluß hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (BVerfG-Beschlüsse vom 4. Mai 1977 2 BvR 616/75, BVerfGE 44, 302; vom 1. Dezember 1982 1 BvR 607/82, BVerfGE 62, 334.
  • BFH, 01.08.1985 - V R 84/85

    Wahrung der Frist zur Einlegung der Revision durch Einlegung der Revision beim

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 124/91
    Wurde eine Revision fälschlich an den BFH gerichtet und von diesem an das FG weitergeleitet, so trägt der Revisionsführer das Risiko des rechtzeitigen Eingangs (BFH-Beschluß vom 1. August 1985 V R 84/85 , BFH/NV 1986, 287).
  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 124/91
    Werden diese Postlaufzeiten überschritten, darf das dem Bürger, der hierauf keinen Einfluß hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (BVerfG-Beschlüsse vom 4. Mai 1977 2 BvR 616/75, BVerfGE 44, 302; vom 1. Dezember 1982 1 BvR 607/82, BVerfGE 62, 334.
  • BFH, 08.07.1991 - X B 3/91

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 124/91
    Zu einer Übermittlung durch Telefax war das Gericht nicht verpflichtet (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1991 X B 3/91 , BFH/NV 1992, 120).
  • FG Niedersachsen, 18.08.2009 - 13 K 47/06

    Qualifizierung der Einkünfte als Verwalter in Konkursverfahren,

    So hat der BFH bereits durch Urteil vom 11. August 1994 IV R 124/91, BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936 ausgeführt, dass die Tätigkeit als Insolvenzverwalter nur dann zu den freiberuflichen Einkünften eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters gehört, wenn sie isoliert die Voraussetzungen erfüllt, die an eine sonstige selbständige Tätigkeit gestellt werden.
  • BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91
    Die Einkommensteuerveranlagung 1980 bis 1981 sind vom Kläger (Revisionsverfahren IV R 123/91), die Einkommensteuerveranlagungen 1982 und 1983 werden auch von der Klägerin angegriffen (Revisionsverfahren IV R 124/91).

    Der Senat hat die Verfahren wegen Einkommensteuer 1980 und 1981 - IV R 123/91 - und wegen Einkommensteuer 1982 und 1983 - IV R 124/91 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

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