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   BFH, 05.12.1968 - IV R 125/66   

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https://dejure.org/1968,633
BFH, 05.12.1968 - IV R 125/66 (https://dejure.org/1968,633)
BFH, Entscheidung vom 05.12.1968 - IV R 125/66 (https://dejure.org/1968,633)
BFH, Entscheidung vom 05. Dezember 1968 - IV R 125/66 (https://dejure.org/1968,633)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Eigenverantwortliche Tätigkeit des Leiters einer privaten Schule mit mehreren Niederlassungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
    Mithilfe anderer Personen

Papierfundstellen

  • BFHE 94, 344
  • BStBl II 1969, 165
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.07.1965 - IV 61/65 U

    Wechsel vom Freiberufler zum Gerwerbetreibenden auf Grund der hohen Anzahl

    Auszug aus BFH, 05.12.1968 - IV R 125/66
    Das Finanzgericht (FG) gab der Berufung des Steuerpflichtigen statt und führte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. die Urteile IV 373/60 U vom 25. Oktober 1963, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 77 S. 750 - BFH 77, 750 -, BStBl III 1963, 595, und IV 61/65 U vom 29. Juli 1965, BFH 83, 154, BStBl III 1965, 557) aus, der Steuerpflichtige sei leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen.

    In dem weiteren Urteil IV 61/65 U sprach der Senat aus, daß das Gesetz auch weiterhin von dem geschichtlich gewordenen Begiff des Freiberuflers ausgehe, dessen Tätigkeit durch den unmittelbaren, persönlichen und deshalb individuellen Einsatz und den eigenen Kontakt mit den Personen, für die die Tätigkeit ausgeübt werde, sein besonderes Gepräge erhalte, und daß deswegen Hilfskräfte, die die eigentliche, den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Beruf ausmachende Tätigkeit anstelle des selbständigen Berufsträgers ausübten, nicht nur überwacht werden, sondern daß deren Tätigkeiten auch den Stempel der Eigenpersönlichkeit des Berufstätigen tragen müßten; die Tätigkeit verliere den Charakter des Unmittelbaren und Individuellen im selben Maße, wie der unternehmerische und organisatorische Teil der Tätigkeit zunehme und nicht mehr die eigene Leistung des Freiberuflers, sondern die Bereitstellung von anderen Kräften, die einen wesentlichen Teil der Tätigkeit übernähmen, in den Vordergrund trete.

  • BFH, 25.10.1963 - IV 373/60 U

    Der Begriff der "leitenden" bzw. "eigenverantwortlichen" Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 05.12.1968 - IV R 125/66
    Das Finanzgericht (FG) gab der Berufung des Steuerpflichtigen statt und führte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. die Urteile IV 373/60 U vom 25. Oktober 1963, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 77 S. 750 - BFH 77, 750 -, BStBl III 1963, 595, und IV 61/65 U vom 29. Juli 1965, BFH 83, 154, BStBl III 1965, 557) aus, der Steuerpflichtige sei leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen.

    In dem vom FG erwähnten Urteil IV 373/60 U führte der Senat aus, daß durch die Einführung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zwar die von der Rechtsprechung entwickelte sog. Vervielfältigungstheorie wesentlich eingeschränkt, aber nicht völlig beseitigt worden sei, und daß es für die Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit wesentlich darauf ankomme, ob die Tätigkeit auf der persönlichen Arbeitsleistung des selbständig Tätigen beruht.

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

    Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit zur Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1963 IV 373/60 U, BFHE 77, 750, BStBl III 1963, 595; vom 29. Juli 1965 IV 61/65 U, BFHE 83, 154, BStBl III 1965, 557; vom 5. Dezember 1968 IV R 125/66, BFHE 94, 344, BStBl II 1969, 165; BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1987 X B 54/87, BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17; BFH-Urteile vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; vom 1. Februar 1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507).
  • FG Hamburg, 20.01.2015 - 3 K 157/14

    Freiberufliche Einkünfte beim Betrieb einer Kindertagesstätte - Abgrenzung zu

    Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn der Unterrichtende einen Teil des Unterrichts selbst erteilt; aber auch das regelmäßige Eingreifen in den Unterricht der mitarbeitenden Lehrer kann eine solche Beziehung begründen (BFH-Urteile vom 01.04.1982 IV R 130/79, BFHE 136, 86, BStBl II 1982, 589; vom 13.12.1973 I R 138/71, BFHE 111, 105, BStBl II 1974, 213; vom 05.12.1968 IV R 125/66, BFHE 94, 344, BStBl II 1969, 165).

    Der Begriff der Eigenverantwortlichkeit erfordert bei der unterrichtenden Tätigkeit regelmäßig einen unmittelbaren, persönlichen und deshalb individuellen Einsatz des Betriebsinhabers vor Ort, damit durch den eigenen Kontakt mit den zu Unterrichtenden der Unterricht ein besonderes Gepräge durch den Berufsinhaber erhält (FG Münster, Urteil vom 18.05.2006 8 K 4599/03 F, EFG 2008, 382; nachgehend BFH-Urteil vom 09.03.2010 VIII R 56/07, BFH/NV 2010, 1777; s. auch BFH-Urteile vom 01.04.1982 IV R 130/79, BFHE 136, 86, BStBl II 1982, 589; vom 05.12.1968 IV R 125/66, BFHE 94, 344, BStBl II 1969, 165).

  • BFH, 01.04.1982 - IV R 130/79

    Leitung einer privaten Sportschule kann freiberufliche Tätigkeit sein

    Zwar kann insgesamt eine eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit nicht schon dadurch begründet werden, daß der Steuerpflichtige nur in einem sehr geringen Umfange selbst unterrichtet (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1968 IV R 125/66, BFHE 94, 344, BStBl II 1969, 165); jedoch kann nicht - wie das FG offenbar meint - davon ausgegangen werden, daß ein eigenverantwortliches Tätigwerden eines Schulleiters nur vorliegt, wenn er die anfallende Lehrtätigkeit überwiegend selbst erledigt.
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