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   BFH, 05.12.1968 - IV R 125/66   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 94, 344
  • BStBl II 1969, 165



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  • BFH, 10.08.1993 - IV B 1/92  
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  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01  

    Heilpraktikerschule einer GmbH - Gewerbeanmeldung

    So hat denn auch der BFH bereits den Leiter einer Privatschule mit fast 400 Schülern und mehr als 30 Lehrern als Gewerbetreibenden eingestuft, weil er bei diesen Zahlenverhältnissen nicht mehr eigenverantwortlich tätig sein könne (Urteil vom 06.11.1969 - IV R 127/68 -, BFHE 97, 508); das gleiche gilt für den Leiter einer an drei Orten betriebenen Sprachschule, an der wöchentlich insgesamt 750 Stunden unterrichtet werden (Urteil vom 05.12.1968 - IV R 125/66 -, BFHE 94, 344).
  • BFH, 01.04.1982 - IV R 130/79  

    Leitung einer privaten Sportschule kann freiberufliche Tätigkeit sein

    Zwar kann insgesamt eine eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit nicht schon dadurch begründet werden, daß der Steuerpflichtige nur in einem sehr geringen Umfange selbst unterrichtet (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1968 IV R 125/66, BFHE 94, 344, BStBl II 1969, 165); jedoch kann nicht - wie das FG offenbar meint - davon ausgegangen werden, daß ein eigenverantwortliches Tätigwerden eines Schulleiters nur vorliegt, wenn er die anfallende Lehrtätigkeit überwiegend selbst erledigt.
  • BFH, 23.01.1986 - IV R 24/84  

    Zum Begriff des Ausbilders in § 3 Nr. 26 EStG

    Da es auf die Würdigung der Gesamttätigkeit ankommt, ist diese Einwirkung andererseits auch dann erforderlich, wenn der Schulleiter auch einige Unterrichtsstunden selbst abhält (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 1968 IV 125/66, BFHE 94, 344, BStBl II 1969, 165).
  • BFH, 13.12.1973 - I R 138/71  

    Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei privaten

    Auch in einem solchen Fall kann das Mitwirken des Schulleiters dem Unterricht noch den Stempel seiner Persönlichkeit geben (vgl. BFH-Urteile IV 373/60 U; vom 5. Dezember 1968 IV R 125/66, BFHE 94, 344, BStBl II 1969, 165; vom 6. November 1969 IV R 127/68 , BFHE 97, 508, BStBl II 1970, 214).
  • BFH, 06.11.1969 - IV R 127/68  

    FGO § 56, § 68; EStG 1958 § 18 Abs. 1 Nr. 1

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  • FG Münster, 18.05.2006 - 8 K 4599/03  

    Rechtmäßigkeit einer Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung;

    Denn bei den von ihnen angeführten Entscheidungen hat der BFH immer auch darauf abgestellt, dass der Betriebsinhaber am Schulort leitend und eigenverantwortlich bei der Unterrichtsgestaltung tätig ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.1978, I R 138/71, BStBl. II 1974, 213;vom 05.12.1968 - IV R 125/66, BStBl. II 1969, 165;vom 06.11.1969 - IV R 127/68, BStBl. II 1970, 214 sowie vom 23.01.1986 - IV R 24/84, BStBl. 1986, 398).
  • FG Baden-Württemberg, 12.10.2001 - 9 K 285/96  

    Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes;

  • FG Hessen, 09.10.2003 - 8 V 2928/03  

    Gewerbebetrieb; Freier Beruf; Eigenverantwortliche Tätigkeit; Persönliche

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