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BFH, 07.07.1983 - IV R 127/79 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 04.04.1974 - V R 161/72
Ort der Leistung beim Anzeigengeschäft; Verzicht auf mündliche Verhandlung auch …
Auszug aus BFH, 07.07.1983 - IV R 127/79
NV: Dem Widerruf eines Verzichts auf mündliche Verhandlung kommt keine Rechtswirkung zu (vgl. BFH-Urteil vom 4.4.1974 V R 161/72).
- BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/95
Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht
Vielmehr erbrachte die Klägerin über ihre vermögensmäßige Beteiligung zusätzlich für den Gewerbebetrieb persönliche Arbeitsleistungen, indem sie nach den Feststellungen des FG gelegentliche Aushilfstätigkeiten erbracht hat (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 12I, ZI, BStBl II 1977, 201, 203; ferner vom 7. Juli 1983 IV R 127/79, nicht veröffentlicht --NV--).Die Kläger haben ausschließlich die Annahme einer Mitunternehmerschaft und in diesem Zusammenhang den unterlassenen Abzug des im Streitjahr 1992 gezahlten Arbeitslohnes als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG angegriffen, nicht hingegen Einwendungen hinsichtlich der Höhe des Gewinns oder dessen Verteilung erhoben (vgl. zur rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen gesonderten Feststellungen BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, 545, ständige Rechtsprechung; ferner zur regelmäßig zutreffenden hälftigen Aufteilung bei in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 127/79, NV).
- BFH, 04.11.1997 - VIII R 19/95
Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft nach niederländischem Steuerrecht
Vielmehr hat die Klägerin über ihre vermögensmäßige Beteiligung hinaus durch ihren häufig täglich 12stündigen Arbeitseinsatz zusätzlich für den Gewerbebetrieb persönliche Arbeitsleistungen erbracht (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 121, 21, [BFH 07.10.1976 - IV R 50/72] BStBl II 1977, 201, 203 [BFH 07.10.1976 - IV R 50/72]; ferner vom 7. Juli 1983 IV R 127/79, nicht veröffentlicht -- NV --).Die Kläger haben ausschließlich die Annahme einer Mitunternehmerschaft und in diesem Zusammenhang den unterlassenen Abzug des im Streitjahr 1992 gezahlten Arbeitslohnes als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG angegriffen, nicht hingegen Einwendungen hinsichtlich der Höhe des Gewinns oder dessen Verteilung erhoben (vgl. zur rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen gesonderten Feststellungen BFH- Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, 545 [BFH 10.02.1988 - VIII R 352/82], ständige Rechtsprechung; ferner zur regelmäßig zutreffenden hälftigen Aufteilung bei in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 127/79, NV).
- BFH, 12.05.2010 - IV B 137/08
Verstoß gegen den Akteninhalt; Betriebsaufgabe in der Land- und Forstwirtschaft; …
Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine materiell-rechtliche Frage handelt, hat sich das FG --anders als in der Beschwerdebegründung behauptet-- im angefochtenen Urteil mit dieser Frage auseinandergesetzt (unter 2. der Gründe) und seine Auffassung zu Recht auf das BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 127/79 (juris) gestützt. - FG Rheinland-Pfalz, 29.10.2008 - 1 K 1442/07
Fortführung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft - Unternehmer einer …
Bei Vereinbarung des Güterstands einer Errungenschaftsgemeinschaft (vgl. §§ 1519 ff. BGB a.F.; vgl. zur Fortgeltung Art. 8 I Nr. 7 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 21. Juni 1957, BGBl I 1957, 609) gilt für die Zurechnung der Einkünfte Ähnliches wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 1983, IV R 127/79, juris).