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   BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06   

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https://dejure.org/2010,2864
BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06 (https://dejure.org/2010,2864)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2010 - IV R 13/06 (https://dejure.org/2010,2864)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - IV R 13/06 (https://dejure.org/2010,2864)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil - Sonderrücklagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG als Bestandsteile des Buchwerts des Betriebsvermögens - Passivierungsverbot nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ...

  • openjur.de

    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil; Sonderrücklagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG als Bestandsteile des Buchwerts des Betriebsvermögens; Passivierungsverbot nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ...

  • Bundesfinanzhof

    DMBilG § 16 Abs 3, DMBilG § 17 Abs 4 S 3, DMBilG § 27 Abs 2 S 3, DMBilG § 27 Abs 4, DMBilG § 36 Abs 1 S 2, EStG § 16 Abs 2, FGO § 105 Abs 2 Nr 4, FGO § 105 Abs 3, BGB § 516 Abs 1, EStG § 6 Abs 3
    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil - Sonderrücklagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG als Bestandsteile des Buchwerts des Betriebsvermögens - Passivierungsverbot nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ...

  • Bundesfinanzhof

    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil - Sonderrücklagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG als Bestandsteile des Buchwerts des Betriebsvermögens - Passivierungsverbot nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 3 DMBilG, § 17 Abs 4 S 3 DMBilG, § 27 Abs 2 S 3 DMBilG, § 27 Abs 4 DMBilG, § 36 Abs 1 S 2 DMBilG
    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil - Sonderrücklagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG als Bestandsteile des Buchwerts des Betriebsvermögens - Passivierungsverbot nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ...

  • rewis.io

    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil - Sonderrücklagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG als Bestandsteile des Buchwerts des Betriebsvermögens - Passivierungsverbot nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ...

  • rewis.io

    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil - Sonderrücklagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG als Bestandsteile des Buchwerts des Betriebsvermögens - Passivierungsverbot nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung oder Schenkung von Mitunternehmeranteilen i.R.e. Betriebsvermögensvergleichs; Geltung der Beschränkung für nur zum Ausgleich von Verlusten verwendete Sonderrücklagen hinsichtlich der Änderung des Eigenkapitalcharakters für Kommanditgesellschaften; Ansetzen ...

  • datenbank.nwb.de

    Sonderrücklagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG als Bestandteile des Buchwerts des Betriebsvermögens; Voraussetzungen des Passivierungsverbots des § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG; Fehlen der hinreichenden Darstellung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 12.12.1996 - IV R 77/93

    Ausscheiden eines Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06
    Veräußerung ist auch das entgeltliche Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft; die dem Ausscheidenden nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Abfindung ist ein Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180, m.w.N.).

    Vielmehr sind die Buchwerte der aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens --mit Ausnahme der nach dem Nominalwertprinzip zu bewertenden Wirtschaftsgüter-- in einer negativen Ergänzungsbilanz des Erwerbers entsprechend herabzusetzen, weil eine Bilanzierung über den tatsächlichen Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 7 EStG unzulässig ist; die Aufwendungen des Erwerbers mindern sich in Zukunft bei Verbrauch oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter durch die Gesellschaft entsprechend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, und in BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180, jeweils m.w.N.).

    Ein passiver Ausgleichsposten ist nur zu bilden, soweit der Minderpreis höher als die möglichen Abstockungen ist (BFH-Urteil in BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180, m.w.N.).

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06
    Bleibt der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten hinter dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen zurück, so entsteht ein Veräußerungsverlust (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG; BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, m.w.N.).

    Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (BFH-Urteil in BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, m.w.N.).

    Vielmehr sind die Buchwerte der aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens --mit Ausnahme der nach dem Nominalwertprinzip zu bewertenden Wirtschaftsgüter-- in einer negativen Ergänzungsbilanz des Erwerbers entsprechend herabzusetzen, weil eine Bilanzierung über den tatsächlichen Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 7 EStG unzulässig ist; die Aufwendungen des Erwerbers mindern sich in Zukunft bei Verbrauch oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter durch die Gesellschaft entsprechend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, und in BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 90/94

    Kein Anwachsungsgewinn für verbleibende Gesellschafter bei nachträglicher

    Auszug aus BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06
    Die Zurechnung wird nicht durch die Höhe der Abfindung begrenzt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241).

    Beim Ausscheiden eines Gesellschafters können die Buchwerte vereinfachend bereits in der Steuerbilanz der Gesellschaft herabgesetzt werden, da sich die Fortentwicklung der Bilanzansätze auf die (verbleibenden) Gesellschafter in gleicher, dem Gewinnverteilungsschlüssel entsprechender Weise auswirkt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241, und vom 28. September 1993 VIII R 67/92, BFHE 174, 41, BStBl II 1994, 449, jeweils m.w.N.; sowie Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 511).

  • BFH, 21.01.1981 - I R 153/77

    Vereinfachungsnovelle - Forderungsverzicht - Gewinnkorrektur

    Auszug aus BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06
    Dieser Verfahrensmangel ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 1989 VII R 61/87, BFHE 158, 13, BStBl II 1989, 979, m.w.N.) und führt zur Aufhebung des FG-Urteils; die Entscheidung bildet keine Grundlage für die sachliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1981 I R 153/77, BFHE 133, 33, BStBl II 1981, 517, unter 2. der Gründe).

    Eine solche Bezugnahme darf indes nicht entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen ersetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 133, 33, BStBl II 1981, 517, unter 2. der Gründe; sowie Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 37, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 17.05.2005 - I B 143/04

    Sonderrücklage gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG bei vEK-Gliederung (§ 30 KStG

    Auszug aus BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06
    d) Auch die Sonderrücklage gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG ist Bestandteil des Buchwerts des Betriebsvermögens (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 143/04, BFH/NV 2005, 1635, unter II.2.
  • BFH, 20.09.1995 - X R 225/93

    1. In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle

    Auszug aus BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06
    Insoweit hat § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG nur klarstellende Bedeutung, da solche Verbindlichkeiten auch außerhalb des Anwendungsbereichs des DMBilG nicht zu passivieren sind (z.B. BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320, unter 2.c der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 21.12.1972 - IV R 194/69

    Personengesellschaft - Eintritt des Gesellschafters - Austritt des

    Auszug aus BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06
    Schuldrechtliche Rückbeziehungen sind einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 194/69, BFHE 108, 495, BStBl II 1973, 389; zu Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Mai 2000 IV R 10/99, BFHE 191, 529, BStBl II 2002, 850, unter 1.f aa der Gründe).
  • BFH, 20.10.2004 - I R 11/03

    Passivierung bei Rangrücktritt und so genannter "haftungsloser" Darlehen -

    Auszug aus BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06
    Ist eine Verbindlichkeit jedoch nicht nur aus künftigen Jahresüberschüssen zu tilgen, lässt die Vereinbarung eines Rangrücktritts die Verpflichtung zur Passivierung der Verbindlichkeit grundsätzlich unberührt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581, und vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

    Auszug aus BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06
    Ist eine Verbindlichkeit jedoch nicht nur aus künftigen Jahresüberschüssen zu tilgen, lässt die Vereinbarung eines Rangrücktritts die Verpflichtung zur Passivierung der Verbindlichkeit grundsätzlich unberührt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581, und vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2000 - IV R 10/99

    Rückwirkung einer Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06
    Schuldrechtliche Rückbeziehungen sind einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 194/69, BFHE 108, 495, BStBl II 1973, 389; zu Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Mai 2000 IV R 10/99, BFHE 191, 529, BStBl II 2002, 850, unter 1.f aa der Gründe).
  • BFH, 16.05.2007 - I R 36/06

    Rangrücktritt des Gläubigers steht Passivierung von Zinsverbindlichkeiten einer

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • BFH, 28.04.2004 - I R 86/02

    Auswirkung rückwirkender Änderungen der DM-Eröffnungsbilanz und der Folgebilanzen

  • BFH, 30.01.1974 - IV R 109/73

    Abfindung - Ausscheiden eines Gesellschafters - Personengesellschaft -

  • BFH, 22.09.1992 - VIII R 7/90

    Ermittlung des Feststellungszeitraums durch Vertragsauslegung

  • BFH, 05.09.1989 - VII R 61/87

    Urteil - Tatbestand - Bild des Streitstoffes - Klarheit - Vollständigkeit -

  • BFH, 23.04.1998 - IV R 30/97

    Zur Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

  • BFH, 21.04.1994 - IV R 70/92

    Zur bilanziellen Darstellung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung zu einem vom

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 30/93

    Keine Vermutung eines niedrigeren Teilwerts von Einzel-Wirtschaftsgütern des

  • BFH, 28.09.1993 - VIII R 67/92

    Zur Bemessung der AfA eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts

  • BFH, 31.05.1972 - I R 49/69

    Erwerb eines Betriebs gegen Übernahme der Verbindlichkeiten

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2012 - 2 K 101/10

    Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei

    Auf den Gerichtsbescheid des BFH vom 14. Januar 2010 ( IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483) wird Bezug genommen (Bl. 420 bis 428 der Gerichtsakte).

    Die Klägerin folgt der vom Bundesfinanzhof in seinem Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010 ( IV R 13/06) hierzu vertretenen Ansicht, dass die Altkredite dem steuerlichen Eigenkapital im Streitfall nicht zugerechnet werden könnten, weil die streitbefangenen Rangrücktrittsvereinbarungen den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG nicht genügten.

    Abweichend von der im Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofes vom 14. Januar 2010 (IV R 13/06) unter Ziffer II.3.d.) geäußerten Rechtsauffassung vertreten die Klägerin und die Beklagte hierzu übereinstimmend die Ansicht, dass die Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 DMBilG nicht Teil des steuerlichen Eigenkapitals sei.

    Die Klägerin vertritt schließlich unter Hinweis auf die Ausführungen des BFH in seinem in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010 ( IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483) und dessen Urteil vom 28. April 2004 ( I R 86/02, BStBl II 2005, 151) die Ansicht, dass die infolge des Ausscheidens der Kommanditisten vorzunehmenden Abstockungen schon in der DM-Eröffnungsbilanz vorzunehmen und die sich hieraus ergebenden Gewinnerhöhungen bzw. AfA-Minderungen in eine Rücklage nach § 27 DMBilG einzustellen seien.

    Dem Senat lagen je ein Aktenordner "Sonderakte zum RB-Verfahren USt ʼ91", "Sonderakte zum Rb-Verfahren F ʼ91-ʼ95", "DM-Eröffnungsbilanz" und "Feststellung LPG (P) B", je ein Band "Sonderakte zum Rb-Verfahren - BSV" und Sonderakte "zum Antragsverfahren gem. § 69 (2) FGO ; F ʼ91 - ʼ95", je ein Band Vertrags-, Umsatzsteuer-, Betriebsprüfungs- und Klageretentakten, je zwei Bände Feststellungs- und Betriebsprüfungshandakten, drei Bände Bilanzakten und sechs Bände Einheitswertakten des Beklagten sowie vier Beiakten mit den mit Schriftsätzen vom 17. Mai, 27. Juni, 02.September 2002 und 03. Mai 2005 vom Beklagten vorgelegten Anlagen, zwei weitere Heftungen mit Berechnungen und Übersichten des Beklagten, eine Heftung mit Lichtbildern sowie die Akte des Bundesfinanzhofs zum Revisionsverfahren IV R 13/06 vor.

    An den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG fehlt es indes, wenn in der Rangrücktrittvereinbarung - wie im Streitfall - vereinbart worden ist, dass die künftigen Erlöse aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens unabhängig von der Ertragslage der Schuldnerin zur Tilgung der Altverbindlichkeit heranzuziehen sind (BFH-Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Mai 2007, I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252 zu einer vergleichbaren Rangrücktrittserklärung).

    Sie hat sich vielmehr den dahingehenden Ausführungen des Bundesfinanzhofes unter Ziffer II.3.a.aa.) und bb.) der Gründe seines Gerichtsbescheides vom 14. Januar 2010 (IV R 13/06) mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 angeschlossen.

    (1.) Zwar gehört zum Buchwert der übergehenden Mitunternehmeranteile grundsätzlich auch eine (anteilige) Sonderrücklage gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 DMBilG (BFH-Gerichtbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. April 2004, I R 86/02, BStBl II 2005, 151, zum Eigenkapitalcharakter bei Körperschaften).

    Der sich aus der Berichtigung ergebende Gewinn ist - bei einer KG wie der Klägerin - unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 DMBilG in eine Sonderrücklage gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG einzustellen (vgl. BFH-Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483).

    An den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 fehlt es indes, wenn - wie im Streitfall - in der Rangrücktrittsvereinbarung vereinbart worden ist, dass unabhängig von der Ertragslage der Schuldnerin die künftigen Erlöse aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens zur Tilgung der Altverbindlichkeit heranzuziehen sind (BFH-Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Mai 2007, I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252 zu vergleichbaren Rangrücktrittserklärungen).

    Der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen - BMF -, von einer solcherart eingeschränkten Rangrücktrittsvereinbarung betroffene Altkreditverbindlichkeiten seien nur in Höhe der voraussichtlichen Verpflichtung zur Abführung der Erlöse aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Anlagevermögens zu passivieren, im Übrigen aber nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG nicht als Verbindlichkeiten anzusetzen (vgl. BMF-Schreiben vom 01. Juli 1997, IV B 2-S 1901-46/97, DStR 1997, 1574), teilt der Senat aus den Gründen des Gerichtsbescheides des BFH vom 14. Januar 2010 ( IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483), denen er sich anschließt, nicht.

    Ist eine Verbindlichkeit jedoch nicht nur aus künftigen Jahresüberschüssen zu tilgen, lässt die Vereinbarung eines Rangrücktrittes die Verpflichtung zur Passivierung der Verbindlichkeit grundsätzlich unberührt (BFH-Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483).

    Sie ist nach den Grundsätzen, wie sie der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen vom 28. April 2004 ( I R 86/02, BStBl II 151) und 14. Januar 2010 ( IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483) aufgestellt hat, in eine Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG einzustellen, und führt dazu, dass das steuerliche Eigenkapital schon zum Zeitpunkt des Ausscheidens der ersten drei Kommanditisten um diese Entschuldung (216.000,00 DM) zu erhöhen war.

    ff.) Entgegen der von der Klägerin und vom Beklagten vertretenen Ansicht ist schließlich auch die Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG Bestandteil des Buchwertes des Betriebsvermögens (BFH-Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/ NV 2010, 1483; vgl. zum Eigenkapitalcharakter dieser Rücklage bei Körperschaften auch BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005, I B 143/04).

    Insoweit stellt das Sonderverlustkonto für den Anteilseigener einen geldwerten Vorteil in Höhe der möglichen Steuerersparnis dar (vgl. BFH-Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/ NV 2010, 1483).

    d.) Die Frage, welche Folgen die aus den vorstehenden Gründen entstandenen Veräußerungsverluste für die übernehmenden Kommanditisten N, P und G bzw. im Falle des Ausscheidens des Kommanditisten R und der Rechtsnachfolger des verstorbenen Kommanditisten B haben, beantworten sich aus den Gründen des in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheides des Bundesfinanzhofes vom 14. Januar 2010 ( IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483, dort unter Ziffer II.3.b), denen sich der Senat anschließt.

    Ein passiver Ausgleichsposten ist nur zu bilden, soweit der Minderpreis höher als die möglichen Abstockungen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996, IV R 77/93, BStBl II 1998, 180 ; BFH-Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 17/06, BFH/NV 2010, 1483).

    Dergleichen folgt weder aus dem Gesetz noch aus den von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; Urteil vom 28. April 2004, I R 86/02, BStBl II 2005, 151).

    Der sich aus der Berichtigung ergebende Gewinn ist - bei einer KG wie der Klägerin - unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 DMBilG in eine Sonderrücklage gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG einzustellen (vgl. BFH-Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483).

  • BFH, 09.07.2015 - IV R 19/12

    Einbeziehung eines negativen Kapitalkontos in die Berechnung des

    Steuerlich ist hierin grundsätzlich eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils an die verbleibenden Gesellschafter zu sehen, sofern dieser Vorgang entgeltlich erfolgt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483).
  • BFH, 30.11.2011 - I R 100/10

    Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von

    Eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der eine Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen ist, belastet den Schuldner aber nicht stärker, als wäre die Verbindlichkeit gegen entsprechende Besserungsabrede erlassen worden (insoweit anders als Rangrücktrittsvereinbarungen, die auch aus sonstigem Vermögen zu bedienen sind, vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; vom 16. Mai 2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252; BFH-Urteile vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502; vom 10. November 2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618; vom 14. Januar 2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483).
  • BFH, 11.05.2016 - X R 15/15

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

    Ein Veräußerungsgewinn kann rechnerisch und tatsächlich auch ein Veräußerungsverlust sein (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483, unter II.3.a aa).
  • BFH, 19.09.2019 - IV R 50/16

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer

    a) Scheidet ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto ohne Abfindung --also unentgeltlich (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2010 - IV R 13/06, Rz 17, m.w.N.)-- aus einer KG aus, ergibt sich in Höhe dieses Kapitalkontos ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, wenn der Kommanditist das negative Kapitalkonto nicht ausgleichen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30.03.2017 - IV R 3/15, Rz 35 und 41, dort u.a. anknüpfend an den Wortlaut des § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG in der gegenwärtig geltenden Fassung im übergeordneten Sinne als "Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG" bezeichnet; näher zur Abgrenzung von "Veräußerung" und "Aufgabe" eines Mitunternehmeranteils bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft BFH-Urteile vom 09.07.2015 - IV R 19/12, BFHE 249, 555, BStBl II 2015, 954, Rz 16; vom 17.09.2015 - III R 49/13, BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37, Rz 26 und 35; vom 30.03.2017 - IV R 11/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rz 35).
  • FG Sachsen, 12.06.2014 - 4 K 225/09

    Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Anteilsveräußerung an die

    Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ; vom 10.03.1998 VIII R 76/96, BStBl II 1999, 269 ; vom 21.04.1994 IV R 70/92, BStBl II 1994, 745 ).

    Hiergegen spricht bereits die tatsächliche Vermutung, dass Betriebs- bzw. Anteilsübertragungen zwischen Fremden typischerweise entgeltlich und zwischen Familienangehörigen typischerweise unentgeltlich erfolgen (vgl. Schmidt, EStG , 33. Aufl. 2014, § 16 Rn. 77, 431): Zwischen untereinander fremden Personen besteht im Allgemeinen keine Veranlassung für eine unentgeltliche Zuwendung (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483).

    Denn auch bei Annahme einer Versorgungsrente müsste im Streitfall gleichwohl ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG ermittelt werden, und zwar selbst dann, wenn die Rechtsauffassung des Klägervertreters zuträfe, der Kläger habe als einzige Leistung anlässlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern die auf 15 Jahre begrenzte und von ihm als Versorgungsrente angesehene Rente erhalten: Wenn der Kläger keine weiteren Leistungen - weder von den verbleibenden Gesellschaftern noch von Dritten - erhalten hätte, müsste eben ggf. ein negativer Veräußerungsgewinn festgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; vom 26.06.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 ).

  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 11 K 1536/14

    Besteuerung eines Übernahmefolgegewinns nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG

    Denn ein so vereinbarter Rangrücktritt führe lediglich zu einer veränderten Rangordnung, nicht hingegen zu einer Minderung der Verbindlichkeiten des Schuldners insgesamt (vgl. BFH, Urteile vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295; vom 16. Mai 2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252; vom 14. Januar 2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483; Pfützenreuter, Anmerkung zum Urteil des BFH vom 30. November 2011 I R 100/10, jurisPR-SteuerR 14/2012; BMF vom 8. September 2006, a.a.O.).
  • FG Nürnberg, 21.02.2018 - 4 K 1425/15

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Steuerlich ist hierin grundsätzlich eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils an die verbleibenden Gesellschafter zu sehen, sofern dieser Vorgang entgeltlich erfolgt (z.B. BFH-Urteil vom 14.01.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483).
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