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   BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12   

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https://dejure.org/2015,27900
BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12 (https://dejure.org/2015,27900)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2015 - IV R 13/12 (https://dejure.org/2015,27900)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2015 - IV R 13/12 (https://dejure.org/2015,27900)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 89 Abs 2, AO § 89 Abs 3, AO § 89 Abs 4, AO §§ 129 ff, AO §§ 172ff, AO § 179 Abs 2 S 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, GKG § 52 Abs 1, GKG § 52 Abs 3, AO § 129, AO § 172, AEAO § 89 Nr 4.2.2
    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

  • Bundesfinanzhof

    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89 Abs 2 AO, § 89 Abs 3 AO, § 89 Abs 4 AO, §§ 129 ff AO, §§ 172ff AO
    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

  • IWW

    § 89 Abs. 4 Satz 2 der Abgabenordnung, Art. 97 § 25 des Einführungsgesetzes zur Abga... benordnung, § 89 Abs. 4 Satz 3 AO, § 89 Abs. 3 bis 5 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 89 Abs. 4 Satz 1 AO, § 89 Abgabenordnung, § 89 Abs. 5 AO, § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 52 Abs. 1 GKG, § 89 Abs. 5 Satz 1 AO, § 34 GKG, § 89 AO, § 52 Abs. 3 GKG, § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 130 AO, § 131 AO, § 2 Abs. 3 der Steuer-Auskunftsverordnung, §§ 130 ff. AO, §§ 172 ff. AO, § 89 Abs. 2 AO, § 89 Abs. 4 Satz 2 AO, § 135 Abs. 1, Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts

  • Betriebs-Berater

    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

  • rewis.io

    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gegenstandswert einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebühr für eine verbindliche Auskunft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auskunft vom Finanzamt - Gebühren orientieren sich an Gerichtskosten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wie berechnet sich die Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ermittlung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Abgabenordnung: Was kostet eine verbindliche Auskunft?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gegenstandswert der Gebühr für Erteilung einer verbindlicher Auskunft

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Gegenrechnung zukünftiger Steuerminderungen bei der Ermittlung des Gegenstandswerts einer verbindlichen Auskunft

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Verbindliche Auskunft
    Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
    Gebührenpflicht

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 295
  • NVwZ-RR 2016, 68
  • BB 2015, 2581
  • BB 2015, 2660
  • DB 2015, 2427
  • DB 2015, 2480
  • BStBl II 2015, 989
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Münster, 15.02.2012 - 12 K 5002/07

    Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Februar 2012  12 K 5002/07 AO aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1706 abgedruckten Gründen teilweise statt und setzte die Gebühr unter Berücksichtigung des von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2007 --also auch unter Berücksichtigung zukünftiger Steuerentlastungen-- berechneten Gegenstandswerts von 3.165.270,38 EUR auf 11.056 EUR fest.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Münster vom 15. Februar 2012  12 K 5002/07 AO aufzuheben und die Klage abzuweisen, die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

    Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen, auf ihre Anschlussrevision das Urteil des FG Münster vom 15. Februar 2012  12 K 5002/07 AO aufzuheben und den Bescheid über die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO vom 1. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2007 dahingehend zu ändern, dass die Gebühr auf 2.056 EUR vermindert wird.

  • BFH, 30.03.2011 - I R 61/10

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr - Zweck und Wesen der

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12
    Der Senat schließt sich der Auffassung des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 30. März 2011 I R 61/10 (BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536) an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort gegebene Begründung.

    Dass für die Bemessungsgrundlage der Gebühr an den Antrag angeknüpft wird, entspricht der Rechtfertigung der Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft: sie soll einen Ausgleich darstellen für die besondere Inanspruchnahme der staatlichen Verwaltung sowie einen Vorteilsausgleich bewirken für die Erlangung von Rechtssicherheit für (erst) zukünftig zu verwirklichende Sachverhalte (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536).

  • BFH, 22.11.1995 - II S 10/95
    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12
    Der Steuerpflichtige erstrebt, den streitigen Betrag nutzen oder aber die Kosten für dessen Beschaffung vermeiden zu können; sein finanzielles Interesse ist auf Verzinsung bzw. Zinsersparnis gerichtet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. November 1995 II S 10/95, BFH/NV 1996, 432).
  • BFH, 17.11.2011 - IV S 15/10

    Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Keine

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12
    In Rechtsstreitigkeiten über die AdV von Steuerbescheiden beträgt der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig 10 % des Betrags, für den die AdV beantragt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246; vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721; vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.11.1995 - III B 152/95

    Beschwerde gegen die Kostenpflicht nach Klagerücknahme

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12
    Der Steuerpflichtige erstrebt, den streitigen Betrag nutzen oder aber die Kosten für dessen Beschaffung vermeiden zu können; sein finanzielles Interesse ist auf Verzinsung bzw. Zinsersparnis gerichtet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. November 1995 II S 10/95, BFH/NV 1996, 432).
  • BFH, 26.04.2001 - V S 24/00

    Streitwert im Umsatzsteuer-Aussetzungsverfahren

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12
    In Rechtsstreitigkeiten über die AdV von Steuerbescheiden beträgt der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig 10 % des Betrags, für den die AdV beantragt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246; vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721; vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2011 - VII S 60/10

    Streitwerte bei Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids und Aufhebung

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12
    In Rechtsstreitigkeiten über die AdV von Steuerbescheiden beträgt der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig 10 % des Betrags, für den die AdV beantragt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246; vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721; vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.02.2012 - IV E 1/12

    Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 %-Regel bei Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12
    Daher ist der Satz von 25 % nur bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Februar 2012 IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153).
  • FG Köln, 27.04.2017 - 1 K 1187/16

    Festsetzung der Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft über die

    Dieser Wert richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen, die sich aus der Gegenüberstellung des Steuerbetrags, der bei Anwendung der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, zu dem Steuerbetrag ergeben, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde (BFH-Urteil vom 9. März 2016 I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989 grundsätzlich zustimmend: Horst, Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung, S. 195 f.; vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014, BStBl I 2014, 290, Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO--, Nr. 4.2.2 zu § 89).

    Der Gesetzgeber hat sich insofern für eine typisierende und pauschalierende Regelung entschieden, die sich an dem bereits bestehenden System zur Bemessung des Gegenstandswerts im Gerichtskostenrecht nach § 52 Abs. 1 GKG orientiert, sodass der Betrag zahlenmäßig nach den Grundsätzen für die gerichtliche Streitwertermittlung bestimmt wird (BFH-Urteil vom 9. März 2016 I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

    Dem Antragsteller wird dabei eine Einschätzungsprärogative für die Bemessung des Gegenstandswerts eingeräumt, wodurch Auseinandersetzungen über die zutreffende Höhe der Gebühr vermieden werden sollen (BFH-Urteil vom 9. März 2016 I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

    Dass für die Bemessungsgrundlage der Gebühr an den Antrag angeknüpft wird, entspricht der Rechtfertigung der Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft: Sie soll einen Ausgleich darstellen für die besondere Inanspruchnahme der staatlichen Verwaltung sowie einen Vorteilsausgleich bewirken für die Erlangung von Rechtssicherheit für (erst) zukünftig zu verwirklichende Sachverhalte (BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

    Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar --wenn auch ggf. auf den mit der verbindlichen Auskunft beantworteten Rechtsfragen aufbauend-- ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden mithin weder gebührenermäßigend noch gebührenerhöhend bei der Bemessung der Auskunftsgebühr berücksichtigt (BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

    Dem Antragsteller wird somit eine Einschätzungsprärogative für die Bemessung des Gegenstandswerts eingeräumt (vgl. Horst, Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung, S. 195; BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989), wodurch Auseinandersetzungen über die zutreffende Höhe der Gebühr vermieden werden sollen (BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

    Eine davon abweichende Bemessung des Gegenstandswerts führt regelmäßig zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis und ist deshalb von der Finanzbehörde nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

  • BFH, 09.03.2016 - I R 66/14

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

    Die Gebührenpflicht, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, sowie Senatsbeschluss vom 30. März 2011 I B 136/10, BFHE 232, 395; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; kritisch z.B. Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 79), knüpft danach an die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft an und trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- Nr. 4.1.3 und 4.4.1 zu § 89; Simon, Deutsches Steuerrecht 2007, 557, 558 f., 562; Baum, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 2, S. 9725, 9728; Fatouros, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 382, 389; Wagner, EFG 2015, 532).

    Der Gesetzgeber hat sich insofern für eine typisierende und pauschalierende Regelung entschieden, die sich an dem bereits bestehenden System zur Bemessung des Gegenstandswerts im Gerichtskostenrecht nach § 52 Abs. 1 GKG orientiert, sodass der Betrag zahlenmäßig nach den Grundsätzen für die gerichtliche Streitwertermittlung bestimmt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

    Dem Antragsteller wird dabei eine Einschätzungsprärogative für die Bemessung des Gegenstandswerts eingeräumt, wodurch Auseinandersetzungen über die zutreffende Höhe der Gebühr vermieden werden sollen (vgl. wiederum BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

  • BFH, 04.05.2022 - I R 46/18

    Zur Höhe der Gebühr bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft

    Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO wird für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben (allgemein zur Verfassungsmäßigkeit dieses Gebührentatbestands Senatsurteil vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536; Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - I B 136/10, BFHE 232, 395; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.04.2015 - IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; vom 27.11.2019 - II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528).

    Der Gebührenpflicht für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft liegen die Gebührenzwecke der Kostendeckung für die Bearbeitung des Antrags und der Abschöpfung des vom Antragsteller erlangten Vorteils zugrunde (Senatsurteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

    Für den Steuerpflichtigen bleibt aber auch im Fall einer sich nur abzeichnenden Negativauskunft der Vorteil, eine drohende Steuerbelastung vermeiden zu können, indem er den dargelegten Sachverhalt nicht verwirklicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989 zur Negativauskunft).

    In diesem Zusammenhang hat das FA ermessensfehlerfrei berücksichtigt, dass auch bei einer Negativauskunft grundsätzlich die volle Wertgebühr angefallen wäre (Senatsurteil vom 05.02.2014 - I R 34/12, BFH/NV 2014, 1014, allerdings mit dem Hinweis auf eine etwaige Reduzierung nach § 89 Abs. 7 AO; BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; a.A. Roser in Gosch, § 89 AO Rz 94.3; Seer in Tipke/Kruse, § 89 AO Rz 70; Seer, Finanz-Rundschau 2017, 161) und trotz Antragsrücknahme der Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung nicht vollständig entfallen ist.

  • BFH, 27.11.2019 - II R 24/17

    Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

    Die Erhebung dieser Gebühren ist nach Grund und Höhe verfassungskonform (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, Rz 6 ff., und vom 22.04.2015 - IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989, Rz 24; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 89 AO Rz 64 ff.).

    Denn die Gebühr soll --auch-- den Vorteil der Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft ausgleichen, den ein Steuerpflichtiger ohne eine verbindliche Auskunft nicht erreicht (BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989, Rz 24, m.w.N.).

  • BFH, 09.03.2016 - I R 81/14

    Inhaltsgleich mit I R 66/14 - Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im

    Die Gebührenpflicht, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, sowie Senatsbeschluss vom 30. März 2011 I B 136/10, BFHE 232, 395; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; kritisch z.B. Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 79), knüpft danach an die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft an und trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- Nr. 4.1.3 und 4.4.1 zu § 89; Simon, Deutsches Steuerrecht 2007, 557, 558 f., 562; Baum, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 2, S. 9725, 9728; Fatouros, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 382, 389; Wagner, EFG 2015, 532).

    Der Gesetzgeber hat sich insofern für eine typisierende und pauschalierende Regelung entschieden, die sich an dem bereits bestehenden System zur Bemessung des Gegenstandswerts im Gerichtskostenrecht nach § 52 Abs. 1 GKG orientiert, sodass der Betrag zahlenmäßig nach den Grundsätzen für die gerichtliche Streitwertermittlung bestimmt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

    Dem Antragsteller wird dabei eine Einschätzungsprärogative für die Bemessung des Gegenstandswerts eingeräumt, wodurch Auseinandersetzungen über die zutreffende Höhe der Gebühr vermieden werden sollen (vgl. wiederum BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

  • FG Münster, 26.07.2022 - 13 K 1563/20

    Festsetzung der Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft

    Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2015 - IV R 13/12, BStBl II 2015, 989).

    Der Regelung des § 89 Abs. 5 AO lässt sich jedoch in Zusammenschau mit der Gesetzesbegründung entnehmen, dass der Gesetzgeber eine typisierende und pauschalierende Regelung schaffen und sich dafür an dem bereits bestehenden System zur Bemessung des Gegenstandswerts im Gerichtskostenrecht nach § 52 Abs. 1 GKG orientieren wollte (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2015 - IV R 13/12, BStBl II 2015, 989, Rn. 32, unter Verweis auf den Bericht des Finanzausschusses vom 09.11.2006, BT-Drucks. 16/3368, S. 24).

    Eine solche mittelbare steuerliche Auswirkung ist bei der Ermittlung des Gegenstandswerts der verbindlichen Auskunft jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2015 - IV R 13/12, BStBl II 2015, 989).

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.02.2018 - 5 K 1287/16

    Auskunftsgebühr bei Rücknahme des Antrags auf verbindliche Auskunft - Prüfung der

    39 b) Dass die Auskunftsgebühr verfassungsgemäß ist, hat der BFH mit Urteil und Beschluss vom 30. März 2011 entschieden und mit Urteil vom 22. April 2015 nochmals bestätigt ((BFH-Urteil vom 30. März 2011, I R 61/10, BStBl II 2011, 536; BFH-Beschluss vom 30. März 2011, I B 136/10, BFH/NV 2011, 1042 und BFH-Urteil vom 22. April 2015, IV R 13/12, BStBl II 2015, 989).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.06.2022 - 9 K 9085/21 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Festsetzung von Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zur Erreichung des angestrebten Ziels mehrere Teilschritte vollzogen werden müssen (vgl. etwa die Konstellation, die dem Urteil des BFH vom 22. April 2015 - IV R 13/12, BStBl. II 2015, 989, zugrunde lag; dort hatte eine Antragstellerin eine vier einzelne Schritte umfassende Umstrukturierung geplant. Gegenstand der Auskunft waren dabei die Frage nach der Steuerneutralität einer Anwachsung, die Frage nach grunderwerbsteuerlichen Folgen des Vorhabens, die Frage nach Steuerneutralität der Überführung einer Unterbeteiligung sowie eines Nießbrauchs. Gleichwohl lag hier lediglich eine einzige verbindliche Auskunft mit einem einzigen Gebührenbescheid vor).

    a) Sollte der Beklagte mit dieser Einwendung zum Ausdruck bringen wollen, dass bereits dann zwingend von mehreren getrennten Sachverhalten ausgegangen werden müsse, wenn sich aus dem Vorhaben verschiedene steuerliche Fragen bei verschiedenen Steuerpflichtigen ergäben, so stehen dem die vorstehend unter 2. a) genannten Grundsätze entgegen (vgl. etwa den Fall BFH, Urteil vom 22. April 2015 - IV R 13/12, a.a.O.: Einheitlichkeit des Sachverhalts trotz mehrerer steuerlicher Rechtsfragen zu verschiedenen Steuerpflichtigen; vgl. auch den Sachverhalt bei BFH, Urteil vom 22. April 2015 - IV R 13/12, a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.06.2022 - 9 K 9084/21 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Festsetzung von Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zur Erreichung des angestrebten Ziels mehrere Teilschritte vollzogen werden müssen (vgl. etwa die Konstellation, die dem Urteil des BFH vom 22. April 2015 - IV R 13/12, BStBl. II 2015, 989, zugrunde lag; dort hatte eine Antragstellerin eine vier einzelne Schritte umfassende Umstrukturierung geplant. Gegenstand der Auskunft waren dabei die Frage nach der Steuerneutralität einer Anwachsung, die Frage nach grunderwerbsteuerlichen Folgen des Vorhabens, die Frage nach Steuerneutralität der Überführung einer Unterbeteiligung sowie eines Nießbrauchs. Gleichwohl lag hier lediglich eine einzige verbindliche Auskunft mit einem einzigen Gebührenbescheid vor).

    a) Sollte der Beklagte mit dieser Einwendung zum Ausdruck bringen wollen, dass bereits dann zwingend von mehreren getrennten Sachverhalten ausgegangen werden müsse, wenn sich aus dem Vorhaben verschiedene steuerliche Fragen bei verschiedenen Steuerpflichtigen ergäben, so stehen dem die vorstehend unter 2. a) genannten Grundsätze entgegen (vgl. etwa den Fall BFH, Urteil vom 22. April 2015 - IV R 13/12, a.a.O.: Einheitlichkeit des Sachverhalts trotz mehrerer steuerlicher Rechtsfragen zu verschiedenen Steuerpflichtigen; vgl. auch den Sachverhalt bei BFH, Urteil vom 22. April 2015 - IV R 13/12, a.a.O.).

  • BFH, 19.07.2016 - IV E 2/16

    Vorfälligkeitsgebühr für Feststellungs- und Messbescheide nach Mindeststreitwert

    Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst der BFH in ständiger Rechtsprechung den Streitwert des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 GKG und nicht nach § 52 Abs. 3 GKG (z.B. BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; BFH-Beschlüsse vom 29. November 2012 IV E 7/12, und vom 29. Februar 2012 IV E 1/12).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.06.2022 - 9 K 9086/21 zurück zur Übersicht Seite drucken
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