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   BFH, 26.03.1981 - IV R 130/77   

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https://dejure.org/1981,547
BFH, 26.03.1981 - IV R 130/77 (https://dejure.org/1981,547)
BFH, Entscheidung vom 26.03.1981 - IV R 130/77 (https://dejure.org/1981,547)
BFH, Entscheidung vom 26. März 1981 - IV R 130/77 (https://dejure.org/1981,547)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 271
  • NJW 1982, 407
  • BStBl II 1981, 614
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.01.1966 - IV 377/61
    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - IV R 130/77
    Der Erbe darf die Buchwerte eines zum Nachlaß gehörigen Gewerbebetriebs nicht anteilig um den Nennwert der Erbfallschulden aufstocken (z. B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1966 IV 377/61, BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312; vom 12. Februar 1960 IV 184/58 U, BFHE 70, 459, BStBl III 1960, 172); umgekehrt ist der Anfall von Vermächtnis-, Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen nicht einkommensteuerpflichtig.
  • BGH, 22.11.1956 - II ZR 222/55

    Erbrecht bei offener Handelsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - IV R 130/77
    Dieser wird zivilrechtlich unmittelbar Gesellschafter (vgl. auch BGHZ 22, 186).
  • BFH, 26.07.1963 - VI 353/62 U

    Versteuerung und Zurechnung des Veräußerungsgewinns nach der Veräußerung einer

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - IV R 130/77
    Diese Beurteilung widerspricht nicht dem BFH-Urteil vom 26. Juli 1963 VI 353 - 354/62 U (BFHE 77, 438, BStBl III 1963, 481), da diese Entscheidung offensichtlich eine sogenannte Teilnachfolgeklausel zum Gegenstand hatte, also eine Bestimmung, nach der beim Tode eines Gesellschafters einige der Miterben mit dem ihrer Erbquote entsprechenden Bruchteil des Gesellschaftsanteils des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft eintreten, während die anderen Miterben mit dem ihrer Erbquote entsprechenden Bruchteil von der Gesellschaft als solcher abzufinden sind.
  • BFH, 26.02.1976 - I R 150/74

    Verlustabzug nach § 10 d EStG 1969 trotz nichtordnungmäßiger Buchführung im

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - IV R 130/77
    Da der Erbfall einkommensteuerrechtlich als privater außerbetrieblicher Vorgang zu werten ist, müssen auch die Erbfallschulden als private Verbindlichkeiten beurteilt werden (z. B. BFH-Urteil vom 26. Februar 1976 I R 150/74, BFHE 118, 337, BStBl II 1976, 378, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 21.03.1969 - VI R 208/67

    Steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft - Grundstückskauf - Erben -

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - IV R 130/77
    Stirbt ein Einzelunternehmer, so tritt der Alleinerbe, der das Unternehmen des Erblassers fortführt, sowohl zivilrechtlich wie auch einkommensteuerrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein (z. B. BFH-Urteil vom 21. März 1969 VI R 208/67, BFHE 96, 19, BStBl II 1969, 520).
  • BFH, 24.04.1975 - IV R 115/73

    Ausscheiden eines Gesellschafters - OHG - Tod des Gesellschafters - Nachrücken in

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - IV R 130/77
    Einkommensteuerrechtlich liegt in diesem Falle eine entgeltliche Veräußerung des Mitunternehmeranteils des verstorbenen Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter auf den Todesfall vor, die zu einem dem Erblasser zuzurechnenden Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG) und zu entsprechenden Anschaffungskosten der übrigen bisherigen Gesellschafter führt, soweit der Abfindungsanspruch der Erben gegen die Gesellschaft höher ist als der Buchwert des Gesellschaftsanteils des Erblassers (siehe insbesondere BFH-Urteil vom 24. April 1975 IV R 115/73, BFHE 115, 495, BStBl II 1975, 580).
  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75

    Auslegung von (qualifizierten) Nachfolgeklauseln

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - IV R 130/77
    Die anderen Miterben werden nicht Gesellschafter, sie erlangen auch keinen gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft, sondern nur einen auf Erbrecht beruhenden schuldrechtlichen Wertausgleichsanspruch gegen den Nachfolger- Miterben (BGHZ 68, 225; dazu z. B. Ulmer, Betriebs-Berater 1977 S. 805 - BB 1977, 805 -).
  • BFH, 12.02.1960 - IV 184/58 U

    Erwerb von Betriebsvermögen durch einen Steuerpflichtiger durch testamentarische

    Auszug aus BFH, 26.03.1981 - IV R 130/77
    Der Erbe darf die Buchwerte eines zum Nachlaß gehörigen Gewerbebetriebs nicht anteilig um den Nennwert der Erbfallschulden aufstocken (z. B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1966 IV 377/61, BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312; vom 12. Februar 1960 IV 184/58 U, BFHE 70, 459, BStBl III 1960, 172); umgekehrt ist der Anfall von Vermächtnis-, Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen nicht einkommensteuerpflichtig.
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