Rechtsprechung
   BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,949
BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79 (https://dejure.org/1981,949)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1981 - IV R 132/79 (https://dejure.org/1981,949)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1981 - IV R 132/79 (https://dejure.org/1981,949)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,949) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 26b, 37 Abs. 3 Satz 3; AO § 161

  • Wolters Kluwer

    Anpassung der Vorauszahlung - Landwirtsehegatte - Unentgeltlichen Übertragung des Hofeigentums - Voraussetzung der Buchführungspflicht - Buchführungspflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO § 161; EStG § 26b, § 37 Abs. 3 Satz 3

Papierfundstellen

  • BFHE 134, 319
  • BStBl II 1982, 123
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.02.1978 - IV R 166/74

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsübernahme - Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79
    In seinem Urteil vom 23. Februar 1978 IV R 166/74, BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477 habe der IV. Senat die Weitergeltung der Buchführungspflicht für den Fall bejaht, daß ein mitarbeitender Familienangehöriger in den Betrieb als Mitunternehmer aufgenommen und damit eine Mitunternehmerschaft neu begründet werde.

    Wie der erkennende Senat im Urteil in BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477 ausgeführt hat, hatte § 161 AO den Sinn und Zweck, einerseits Unternehmer ab einer bestimmten Betriebsgröße, die nach drei Größenmerkmalen bestimmbar war, zur Buchführung zu verpflichten, andererseits aber zum Schutze des Steuerpflichtigen die Buchführungspflicht erst eintreten zu lassen, wenn das Überschreiten eines solchen Grenzwertes in einem an ihn gerichteten und gegen ihn wirksamen Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festgestellt worden war.

    Da durch den Unternehmerwechsel innerhalb der zusammenveranlagten Ehegatten weder der Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerrechts, demgegenüber der die Buchführung begründende Einkommensteuerbescheid für 1972 rechtswirksam war, noch die gemeinsame Zurechnung des Gewinns desselben land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und seine Versteuerung durch diesen Steuerpflichtigen eine Änderung erfahren hat, kann man mit guten Gründen die Auffassung vertreten, daß es sowohl dem im Urteil in BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477 dargelegten Sinn und Zweck des § 161 AO als auch seinem Wortlaut widersprechen würde, beim selben Steuerpflichtigen (§ 26 b EStG) wegen der unentgeltlichen Eigentumsübertragung zwischen den Ehegatten, durch die sich unstreitig wirtschaftlich nichts geändert hat, erneut das Vorliegen der Voraussetzungen des § 161 AO in einem Bescheid für diesen Steuerpflichtigen zu fordern.

  • BFH, 18.02.1959 - VI D 1/58
    Auszug aus BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79
    Mit der Revision trägt das FA vor, der BFH habe bereits in seinem Gutachten vom 18. Februar 1959 VI D 1/58 S (BFHE 69, 5, BStBl III 1959, 263) ausgeführt, daß die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einsatz des gütergemeinschaftlichen Vermögens und durch Unternehmertätigkeit erzielt würden.
  • BFH, 20.04.1978 - IV R 92/76

    Buchführungspflicht - GbR - Einzelunternehmer - Familienunternehmen

    Auszug aus BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79
    Auch im umgekehrten Falle habe der IV. Senat im Urteil vom 20. April 1978 IV R 92/76, in BFHE 125, 6, BStBl II 1978, 479 die Weitergeltung der Buchführungspflicht angenommen.
  • BFH, 17.07.1975 - IV R 119/74

    Unternehmer - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Hofeigentümer - Ehegatten

    Auszug aus BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79
    In einem weiteren Urteil vom 17. Juli 1975 IV R 119/74 (BFHE 116, 359, BStBl II 1975, 770) habe der BFH diesen Grundsatz im Ergebnis dahin erweitert, daß im Verhältnis von Vermögenseinsatz und Arbeitseinsatz dem Vermögenseinsatz in der Landwirtschaft die bedeutsamere Rolle zukomme mit der Maßgabe, daß der allein besitzende Ehegatte als der Unternehmer des Betriebes anzusehen sei, selbst wenn der andere Ehegatte faktisch den Hof bewirtschafte.
  • BFH, 21.01.1976 - I R 21/74

    Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung in Organschaftsfällen

    Auszug aus BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79
    Konnte hingegen das FA ernstliche Zweifel haben, ob der vorläufig ermittelte Sachverhalt zu einer Herabsetzung der Steuerschuld führt, so kann in der Ablehnung der beantragten Herabsetzung der Vorauszahlungen keine Ermessensverletzung (§ 102 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) gesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1976 I R 21/74, BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389).
  • BFH, 22.10.1980 - I S 1/80

    Vollzugsaussetzung - Rechtsschutz - Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79
    Im Anschluß an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. August 1978 IV B 41/77 (BFHE 125, 356, BStBl II 1978, 584) hat der I. Senat im Beschluß vom 22. Oktober 1980 I S 1/80 (BFHE 131, 455, BStBl II 1981, 99) die Auffassung vertreten, die für die notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO gesetzliche Voraussetzung, daß an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derartig beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, sei nach ihrem Sinn nur auf den endgültigen Rechtsschutz zugeschnitten.
  • BFH, 26.10.1978 - I B 3/78

    Einkommensteuervorauszahlung - Jahreseinkommensteuer - Besteuerungsgrundlage -

    Auszug aus BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79
    Bei einer beantragten Herabsetzung der Vorauszahlungen sind dabei alle rechtlichen Gesichtspunkte und alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die zur Begründung der Herabsetzung glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1978 I B 3/78, BFHE 126, 37 BStBl II 1979, 46).
  • BFH, 27.09.1976 - VIII B 69/75

    Keine ernstlichen Zweifel, daß ein Vorauszahlungsbescheid noch nach Abgabe der

    Auszug aus BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79
    Die Entscheidung über einen solchen Antrag beschränkt sich also - wie im Aussetzungsverfahren - auf einen nur vorläufig ermittelten Sachverhalt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. September 1976 VIII B 69/75, BFHE 120, 217, BStBl II 1977, 33); sie kann die endgültige Entscheidung im Veranlagungsverfahren nicht vorwegnehmen.
  • BFH, 10.08.1978 - IV B 41/77

    Aussetzung - Verlustfeststellungsbescheid - Personengesellschaft - Einstweilige

    Auszug aus BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79
    Im Anschluß an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. August 1978 IV B 41/77 (BFHE 125, 356, BStBl II 1978, 584) hat der I. Senat im Beschluß vom 22. Oktober 1980 I S 1/80 (BFHE 131, 455, BStBl II 1981, 99) die Auffassung vertreten, die für die notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO gesetzliche Voraussetzung, daß an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derartig beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, sei nach ihrem Sinn nur auf den endgültigen Rechtsschutz zugeschnitten.
  • BFH, 16.08.1978 - I R 26/78

    Ehegatte - Gemeinsame Steuererklärung - Bekanntgabe eines Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79
    Der Kläger führt aus, selbst wenn eine Mitunternehmerschaft der Ehefrau bejaht werden sollte, sei die Bekanntgabe der Feststellung der Buchführungspflicht und die Aufforderung zur Buchführung an sie nicht rechtswirksam erfolgt, weil die Aufforderung nach den Feststellungen des FG nur an ihn, den Kläger, und nicht an die Ehefrau ergangen sei, zumal die Ehefrau die Einkommensteuererklärung für 1972 nicht mitunterschrieben habe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 16. August 1978 I R 26/78, BFHE 126, 5, BStBl II 1979, 58).
  • FG Münster, 17.06.2016 - 9 K 593/13

    Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflichtigkeit eines im Inland betriebenen

    Eine derartige Anpassung steht im Ermessen des Finanzamts (vgl. Ettlich in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 37 EStG Rz. 131), wobei allerdings streitig ist, ob das Ermessen sich auch auf das Merkmal "der Einkommensteuer, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird" bezieht (bejahend BFH-Urteil vom 22.10.1981 IV R 132/79, BStBl II 1982, 131; a.A. Ettlich, a.a.O.).
  • BFH, 23.06.1993 - X B 134/91

    Reichweite der Aufhebung der Vollziehung (Vorlage an den Großen Senat)

    Sie ergehen aufgrund einer Prognose (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG) in einem summarischen Verfahren und sind weder hinsichtlich der zugrunde gelegten Tatsachen noch im Hinblick auf die rechtliche Würdigung für das Veranlagungsverfahren über die Jahressteuer bindend (z. B. BFH-Beschluß vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520, unter 3.; BFH-Urteile vom 22. Oktober 1981 IV R 132/79, BFHE 134, 319, BStBl II 1982, 123, und in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, letzteres betreffend Umsatzsteuer).
  • BFH, 27.10.1987 - VII R 170/84

    Steuererstattungsanspruch - Abtretung - Vollmacht des Zedenten - Unterzeichnung

    Dem Urteil in BFHE 137, 150, BStBl II 1982, 123 ist nichts anderes zu entnehmen.

    Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist entgegen der Auffassung der Revision schließlich auch, daß der Kläger bei der Abtretung im Besitz eines Vollstreckungsbescheids über die Hauptforderung war (so Offerhaus in seiner Anmerkung zum Urteil in BFHE 137, 150, BStBl II 1982, 123 in BB 1983, 623, 624).

  • BFH, 09.04.1987 - IV R 308/84

    Anforderungen an die wirksame Begründung einer Buchführungspflicht - Ermittlung

    Der Bundesfinanzof (BFH) wies mit Urteil vom 22. Oktober 1981 IV R 132/79 (BFHE 134, 319, BStBl II 1982, 123) die gegen die Ablehnungsverfügung des FA erhobene Klage ab; er sah die Buchführungspflicht als fortbestehend an.

    Damals ist der Senat in seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Einkommensteuerbescheid 1972 den Eheleuten bekanntgegeben und ihnen gegenüber rechtswirksam geworden und damit die Buchführungspflicht entstanden ist (BFHE 134, 319, 323, 324, BStBl II 1982, 123, 125).

  • FG Brandenburg, 22.06.1995 - 2 V 484/95

    Aussetzung der Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheides über Einkommensteuer

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BVerfG, 16.06.1983 - 1 BvR 371/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 2 , Abs. 3 AO

    Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (vgl. BStBl II 1982, 123 ) und der Finanzgerichte, mittelbar gegen § 46 Abs. 2 und 3 AO 1977 .
  • FG Niedersachsen, 15.07.2009 - 4 K 92/09

    Berücksichtigung des Zuflusses einer abgetretenen Honorarzahlung i.R.e.

    Da diese in der Vergangenheit zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, durfte das FA bei Erteilung des Vorauszahlungsbescheids vom 1. Dezember 2008 davon ausgehen, dass die Kläger auch für den Veranlagungszeitraum 2008 die Zusammenveranlagung mit der sich aus § 26b EStG ergebenden Folge wählen würden, dass die von ihnen erzielten Einkünfte zusammenzurechnen, ihnen gemeinsam zuzurechnen und sie sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1981 IV R 132/79, BStBl. II 1982, 123).
  • BFH, 29.11.1984 - IV R 258/82

    Buchführungspflicht - Landwirtschaftlicher Betrieb - Ende der Buchführungspflicht

    Im Anschluß daran hat der Senat ferner ein Fortbestehen der Buchführungspflicht auch für den Fall angenommen, daß der in gemeinschaftlichem Eigentum von Eheleuten stehende Hof der Ehefrau zu Alleineigentum übertragen wurde (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1981 IV R 132/79, BFHE 134, 319, BStBl II 1982, 123).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht