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   BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14   

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BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14 (https://dejure.org/2017,20245)
BFH, Entscheidung vom 13.04.2017 - IV R 14/14 (https://dejure.org/2017,20245)
BFH, Entscheidung vom 13. April 2017 - IV R 14/14 (https://dejure.org/2017,20245)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 179 Abs 1, AO § 179 Abs 2 S 2, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 182 Abs 1, EStG § 5a, EStG VZ 2006
    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

  • Bundesfinanzhof

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 179 Abs 1 AO, § 179 Abs 2 S 2 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 182 Abs 1 AO, § 5a EStG 2002
    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

  • IWW

    § 5a des Einkommensteuergesetzes, §... 5a Abs. 1 EStG, § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG, § 5a EStG, § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 5a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 52 Abs. 15 Satz 3 EStG, § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG, § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG, § 5a Abs. 2 EStG, § 5a Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG, § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 157 Abs. 2 AO, § 179 Abs. 2 Satz 2 AO, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 182 Abs. 1 AO, § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG, § 15a EStG, § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 34c Abs. 4 EStG, Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschiffahrt an den internationalen Standard (Seeschiffahrtsanpassungsgesetz), § 34c Abs. 4 Satz 3 EStG, § 34c EStG, § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Gewinns einer Ein-Schiff-Gesellschaft

  • rewis.io

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Gewinns einer Ein-Schiff-Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tonnagebesteuerung - und die gesonderte Gewinnfeststellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnermittlung nach der Tonnage - und die Zinseinnahmen in der Investitionsphase

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnermittlung nach der Tonnage

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 2 S 2, EStG § 5a Abs 1, EStG § 4 Abs 1, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a
    Tonnagebesteuerung, Hilfsgeschäft, Kapitalanlage, Feststellungsbescheid, Teilbestandskraft

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 413
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14
    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vorgehen können (z.B. BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253; ferner BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.).

    Dementsprechend stellt z.B. die Veräußerung eines Schiffs mit dem Ziel, aus dem Erlös erst das i.S. des § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, kein Hilfsgeschäft nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar (BFH-Urteil in BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253).

  • BFH, 31.05.2012 - IV R 14/09

    Reihenfolge der Verrechnung verrechenbarer Verluste im Zeitraum der

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14
    So ist nach § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG für die Anwendung des § 15a EStG nur der im Wege einer "Schattenberechnung" nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2012 IV R 14/09, BFHE 238, 38, BStBl II 2013, 673).

    § 5a EStG stellt eine regelmäßig erheblich steuerentlastend wirkende Subventionsvorschrift dar, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht annähernd wirklichkeitsgerecht widerspiegelt (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2006 VIII R 33/05, BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261, und in BFHE 238, 38, BStBl II 2013, 673, Rz 37).

  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13

    Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. Januar 2014  6 K 19/13 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage mit Urteil vom 17. Januar 2014  6 K 19/13 statt.

  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14
    Die Neufassung bezweckte eine Vereinfachung dadurch, dass Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerbegünstigten Schifffahrtseinkünfte künftig nicht mehr vorgenommen werden sollten (vgl. BTDrucks 7/1470, S. 66, und BTDrucks 7/1871, S. 2).
  • BFH, 16.01.2014 - IV R 15/13

    Beginn der Antragsfrist für die Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage -

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14
    a) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Januar 2014 IV R 15/13 (BFHE 244, 364, BStBl II 2014, 774) entschieden hat, beginnt die Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG 2003 frühestens ab dem Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige auch die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.
  • FG Niedersachsen, 23.11.2010 - 8 K 347/09

    Gesonderte Zurechnung des Ertrages aus einer Festanlage zu der Tonnagebesteuerung

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14
    Die Erzielung von Zinseinnahmen ist demgegenüber nicht Gegenstand des Unternehmens, so dass eine Einbeziehung in den Tonnagegewinn nur als Hilfs- oder Nebengeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG in Betracht kommen kann (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. November 2010  8 K 347/09).
  • BFH, 28.11.1973 - I R 21/72

    Ausländische Einkünfte - Handelsschiff - Internationaler Verkehr - Ermäßigter

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14
    Ebenfalls außer Ansatz blieben Zinseinnahmen aus Guthaben, die zur Finanzierung von Schiffsbauten oder Reparaturen (während des laufenden Schiffsbetriebs) vorgesehen waren (BFH-Urteil vom 16. Februar 1968 VI R 193/66, BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432), während umgekehrt Zinsaufwendungen für Fremdmittel zum Erwerb eines neuen Schiffs die begünstigten Einkünfte nicht minderten (BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 21/72, BFHE 111, 399, BStBl II 1974, 378).
  • BFH, 08.03.1973 - IV R 60/70

    Sonderabschreibungen auf Anzahlungen - Negative Einkünfe - Seeschiff im Bau -

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14
    Daher waren z.B. Sonderabschreibungen auf Anzahlungen für ein im Bau befindliches Seeschiff nicht von der Begünstigung des § 34c Abs. 4 EStG vor 1974 erfasst (BFH-Urteil vom 8. März 1973 IV R 60/70, BFHE 109, 235, BStBl II 1973, 608).
  • BFH, 16.02.1968 - VI R 193/66

    Einkünfte - Zinseinnahmen - Bankguthaben - Wertpapierdepots - Negative

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14
    Ebenfalls außer Ansatz blieben Zinseinnahmen aus Guthaben, die zur Finanzierung von Schiffsbauten oder Reparaturen (während des laufenden Schiffsbetriebs) vorgesehen waren (BFH-Urteil vom 16. Februar 1968 VI R 193/66, BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432), während umgekehrt Zinsaufwendungen für Fremdmittel zum Erwerb eines neuen Schiffs die begünstigten Einkünfte nicht minderten (BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 21/72, BFHE 111, 399, BStBl II 1974, 378).
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05

    Saldierung des "Schattengewinns" mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14
    § 5a EStG stellt eine regelmäßig erheblich steuerentlastend wirkende Subventionsvorschrift dar, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht annähernd wirklichkeitsgerecht widerspiegelt (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2006 VIII R 33/05, BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261, und in BFHE 238, 38, BStBl II 2013, 673, Rz 37).
  • BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80

    Ermäßigte Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag aus einem im Bau befindlichen

  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17

    Keine Tonnagebesteuerung bei Erträgen aus Devisengeschäften, welche einer

    Schließlich folge ein anderes Ergebnis nicht aus dem BFH-Urteil vom 13. April 2017 zum Aktenzeichen IV R 14/14.

    Darüber hinaus habe der BFH ebenfalls mit Urteil vom 13. April 2017 (IV R 14/14) entschieden, dass Grundlage der Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen im Wesentlichen Umsätze seien, die aus der originären unternehmerischen Betätigung folgten.

    Erfasst sind mithin die Zeitchartererlöse sowie die Erlöse aus freier Fahrt (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFH/NV 2017, 1109).

    Die Erzielung von Einnahmen aus Devisentermingeschäften ist demgegenüber nicht Gegenstand des Betriebes, so dass eine Einbeziehung in den Tonnagegewinn über § 5a Abs. 1 S. 1 EStG nicht in Betracht kommt; möglich ist eine solche Einbeziehung insoweit nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Hilfs- oder Nebengeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. so zu Zinseinnahmen aus der Anlage von noch nicht für den Schiffserwerb eingesetztem Kommanditkapital BFH-Urteil vom 13. April 2017 VI R 14/14, BFHE 257, 413, ebenso: Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. November 2010 8 K 347/09, juris; zu Devisentermingeschäften s. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Erträge im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503, jeweils m.w.N.).

    Die Forderung nach einem besonderen, engen Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsgeschäft ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Subventionscharakter des § 5a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503).Innerhalb des § 5a EStG dient die Einbeziehung der Hilfs- und Nebengeschäfte in die Begünstigung dabei lediglich der Vereinfachung, um Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerbegünstigten Schifffahrtseinkünfte zu vermeiden.

    Dies rechtfertigt es, den Umfang der durch § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG in die Begünstigung des § 5a EStG einbezogenen Geschäfte eng zu ziehen.Ob danach ein Hilfs- oder Nebengeschäft in einem besonderen, engen Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs steht, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall nach dem Zweck des Gesetzes entscheiden (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413).

    Auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Geschäfte dagegen, welche auf einer eigenständigen Anlageentscheidung beruhen, seien grundsätzlich keine begünstigten Geschäfte - selbst wenn die Erträge aus ihnen für den Schiffsbetrieb verwendet würden (so zu Zinserträgen aus der Anlage noch nicht verausgabten Kommanditkapitals: BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413).Abweichendes gelte jedoch für Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten, da derartige Konten regelmäßig - auch schon in der Investitionsphase - für die finanzielle Abwicklung des Schiffsbetriebs erforderlich seien (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413).

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Es gibt aber keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Subventionsnormen --zu solchen gehört auch § 5a EStG (z.B. BFH-Urteil vom 13.04.2017 - IV R 14/14, BFHE 257, 413)-- so aufeinander abzustimmen sind, dass eine möglichst weitgehende Begünstigung des Steuerpflichtigen erreicht wird.
  • BFH, 16.07.2020 - IV R 3/18

    Gewinnermittlung nach der Tonnage - Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als

    So handelt es sich bei den in einem Gewinnfeststellungsbescheid genannten Besteuerungsgrundlagen "Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 5a Abs. 1 EStG" und "laufender Gewinn, der neben dem Gewinn nach § 5a zu erfassen ist (nach Quote verteilt)" um zwei selbständig anfechtbare Feststellungen (BFH-Urteil vom 13.04.2017 - IV R 14/14, BFHE 257, 413, Rz 24 ff.).

    Die Einbeziehung der in dieser Norm genannten Neben- und Hilfsgeschäfte in die Gewinnermittlung nach der Tonnage dient der Vereinfachung, um Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerbegünstigten Schifffahrtseinkünfte zu vermeiden (BFH-Urteil in BFHE 257, 413, Rz 38).

    Zu diesen Feststellungen gehört auch die Frage, ob die Voraussetzungen für eine pauschale Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG vorliegen (BFH-Urteil in BFHE 257, 413, Rz 26).

  • BFH, 07.06.2018 - IV R 16/16

    Unmittelbarer Zusammenhang eines Hilfsgeschäfts i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG

    Mit dem Merkmal der Unmittelbarkeit soll sichergestellt werden, dass nicht sämtliche mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr zusammenhängenden Geschäfte in den Anwendungsbereich des § 5a EStG einbezogen werden, sondern nur solche, die in einem besonderen, engen Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs stehen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413).

    Dementsprechend stellen z.B. Kapitalanlagen in der Investitionsphase eines Schiffsbetriebs grundsätzlich selbst dann keine Hilfsgeschäfte dar, die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des Schiffs zusammenhängen, wenn zu diesem Zeitpunkt die konkrete Investitionsentscheidung schon getroffen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 413).

  • BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18

    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG

    Bei den Beträgen, die aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG resultieren, handelt es sich also nicht um Teile des Gewinns aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 5a Abs. 1 EStG, sondern um Teile des laufenden Gesamthandsgewinns (zur Selbständigkeit dieser beiden Besteuerungsgrundlagen bereits BFH-Urteile vom 13.04.2017 - IV R 14/14, BFHE 257, 413, Rz 24 ff., und vom 16.07.2020 - IV R 3/18, BFHE 270, 119).
  • FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14

    Einkommensteuer: Devisentermingeschäfte - gesonderte Verlustfeststellung gemäß §

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2017 IV R 14/14, juris; vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a. F.; FG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 2014 2 K 175/13, EFG 2014, 1773).

    Die Forderung nach einem besonderen, engen Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsgeschäft ergibt sich auch aufgrund des Subventionscharakters des § 5a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, juris).

    Dieses bestimmt sich auch bei Kapitalanlagen anhand des Einzelfalls nach dem Zweck des Gesetztes (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, juris).

  • FG Münster, 24.01.2024 - 12 K 357/18

    Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten - Anwendung von § 6e EStG auf

    Zu den in die Investitionsphase fallenden Maßnahmen zählen unter anderem die Beschaffung des erforderlichen Kapitals, insbesondere die Aufnahme von Darlehen und die Einwerbung von Anlegerkapital (vgl. BFH-Urteil vom 13.04.2017 IV R 14/14, BStBl II 2022, 716).
  • FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14

    Rechtsstreit um den im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes stehenden

    Durch diese Einbeziehung werden aus Vereinfachungsgründen auch Einkünfte aus solchen Geschäften in die Tonnagebesteuerung einbezogen, die für sich gesehen nicht zu den an sich begünstigten Gewinnen aus der Beförderung etc. gehören (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFH/NV 2017, 1109).
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