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   BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83   

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BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83 (https://dejure.org/1985,693)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1985 - IV R 149/83 (https://dejure.org/1985,693)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1985 - IV R 149/83 (https://dejure.org/1985,693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 67
  • BB 1985, 1962
  • BStBl II 1985, 459
  • BStBl II 1985, 549
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83
    Diese Gesambetrachtung des Waldes von der ersten Aufforstung der Bestände bis zur Holzernte entspricht in gewisser Weise der Auffassung des Großen Senats in der Entscheidung vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751), wonach Gewinnerzielungsabsicht als unabdingbares Merkmal des gewerblichen Unternehmens allgemein das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns ist.

    b) Selbst die Bejahung der Möglichkeit einer Gewinnerzielungsabsicht im dargelegten Sinne aufgrund der objektiven Umstände schließt aber gerade im Streitfall, der unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits einen Grenzfall darstellt, nach der angeführten Entscheidung des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 nicht die Notwendigkeit der Prüfung aus, ob die Aufforstung der Brachlandfläche subjektiv mit Gewinnabsicht im Hinblick auf eine erstrebte Holzernte oder aus anderen nicht betrieblichen Gründen vorgenommen wurde.

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83
    In dem grundlegenden Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72 (BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482) hat er den Forstbetrieb als eine mit der Absicht der Gewinnerzielung nachhaltig ausgeübte selbständige Tätigkeit definiert, die - unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte beruht.

    Der Senat hat außerdem in dem angeführten Urteil in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482 näher ausgeführt, daß beim Wald, auch wenn nur eine oder einige Altersklassen vorhanden sind, trotz der häufig um 100 Jahre liegenden Zeit bis zur Ernte der einzelnen Holzbestände nicht nur der Eigentümer Gewinne erzielen kann, dem die Holzernte schließlich zufällt, sondern auch der Eigentümer, der die von ihm selbst aufgeforstete Forstfläche vor der Holzernte an einen Forstwirt veräußert, weil er durch den ihm während der Zeit der Eigentümerschaft zufallenden natürlichen Zuwachs der Nutzhölzer einen jährlichen Wertzuwachs erzielt und damit am Gesamtgewinn, der durch die Nutzung im Wege der Holzernte erzielt wird, sozusagen im Vorgriff teilnimmt.

  • BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77

    Forstwirtschaftlicher Teilbetrieb - Teilbetriebsveräußerung - Nachhaltsbetrieb -

    Auszug aus BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83
    Eine generelle Fixierung dieser Mindestgröße ist nicht möglich, weil sie von den Umständen des Einzelfalles, vor allem von der Art des Nutzholzes abhängt (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158).
  • BFH, 16.05.1963 - IV 25/60
    Auszug aus BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83
    Einzige Voraussetzung für die Annahme eines Forstbetriebes war in derartigen Fällen, daß eine Waldfläche bewirtschaftet und abgeerntet wurde (vgl. z. B. Urteil vom 16. Mai 1963 IV 25/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 194, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt nach dem BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83 (BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549, unter B.II.a der Gründe) jedoch nicht vor, wenn wegen einer sehr geringen Nutzfläche nur solche Erträge erzielt werden können, wie sie ein (privater) Gartenbesitzer in der Regel für Eigenbedarfszwecke erzielt.

    Soweit der Senat dabei für den Sonderfall eines aussetzenden Forstbetriebs als Untergrenze auf einen Gesamtgewinn von auf die Jahre verteilt mindestens 1.000 DM pro Jahr abgestellt hat (Urteil in BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549, unter B.II.b zu a der Gründe), kann offenbleiben, ob der Senat daran festhalten würde.

  • FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12

    Voraussetzungen für einen Forstbetrieb nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Erwerb von

    Eine forstwirtschaftliche Betätigung zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte beruht (BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1985, 549 unter I. der Gründe, m.w.N.).

    Im Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83 (BStBl II 1985, 549, unter I. der Gründe) hat der BFH die vom Großen Senats des BFH im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751) vertretene Auffassung, wonach Gewinnerzielungsabsicht als unabdingbares Merkmal des gewerblichen Unternehmens allgemein das Streben nach Vermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns ist, dergestalt auf die Forstwirtschaft übertragen, dass bei dieser für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht eine Gesamtbetrachtung des Waldes von der ersten Aufforstung der Bestände bis zur Holzernte vorzunehmen sei.

    An einem wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Gewinn fehlt es nach Auffassung des BFH dann, wenn z.B. vorhersehbar pro Jahr wegen der geringen Nutzfläche nur Erträge erzielt werden können, wie sie ein Gartenbesitzer in der Regel erzielt; das Streben nach einem echten betriebswirtschaftlichen Gewinn fehle insoweit (BFH in BStBl II 1985, 549, unter II.a der Gründe).

    Als Untergrenze hatte der BFH für den Fall eines aussetzenden Forstbetriebs zunächst noch einen Gewinn von 1000 DM angenommen (BFH in BStBl II 1985, 549, unter II.a.), im Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08 (BStBl II 2011, 792, unter II.2.a. der Gründe) jedoch offen gelassen, ob er daran festhalten würde.

    Wer z.B. vorhersehbar pro Jahr wegen seiner geringen Nutzfläche nur Erträge erzielen kann, wie sie ein Gartenbesitzer in der Regel erzielt, betreibt keine Land- und Forstwirtschaft, weil ihm das Streben nach einem echten betriebswirtschaftlichen Gewinn fehlt (BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BStBl II 1985, 549, unter II.a der Gründe).

  • BFH, 13.04.1989 - IV R 30/87

    Forstbetrieb - Kleinere Privatwaldung

    Der Senat hat sich im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung zuletzt in seinen Urteilen vom 26. Juni 1985 IV R 149/83 (BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549) sowie vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85 (BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257) zum Begriff des forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der genannten Vorschriften geäußert.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549 betont hat, besteht der Ausgangspunkt der Überlegungen bei kleinen Flächen vor allem darin, ob nach Ablauf der Umtriebszeit ein ins Gewicht fallender Gewinn erzielt werden kann.

    Ebensowenig schließt der Verkauf des Waldes, selbst wenn diese Absicht seit seinem Erwerb besteht, die Annahme der Forstwirtseigenschaft aus, weil sich der Wertzuwachs bezüglich des Holzes regelmäßig in der Höhe des erzielten Veräußerungserlöses niederschlägt (vgl. m.w.N. BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549).

    Schon in seiner Entscheidung in BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549 hat der Senat zum Ausdruck gebracht, daß das Unterschreiten des genannten mutmaßlichen Jahresgewinns von 1 000 DM keinesfalls die Annahme eines Forstbetriebs ausschließt.

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 88/99

    Bestimmung der Einkunftsart und Liebhaberei

    Entsprechend hat der Senat in einem Fall die übertragene Teilfläche von 5, 55 ha als Teilbetrieb eines aussetzenden forstwirtschaftlichen Betriebs angesehen (Urteil vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U, BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124), während er in einem anderen Fall eine aufgeforstete Fläche von 0, 7 ha nicht als forstwirtschaftlichen Betrieb beurteilt hat (Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549).

    Für den Fall der Bejahung eines Forstbetriebs wird das FG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats weiter prüfen müssen, ob auch diesen Bewirtschaftungsmaßnahmen eine Gewinnerzielungsabsicht zu Grunde gelegen hat (s. etwa Urteil in BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549, und vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BFHE 192, 287, BStBl II 2000, 524).

  • BFH, 16.05.2018 - VI R 45/16

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

    Deshalb betätigt sich der Eigentümer als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer, wenn er ein land- bzw. forstwirtschaftliches Grundstück selbst bewirtschaftet oder für sich bewirtschaften lässt, das nach Größe und Bonität nachhaltige Erträge abwerfen kann, so dass es --anders als z.B. Hausgärten-- eine Einnahmequelle von Gewicht sein kann (BFH-Urteile in BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504, und vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549, für einen Forstbetrieb).
  • FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12

    Geerbtes Waldgrundstück als Forstbetrieb - Veräußerte Waldfläche von 0,5 ha als

    Eine forstwirtschaftliche Betätigung zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte beruht (BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BStBl II 1985, 549).

    Im Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83 (BStBl II 1985, 549) hat der BFH die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751) vertretene Auffassung, wonach Gewinnerzielungsabsicht als unabdingbares Merkmal des gewerblichen Unternehmens allgemein das Streben nach Vermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns ist, dergestalt auf die Forstwirtschaft übertragen, dass bei dieser für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht eine Gesamtbetrachtung des Waldes von der ersten Aufforstung der Bestände bis zur Holzernte vorzunehmen sei.

    An einem wirtschaftlich ins Gewicht fallender Gewinn fehlt es nach Auffassung des BFH dann, wenn z.B. vorhersehbar pro Jahr wegen der geringen Nutzfläche nur Erträge erzielt werden können, wie sie ein Gartenbesitzer in der Regel erzielt; das Streben nach einem echten betriebswirtschaftlichen Gewinn fehle insoweit (BFH in BStBl II 1985, 549).

    Als Untergrenze hatte der BFH für den Fall eines aussetzenden Forstbetriebs zunächst noch einen Gewinn von 1000 DM angenommen (BFH in BStBl II 1985, 549), im Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08 (BStBl II 2011, 792) jedoch offen gelassen, ob er daran festhalten würde.

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

    Daher ist etwa bei forstwirtschaftlichen Betrieben unter Umständen die gesamte Umtriebszeit, die Zeit zwischen Aufforstung und Holzernte, die oft mehr als 100 Jahre beträgt, zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549).
  • FG Niedersachsen, 07.02.2017 - 13 K 204/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit des Verkaufs von ehemals land- und

    Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls, vor allem von der Art des Nutzholzes ab (BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BStBl II 1985, 549).

    Als zu gering wurde die Größe von 0, 7 ha beurteilt (BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BStBl II 1985, 549; ebenso: Urteil des FG München vom 15. Dezember 2014 - 7 K 2242/12, EFG 2015, 376: bei 0, 54 ha).

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98

    Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

    Zwar sind die Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen eines Forstbetriebs stellt, bei einem Bauernwald vor allem deshalb so gering, weil dieser als Wirtschaftsgut eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs keine eigenständige Existenzgrundlage bildet (BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549, zu B.I.).

    Abgesehen davon, dass bei aussetzenden Forstbetrieben die Gewinnerzielungsabsicht vom Objekt her nur für einen sehr langen Zeitraum beurteilt werden kann (vgl. Senat in BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549), führt nicht der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht und die damit verbundene Annahme einer Liebhaberei zur Betriebsaufgabe, sondern erst eine darauf gerichtete Handlung oder ein entsprechender Rechtsvorgang (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549) ist unter Forstwirtschaft i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübte selbständige Tätigkeit zu verstehen, die - unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte beruht.

    Denn solange wegen der Zusammensetzung eines Forstes keine Holzeinschläge als Holzernte möglich sind (vgl. Urteile in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482, und in BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549), kann auch die parzellenweise Verpachtung eine vorübergehende Maßnahme sein, wenn die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung des gesamten Betriebes möglich ist und hinreichend gesichert erscheint.

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03

    Liebhaberei; Forstbetrieb von 90 ha

  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 8/98

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalanlagen; Abfluss von Schuldzinsen durch

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98

    Forstfläche als BV; Liebhaberei

  • BFH, 28.11.2007 - IX R 9/06

    Keine Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Verpachtung unbebauten

  • BFH, 21.12.2016 - IV R 45/13

    Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Zeitpunkt der Aufgabe

  • FG Nürnberg, 21.03.2019 - 6 K 130/18

    Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

  • FG Nürnberg, 21.02.2019 - 6 K 130/18

    Kraftfahrzeugsteuer

  • BFH, 17.01.1991 - IV R 12/89

    Teilbetrieb in der Forstwirtschaft

  • FG München, 04.10.1999 - 13 K 1111/97

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebs;

  • BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03

    Gewinnerzielungsabsicht bei LuF (Weinbaubetrieb)

  • FG Nürnberg, 30.09.2015 - 7 K 562/14

    Einkommensteuerliche Zuordnung eines erworbenen Traktors zum Betriebsvermögen des

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 88/86

    Gewinnerzielungsabsicht im Falle eines forstwirtschaftlichen Betriebes trotz

  • FG Düsseldorf, 01.09.2005 - 11 K 5169/02

    Grundsteuerbefreiung; Hoheitliche Tätigkeit; land- und forstwirtschaftliche

  • FG Niedersachsen, 02.10.2001 - 13 K 66/96

    Überschusserzielungsabsicht bei teilweise mit Fremdmitteln erworbenen niedrig

  • FG Niedersachsen, 08.07.2020 - 9 K 182/18

    Versteuerung eines Entnahmegewinns im Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit

  • BFH, 17.05.1994 - IV B 76/93

    Forstbetrieb als Liebhaberei

  • FG Nürnberg, 23.10.2001 - I 131/99

    Forstbetrieb als Liebhabereibetrieb

  • FG Münster, 09.02.2022 - 10 K 1309/19

    Befreiung einer Zugmaschine als sog. Ackerschlepper von der Kraftfahrzeugsteuer

  • FG Nürnberg, 08.07.2020 - 9 K 182/18

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten

  • OLG Hamm, 14.02.1997 - 20 U 204/96

    Begriff der Gefahren eines Betriebes in der Haftpflichtversicherung

  • FG Nürnberg, 22.03.2011 - 1 K 1498/08

    Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei Verkauf einer nicht im

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.07.2001 - 3 K 2996/97

    Forstwirtschaftlicher Betrieb als Liebhaberei sowie Ehegattenarbeitsverhältnis

  • FG München, 07.12.1999 - 16 K 2314/97

    Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Erwerb und Verkauf eines

  • VG Sigmaringen, 17.01.2002 - 8 K 1233/00

    Förderung der Landwirtschaft aus Regionalprogramm

  • FG München, 20.06.2000 - 13 K 348/95

    Über 100 Jahre hinweg niemals land- oder forstwirtschaftlich genutztes, als

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