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   BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76   

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https://dejure.org/1979,233
BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76 (https://dejure.org/1979,233)
BFH, Entscheidung vom 08.02.1979 - IV R 163/76 (https://dejure.org/1979,233)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 1979 - IV R 163/76 (https://dejure.org/1979,233)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbebetrieb - Mitunternehmer - Gesellschafter - Gesellschaftsverträge - Familienangehörige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Mitunternehmereigenschaft von schenkweise als Kommanditisten aufgenommenen Familienmitgliedern; zur Selbstbindung der Verwaltung bei einer vorläufigen Veranlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 127, 188
  • DB 1979, 1064
  • BStBl II 1979, 405
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 21.02.1974 - IV B 28/73

    OHG - KG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Voraussetzungen der Zurechnung -

    Auszug aus BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76
    Es führte aus, es teile die Auffassung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluß vom 21. Februar 1974 IV B 28/73, BFHE 112, 51, BStBl II 1974, 404), daß § 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch bei Kommanditisten für die Zurechnung von Gewinnanteilen die Mitunternehmereigenschaft voraussetze.

    Fehlt es aber an einer Entscheidung, in der eine Rechtsfrage "im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung" entschieden wird, so kann auf sich beruhen, ob speziell einer analogen Anwendung des § 222 Abs. 2 AO entgegenstünde, daß, wie der Senat in seinem Beschluß IV B 28/73 bei summarischer Prüfung angenommen hat, das Gesetz insoweit keine Lücke, sondern eine abschließende und erschöpfende Regelung enthält.

    Der BFH versteht diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin, daß sich der Relativsatz "bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist" nicht nur auf Gesellschafter einer "anderen Gesellschaft" (z. B. einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer - atypischen - stillen Gesellschaft), sondern auch auf Gesellschafter einer OHG oder KG bezieht, und daß somit auch Gesellschafter einer OHG oder KG nur dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Gestalt ihrer Anteile am Gewinn einer OHG oder KG haben, wenn sie "Mitunternehmer" des gewerblichen Unternehmens der OHG oder KG sind (siehe die Nachweise im BFH-Beschluß IV B 28/73; ferner aus neuerer Zeit z. B. die BFH-Urteile vom 29. Januar 1976 IV R 97/74, BFHE 118, 198, BStBl II 1976, 332; vom 28. November 1974 I R 232/72, BFHE 114, 418, BStBl II 1975, 498).

    Im Schrifttum ist allerdings bis heute umstritten, ob der Relativsatz "bei der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist", dahin zu verstehn ist, daß er sich auch auf den Gesellschafter einer OHG oder KG bezieht (bejahend z. B. Esser, Mitarbeitende Kommanditisten und stille Gesellschafter im Steuerrecht, Köln 1978 S. 47 ff.; Costede, Steuer und Wirtschaft 1977 S. 208 [212] - StuW 1977, 208 [212] - Dornbach, StuW 1976, 116 [122 linke Sp.]; offenbar auch Groh in Tipke, Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, Köln 1978 S 97 [105]; verneinend z. B. Schulze zur Wiesche, Finanz-Rundschau 1978 S. 307 [315] - FR 1978, 307 [315] - s. ferner die Nachweise im BFH-Beschluß IV B 28/73).

    Der Senat hält aus den bereits im Beschluß IV B 28/73 im einzelnen dargelegten Gründen an der ständigen Rechtsprechung des BFH fest, daß auch Gesellschafter einer OHG oder KG nur dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Gestalt ihrer Anteile am Gewinn der OHG oder KG haben, wenn sie Mitunternehmer des gewerblichen Unternehmens der OHG oder KG sind.

    Da § 15 Nr. 2 EStG nicht ohne § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu verstehen ist, erweist sich damit der Gesetzestext als hinreichend neutralisiert, so daß den im BFH-Beschluß IV B 28/73 entwickelten Auslegungskriterien Raum gegeben werden kann.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß IV B 28/73 unter Hinweis auf das einschlägige Schrifttum dargelegt hat, verwendet § 15 Nr. 2 EStG mit dem Ausdruck Mitunternehmer als Tatbestandsmerkmal keinen abstrakten Begriff, der einer abschließenden Definition durch Aufzählung einer begrenzten Zahl von Kriterien zugänglich ist, sondern einen sog. offenen Typ, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann, für den also ein Gesamtbild kennzeichnend ist.

  • BFH, 30.07.1975 - I R 174/73

    Mitunternehmer - Stellung des Kommanditisten - Gesellschaftsvertrag -

    Auszug aus BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76
    Die Revision führt allerdings dem Sinne nach unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30. Juli 1975 I R 174/73 (BFHE 116, 497, BStBl II 1975, 818) zutreffend aus, daß schon die "normale" Stellung eines Kommanditisten sowohl, was den Einfluß auf die Unternehmensführung anlangt, als auch hinsichtlich des Unternehmerrisikos wirtschaftlich hinter der Position eines Einzelunternehmers erheblich zurückbleibt.

    Damit verloren auch die den Klägern zu 4. bis 7. gemäß § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte, auf die die Revision im Hinblick auf das BFH-Urteil I R 174/73 so nachdrücklich hingewiesen hat, das ihnen in anderen Fällen für die einkommensteuerrechtliche Wertung zukommende Gewicht.

  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 183/75

    Übertragung der Liquidation einer Gesellschaft auf einen Gesellschafter durch

    Auszug aus BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76
    Wenn es gerechtfertigt ist, einen stillen Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmer zu werten, sofern die Gesellschafter vereinbart haben, daß die stille Beteiligung "- soweit möglich - den Regeln über die Kommanditbeteiligung unterliegen" soll (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. November 1977 II ZR 183/75, Neue Juristische Wochenschrift 1978 S. 424 - NJW 1978, 424 -), wenn also vereinbart ist, daß der stille Gesellschafter schuldrechtlich "so zu behandeln ist, als ob er Kommanditist wäre" (BGH-Urteil II ZR 183/75), so ist es auch geboten, umgekehrt einen Kommanditisten nicht als Mitunternehmer zu werten, wenn die Gesellschafter vereinbart haben, daß dem Gesellschafter ein großer Teil der Rechte, die einem Kommanditisten typischerweise zustehen, entzogen ist.
  • BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70

    Änderung einer angemessenen Gewinnverteilung bei einer

    Auszug aus BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76
    Auch diese können der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter nur dann als solche zugrunde gelegt werden, wenn sie ihrem Inhalt nach den zwischen fremden Personen üblichen Gesellschaftsverträgen entsprechen (vgl. dazu im einzelnen z. B. BFH-Urteile vom 20. Februar 1975 IV R 62/74, BFHE 115, 232, BStBl II 1975, 569; vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692).
  • BFH, 20.02.1975 - IV R 62/74

    Gesellschaftsvertrag zwischen Familienangehörigen - Schenkung - Typische stille

    Auszug aus BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76
    Auch diese können der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter nur dann als solche zugrunde gelegt werden, wenn sie ihrem Inhalt nach den zwischen fremden Personen üblichen Gesellschaftsverträgen entsprechen (vgl. dazu im einzelnen z. B. BFH-Urteile vom 20. Februar 1975 IV R 62/74, BFHE 115, 232, BStBl II 1975, 569; vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692).
  • BFH, 29.01.1976 - IV R 97/74

    Familien-GmbH & Co. KG - Mitunternehmer - Kinder - Gewerbetreibender als

    Auszug aus BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76
    Der BFH versteht diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin, daß sich der Relativsatz "bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist" nicht nur auf Gesellschafter einer "anderen Gesellschaft" (z. B. einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer - atypischen - stillen Gesellschaft), sondern auch auf Gesellschafter einer OHG oder KG bezieht, und daß somit auch Gesellschafter einer OHG oder KG nur dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Gestalt ihrer Anteile am Gewinn einer OHG oder KG haben, wenn sie "Mitunternehmer" des gewerblichen Unternehmens der OHG oder KG sind (siehe die Nachweise im BFH-Beschluß IV B 28/73; ferner aus neuerer Zeit z. B. die BFH-Urteile vom 29. Januar 1976 IV R 97/74, BFHE 118, 198, BStBl II 1976, 332; vom 28. November 1974 I R 232/72, BFHE 114, 418, BStBl II 1975, 498).
  • BFH, 22.01.1970 - IV R 178/68

    Geschenkte Einlagen - Nahe Angehörige - Alleinunternehmer - Gewinnanteile -

    Auszug aus BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76
    Es trifft also nicht zu, daß, wie die Revision meint, der BFH erstmals mit seinem Urteil vom 22. Januar 1970 IV R 178/68 (BFHE 98, 405, BStBl II 1970, 416) seine Rechtsprechung "i. S. erheblich kritischerer Beurteilung von Mitunternehmerschaften" geändert und sich in diesem Urteil erstmals auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise gestützt habe.
  • BFH, 05.07.1978 - I R 22/75

    Atypischer stiller Gesellschafter - GmbH & Co. KG - Umwandlung der Beteiligung -

    Auszug aus BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76
    Der BFH hat daraus die Folgerung gezogen, daß umgekehrt auch Personen als Mitunternehmer des gewerblichen Unternehmens einer OHG oder KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen können, die zivilrechtlich nicht Gesellschafter der OHG oder KG sind (zuletzt BFH-Urteil vom 5. Juli 1978 I R 22/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644).
  • BFH, 05.05.1959 - I 63/58
    Auszug aus BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76
    So heißt es z. B. bereits in dem Urteil des I. Senats des BFH vom 5. Mai 1959 I 63/58 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 15, Rechtsspruch 551), zwar seien Gesellschafter einer KG in der Regel als Mitunternehmer anzusehen; unter besonderen Umständen könne aber "die wirtschaftl.
  • BFH, 07.04.1967 - VI R 285/66

    Gewerbesteurrechtliche Behandlung der Verwaltung und Nutzung eigenen

    Auszug aus BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76
    Der Senat geht mit der Revision davon aus, daß das FA ausnahmsweise nach den Rechtsgrundsätzen von Treu und Glauben an die einer vorläufigen Veranlagung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts nicht nur dann gebunden sein kann, wenn es eine bestimmte rechtliche Beurteilung in verbindlicher Form zugesagt hat, sondern auch, "wenn es klar zu erkennen gegeben hat, daß der Steuerpflichtige mit einer Nachforderung nicht mehr zu rechnen brauche" (BFH-Urteil vom 7. April 1967 VI R 285/66, BFHE 89, 215, [218], BStBl III 1967, 616).
  • BFH, 13.12.1963 - VI 339/61 U

    Steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 28.11.1974 - I R 232/72

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Beteiligung mehrerer - Gewerbliche Einkünfte -

  • BFH, 13.02.1962 - I 55/61 U

    Anerkennung der Mitunternehmerschaft bei Familiengesellschaften

  • BFH, 16.12.1965 - IV 444/61
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, an der festzuhalten ist, davon auszugehen, daß die Unternehmereigenschaft (Mitunternehmereigenschaft) nicht nur für die "anderen" Gesellschaften, sondern auch für die OHG und die KG gilt; Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Personengesellschaft sind danach deren Gesellschafter, sofern sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, 194, BStBl II 1979, 405, 407; BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 440, BStBl II 1984, 751, 769; BFH-Urteil vom 14. August 1986 IV R 131/84, BFHE 147, 432, BStBl II 1987, 60).
  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78

    Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung -

    Für eine Verwirkung muß hinzukommen, daß das FA klar zu erkennen gibt, daß der Steuerpflichtige nicht mehr mit einer Nachforderung - im Falle eines Feststellungsbescheids mit einer erhöhenden Feststellung - zu rechnen braucht (BFH-Urteile vom 7. April 1967 VI R 285/66, BFHE 89, 215, BStBl III 1967, 616; vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405).
  • BFH, 29.04.1981 - IV R 131/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von Kommanditisten, die ohne weiteres zum

    Kommt es aber bei der Anteilsveräußerung darauf an, ob der Kommanditist auch Mitunternehmer war, so muß wegen des engen Zusammenhangs beider Bestimmungen Gleiches auch für den laufenden Gewinn gelten (BFH-Entscheidungen vom 21. Februar 1974 IV B 28/73, BFHE 112, 51, BStBl II 1974, 404; vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405).

    Auch hieraus folgt, daß ein Kommanditist nur dann gewerbliche Einkünfte erzielt, wenn er zugleich die Eigenschaft eines Mitunternehmers besitzt (vgl. BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405).

    b) Ob ein Kommanditist Mitunternehmer ist, hängt davon ab, ob er wenigstens annähernd die Rechte erlangt hat, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620; vom 5. Juli 1979 IV R 27/76, BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670; BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405).

  • BFH, 27.01.1994 - IV R 114/91

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Rückfallklausel bei einer schenkweise

    Der BFH hat jedoch bereits wiederholt darauf hingewiesen, es sei auch in Gesellschaftsverträgen zwischen fremden Personen nicht unüblich, daß die dispositiven Vorschriften des HGB über die Rechtsstellung der Gesellschafter einer KG in verschiedener Hinsicht abbedungen werden, z. B. das Widerspruchsrecht nach § 164 HGB beschränkt oder ausgeschlossen wird (BFH-Urteile vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405, 409; vom 10. November 1987 VIII R 166/84, BFHE 152, 325, BStBl II 1989, 758).
  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 166/84

    Schenkweise als Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft aufgenommene

    b) In den Fällen, in denen Eltern ihre Kinder schenkweise in eine KG als Kommanditisten aufnehmen, werden nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere das Urteil vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, 195, BStBl II 1979, 405) die Kinder nur dann als Mitunternehmer anerkannt, wenn ihnen wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt sind, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatut des HGB über die KG zukommen.

    Mit der hier getroffenen Entscheidung weicht der Senat nicht von dem Urteil in BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405 ab.

  • BFH, 05.06.1986 - IV R 53/82

    Zur verdeckten Mitunternehmerschaft und steuerlichen Anerkennung von

    a) Der Senat hat in diesem Zusammenhang mehrfach entschieden, daß Kinder, die von ihren Eltern in eine bestehende oder zur Fortführung des Unternehmens neu gegründete Familien-KG aufgenommen werden, nur dann Mitunternehmer i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden, wenn ihnen wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt sind, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatut des Handelsgesetzbuches (HGB) über die KG zukommen (z. B. Urteile vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405; vom 29. April 1981 IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663, vom 15. Oktober 1981 IV R 52/79, BFHE 135, 179, BStBl II 1982, 342).

    Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse zwischen Angehörigen hat der Senat jedoch auch geprüft, ob die Rechtsstellung der in die Familien-KG aufgenommenen Angehörigen ausgeprägt und einseitig zugunsten des bisherigen Inhabers des von der KG betriebenen Unternehmens in einem Umfang beschränkt ist, wie dies bei einem zwischen Fremden begründeten Gesellschaftsverhältnis im Gesamtbild nicht üblich ist (Urteil in BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405).

  • BFH, 24.01.1980 - IV R 156/78

    Mitunternehmerstellung - Erwerb eines Kommanditanteils - Tätigkeitsvergütung -

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat, beziehen aber auch Personen, die zivilrechtlich zweifelsfrei Gesellschafter einer Personengesellschaft, insbesondere Kommanditisten einer KG sind, einkommensteuerrechtlich nur dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb (in Gestalt ihrer Anteile am Bilanzgewinn der Gesellschaft und ihrer Tätigkeits- oder Nutzungsvergütungen i. S. von § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG), wenn sie als Mitunternehmer des gewerblichen Unternehmens der Gesellschaft anzusehen sind (z. B. Urteil vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405).

    Damit stimmt überein, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats Kinder, die von ihren Eltern schenksweise in eine KG aufgenommen werden, nicht Mitunternehmer sind, wenn ihnen nicht wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt bzw. belassen sind, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatut des HGB über die KG zukommen (zuletzt BFH-Urteil in BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405; siehe ferner BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620).

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 130/90

    Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten bei Unternehmensbeteiligung

    Der BFH ist auch schon in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, daß die Einkünfte aus einem Unternehmen, das bürgerlich-rechtlich in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft geführt wird, einem einzigen Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer zuzurechnen sind, wenn nur dieser, nicht aber die Mitgesellschafter die Stellung von Mitunternehmern des Betriebs i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG haben; es kommt dann nicht zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften, da die Einkünfte nur von einem Steuerpflichtigen erzielt werden und diesem als Einkünfte aus einem Einzelunternehmen zuzurechnen sind (Senatsurteil vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405, 407).
  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

    a) Im Regelfall hat die Rechtsprechung Auszahlungsbeschränkungen als bedeutsamen Gesichtspunkt im Rahmen einer Gesamtwürdigung angesehen, der bei Zusammentreffen mit anderen ungewöhnlichen Vertragsbestimmungen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs zur Folge haben könne (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1963 VI 339/61 U, BFHE 78, 402, BStBl III 1964, 156; in BFHE 113, 361, BStBl II 1975, 34, unter 2. b; vom 29. Januar 1976 IV R 102/73, BFHE 118, 181, BStBl II 1976, 328, unter 3. c; vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405; vom 3. Mai 1979 IV R 153/78, BFHE 127, 538, BStBl II 1979, 515, unter 3. d; in BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670, unter 3. c; vom 5. Juni 1986 IV R 53/82, BFHE 147, 139, BStBl II 1986, 798, unter 2. d, 3.; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269, unter II. 2., 4.).
  • BFH, 17.01.1980 - IV R 115/76

    Gewerbesteuerpflicht einer Kommanditgesellschaft aus Angehörigen eines freien

    b) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, daß auch Personen, die zivilrechtlich Gesellschafter einer OHG oder KG sind, einkommensteuerrechtlich nur dann eigene Einkünfte aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Betätigung der Personengesellschaft beziehen, wenn sie Mitunternehmer des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens sind, oder anders ausgedrückt, daß nicht jeder, der zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, allein schon deshalb einkommensteuerrechtlich und gewerbesteuerrechtlich Mitunternehmer des von der Personengesellschaft betriebenen Unternehmens ist (z. B. BFH-Urteil vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405, mit weiteren Nachweisen).

    Dabei ist im Hinblick darauf, daß das Gesetz mit dem Ausdruck Mitunternehmer keinen durch Aufzählung einer festen Anzahl von Kriterien definierbaren abstrakten Begriff, sondern vielmehr einen nur durch eine unbestimmte und austauschbare Anzahl von Merkmalen umschreibbaren sogenannten offenen Typ verwendet (BFHE 127, 188/195, BStBl II 1979, 405), stets das Gesamtbild maßgeblich, und zwar in der Weise, daß die einzelnen für und gegen Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind.

  • FG Düsseldorf, 18.12.2017 - 6 K 1598/16

    Kommanditbeteiligung einer Stiftung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • BFH, 11.07.1989 - VIII R 41/84

    Besonderheiten bei der Besteuerung einzelner Gesellschafter - Bestimmung der

  • BFH, 25.06.1981 - IV R 135/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei Übertagung von Verwaltungsrechten auf

  • BFH, 13.11.1980 - IV R 86/79

    Abschreibungsgesellschaft - Ergänzungsbilanz

  • BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78

    Mitunternehmerstellung - Erwerb eines Kommanditanteils - Tätigkeitsvergütung -

  • FG Düsseldorf, 19.04.2007 - 16 K 4489/06

    Einkommensteuerliche Beteiligung eines "Mitunternehmers" an einer

  • BFH, 31.05.1989 - III R 91/87

    Zur steuerlichen Anerkennung einer schenkweise begründeten typischen stillen

  • BFH, 22.05.1984 - VIII R 35/84

    Darlehn - Betriebsausgaben - Eigenkapital - Einkommensteuergesetz

  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 44/85

    Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes - Kinder als Mitunternehmer -

  • BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

  • BFH, 11.12.1980 - IV R 91/76

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft formal nicht bestehendem

  • FG Bremen, 18.12.2003 - 1 K 643/02

    Keine Sonderabschreibung gemäß § 82f EStDV nach Gesellschafterwechsel bei

  • BFH, 27.02.1980 - I R 196/77

    Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

  • FG Düsseldorf, 17.11.1995 - 14 K 1782/91

    Veräußerung von Kommanditanteilen innerhalb der Sperrfrist der

  • BFH, 05.11.1998 - VIII B 30/98

    Verfassungsmäßige Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

  • BFH, 05.07.1979 - IV R 27/76

    Zur einkommensteuerrechtlichen "Anerkennung" einer Familien-GmbH & Co. KG

  • BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei unentgeltich begründeten

  • FG München, 04.04.2003 - 12 K 2867/96

    Ausländische Betriebsstätte eines Werbeverkaufsveranstalters; Gewinnfeststellung

  • BFH, 09.10.1986 - IV R 259/84

    Steuerliche Behandlung von Gewinnanteilen eines Kommanditisten - Voraussetzungen

  • BFH, 15.10.1981 - IV R 52/79

    Zur Bedeutung einer etwaigen Abfindung für die Frage der Mitunternehmerschaft von

  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 20.84

    Feststellung von Kriegssachschäden an Grundstücken - Grundstück als Teil eines

  • BFH, 23.02.1984 - IV R 138/81

    Zusammenveranlagte Eheleute - Einheitliche Gewinnfeststellung - Streitwert -

  • FG Hamburg, 10.06.1999 - VII 48/97

    Steuerrechtliche Anerkennung eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses

  • FG Saarland, 22.01.1982 - I 312/80
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