Rechtsprechung
   BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel - Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung - Beweisanzeichen für das Vorliegen einer bedingten Veräußerungsabsicht - Nachhaltigkeit bei einem einzigen Geschäft

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 2
    Kein gewerblicher Grundstückshandel bei ursprünglicher Vermietungsabsicht und Verkauf vor dem Beginn der Bauarbeiten

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf und anschließender Bebauung eines Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und anschließender Bebauung eines Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht - Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und anschließender Bebauung eines Grundstücks

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und anschließender Bebauung eines Grundstücks

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2
    Gewerblicher Grundstückshandel; Mietvertrag; Veräußerungsabsicht

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BFH vom 28.04.2005, Az.: IV R 17/04 (Kein gewerblicher Grundstückshandel durch Verkauf eines zu bebauenden Grundstücks bei Vereitelung der ursprünglichen Vermietungsabsicht)" von RA Dr. Jan-Pieter Naujok, original erschienen in: ZfIR 2006, 33.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Praxis- und Beraterhinweis zur Entscheidung des BFH vom 28.04.2005, Az.: IV R 17/04 (Bebauung eines verkauften Grundstücks als gewerbliche Tätigkeit?)" von VPrFG Lothar Aweh, original erschienen in: EStB 2005, 283 - 284.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Aktuelle Entwicklungen in der BFH-Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel, Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 15.3.2005, X R 39/03 und 28.4.2005, IV R 17/04" von StB Markus Hornig, original erschienen in: DStR 2005, 1719 - 1722.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 209, 372
  • BB 2005, 1613 (Ls.)
  • BB 2005, 2672
  • DB 2005, 2387 (Ls.)
  • BStBl II 2005, 606



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04  

    Steuerrecht - Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in 1-Objekt-Fällen

    In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige den Bereich der Vermögensverwaltung deswegen verlässt, weil er das bereits verkaufte Grundstück für den Erwerber bebaut, markieren die in Veräußerungsabsicht vorgenommenen neuen Aktivitäten den Zeitpunkt, in dem das Grundstück vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen geworden ist (Senatsurteile vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II.1.a, bb; vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606).

    bb) Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwendigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der erkennende Senat einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (Senatsurteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606).

    Auf der anderen Seite gebietet es der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, den Begriff der Nachhaltigkeit in den Fällen als erfüllt anzusehen, in denen der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die zum Bau mehrerer Gebäude notwendig sind, nicht zurückbleiben, mit dem einzigen Unterschied, dass sie eben nur in ein einziges verkauftes Objekt einfließen (Senatsurteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 unter 2.d.cc).

    d) Zudem hat die Klägerin nach den Feststellungen des FG im Laufe von mehr als zwei Jahren mit dem Ziel einer gewinnbringenden Veräußerung des Grundstücks 1 so viele Aktivitäten entfaltet, dass ihre Tätigkeit unter diesem Gesichtspunkt auch bei Beachtung der im Senatsurteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 genannten Einschränkungen als nachhaltig bezeichnet werden muss.

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06  

    Steuerrecht - Nichtüberschreiten der 3-Objekt-Grenze: Gewerbl. Grundstückshandel

    Vorausgesetzt ist hierbei allerdings, dass der Entschluss zur Veräußerung nicht erst während der eigentlichen Bautätigkeit, sondern - in Anlehnung an die vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) genannten Beispiele - spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst worden ist (BFH-Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.b der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter I.2.a der Gründe).

    Maßstab dafür, dass der Steuerpflichtige in diesem Sinne nachhaltig tätig geworden ist, sind jedoch nur die nach dem (unbedingten) Verkaufsentschluss und deshalb mit dem Ziel der Erhöhung des Verkaufspreises ergriffenen Maßnahmen (BFH-Urteile in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.c und 3.b der Gründe; in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.d der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.2. der Gründe).

    Vortrag des FA - fast die gesamten Baukosten (rd. 4,3 Mio. DM) der Klägerin durch Fremdmittel finanziert worden sind (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.b der Gründe).

    Bereits angesichts der von der Klägerin für die gewerblich zu nutzenden Gebäude eingereichten Bauanträge, der erteilten Bauaufträge, der von ihr abgeschlossenen Miet- und Kreditverträge sowie der Vergabe der Planungsarbeiten für den Bürokomplex bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass sie eine Vielzahl von Aktivitäten unternommen hat, die in ihrer Summe bei weitem die Einzeltätigkeiten überschreiten, die für den Bau nur eines Hauses erforderlich sind (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.d cc der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.2.d der Gründe).

    Gleichwohl wäre sie - mangels Nachhaltigkeit - nicht gewerblich tätig geworden, da - ausgehend von den bisherigen Feststellungen des FG - nicht erkennbar ist, dass die für die Errichtung des Bürogebäudes entfalteten Tätigkeiten der Klägerin nach Umfang und Gewicht den Maßnahmen entsprochen haben, die zum Bau mehrerer Gebäude notwendig sind (s. oben zu (4) sowie BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.d cc der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.2.d der Gründe; vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412; Kempermann, Deutsches Steuerrecht 2006, 265).

  • FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02  

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht;

    Nach dem Urteil des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 markierten bei einem Erwerb und einer Bebauung eines Grundstücks mit anschließender Veräußerung die in Veräußerungsabsicht vorgenommenen neuen Aktivitäten den Zeitpunkt, in dem das Grundstück vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen werde.

    a) Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 unter 2. c).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann eine Nachhaltigkeit bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft ohne Wiederholungsabsicht gegeben sein, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzelaktivitäten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; BFH, BFH/NV 2006, 672; a. A. Hornig, DStR 2005, 1719; Söffing, Betriebs Berater 2005, 2101).

    Die Höhe der Baukosten spielt im Rahmen der Gesamtwürdigung nur als Beweisanzeichen eine Rolle (BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; BFH, BStBl II 2006, 259).

    Die Tätigkeiten dürfen sich also nicht auf die eigenverantwortliche Errichtung des Gebäudes unter Inanspruchnahme von Drittleistungen beschränken (vgl. BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 unter 2. aa und bb).

    Deshalb ist im Falle der Bebauung nur eines einzigen Grundstücks die Gesamttätigkeit nur dann als nachhaltig anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die beim Bau mehrerer Gebäude notwendig wären nicht zurückblieben, mit dem einzigen Unterschied, dass sie eben nur in ein einziges Objekt einfließen (BFH, BFHE 209, 372, BStBl 2005, 606; BStBl II 2006, 259).

    Die vorstehenden Grundsätze finden, wie sich aus den Urteilen des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) und vom 1. Dezember 2005 (BStBl II 2006, 259) ableiten lässt, nicht nur in den Fällen Anwendung, in denen der Steuerpflichtige vor dem Verkauf des Grundstücks eine Bebauung in Veräußerungsabsicht vornimmt, sondern auch dann, wenn er sich im Zusammenhang mit der Veräußerung zu einer Bebauung verpflichtet.

mehr
  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06  

    Steuerrecht - Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels

    ee) Der unbedingte Veräußerungsentschluss muss im Fall der Bebauung eines danach verkauften Grundstücks spätestens in dem Zeitpunkt gefasst sein, in dem sich der Unternehmer rechtlich bindet, etwa durch Abschluss der auf Bebauung gerichteten Verträge (BFH-Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; in BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BFH/NV 2009, 1007, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 10/06  

    Steuerrecht - Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag

    dd) Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwändigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der BFH einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (BFH-Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, und vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412).

    gg) Zudem hat die Klägerin so viele Aktivitäten entfaltet, dass ihre Tätigkeit unter diesem Gesichtspunkt auch bei Beachtung der in den BFH-Urteilen in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 und in BFH/NV 2007, 412 genannten Einschränkungen als nachhaltig bezeichnet werden muss.

  • BFH, 26.09.2006 - X R 27/03  

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

    Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist darauf hin, dass nach der Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) Nachhaltigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG ausnahmsweise selbst dann zu bejahen sei, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abgeschlossen habe und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lasse.

    Der IV. Senat des BFH hat im Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 darauf verwiesen, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll.

    Die Gesamttätigkeit des Klägers entsprach nach Umfang und Gewicht nicht derjenigen, die zum Bau mehrerer Gebäude notwendig ist (BFH-Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606).

  • FG Düsseldorf, 21.03.2006 - 10 K 3348/99  

    Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstücksbebauung; Veräußerungsabsicht;

    Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 28. April 2005 - IV R 17/04, BStBl II 2005, 606 und vom 1. Dezember 2005 - IV R 65/04, BB 2006, 360.

    Außerdem erscheint es nicht gerechtfertigt, eine (nachhaltige) gewerbliche Betätigung an Aktivitäten (etwa die Vergabe von Bauaufträgen) festzumachen, die auch ein eindeutig nicht gewerblich tätiger Bürger (etwa als Selbstnutzer oder Vermieter) entfalten muss (vergl. dazu auch die Urteile des BFH vom 3. August 2004 - X R 55/01, BFH/NV 2005, 517 und vom 28. April 2005 - IV R 17/04, a.a.O.).

    Etwaige Ausnahmen müssen nämlich auf Sachverhalte beschränkt werden, mit denen sich der BFH in den Entscheidungen vom 9. Dezember 2002 (VIII R 40/01, a.a.O.), vom 28. April 2005 (IV R 17/04, a.a.O.) und vom 1. Dezember 2005 (IV R 65/04, a.a.O.) zu befassen hatte.

    - IV R 17/04, a.a.O. und vom 1. Dezember 2005 - IV R 65/04, a.a.O.), auf die sich.

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 38/06  

    Steuerrecht - Indizwirkung für Veräußerungsabsicht

    Zur Beantwortung der Frage, wann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen muss, ist in solchen Fällen nicht auf den Beginn der Bauarbeiten abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem sich der Grundstückseigentümer rechtlich bindet, etwa durch Abschluss der auf Bebauung gerichteten Verträge (Senatsurteil vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.b der Gründe).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    bb) Ist eine Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Bebauung zu untersuchen, so ist hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes nicht auf den Beginn der Bauarbeiten oder gar auf die Fertigstellung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem sich der Grundstückseigentümer rechtlich bindet, etwa durch Abschluss der auf die Bebauung gerichteten Verträge (Senatsurteil vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.b der Gründe).

    (2) Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwändigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der BFH einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, und vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412).

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    b) Ist eine Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Bebauung zu untersuchen, so ist hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes nicht auf den Beginn der Bauarbeiten oder gar auf die Fertigstellung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem sich der Grundstückseigentümer rechtlich bindet, etwa durch Abschluss der auf die Bebauung gerichteten Verträge (Senatsurteil vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.b der Gründe).

    bb) Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwändigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der BFH einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, und vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2005 - 3 K 2148/00  

    Voraussetzungen der Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel

  • BFH, 30.01.2006 - X B 116/05  

    Divergenz; Verfahrensmangel; übergangener Beweisantrag

  • BFH, 07.05.2008 - X R 49/04  

    Steuerrecht - Maklerbetrieb: Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarkts

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 10/08  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • FG Brandenburg, 14.12.2005 - 2 K 1064/04  

    Nachhaltigkeit bei der Verpflichtung zur Errichtung von Gebäuden

  • FG Hamburg, 23.03.2006 - II 347/04  

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten eines gewerblichen Grundstückshandels;

  • BFH, 19.10.2010 - X R 41/08  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit der Tätigkeit in

  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07  

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

  • BFH, 15.09.2006 - IV B 96/05  

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines Objekts?

  • FG Düsseldorf, 06.06.2008 - 18 K 986/03  

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides bei Umqualifizierung der gewerblichen

  • FG Münster, 17.08.2009 - 10 K 3918/05  

    Verspekuliert: Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden in Spekulationsgewinn

  • BFH, 26.07.2006 - X R 41/04  

    Steuerrecht - Betriebsvermögen des Bauträgers

  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01  

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

  • FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 6451/03  

    Errichtung und Veräußerung eines Mehrfamilienhauses als gewerblicher

  • BFH, 28.01.2009 - X R 35/07  

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

  • FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 6452/03  

    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Errichtung und

  • BFH, 20.12.2005 - X B 120/05  

    Divergenz; materiell-rechtliche Fehler

  • BFH, 28.01.2009 - X R 36/07  

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • BFH, 07.05.2008 - X R 50/04  

    Errichtung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

  • OLG Frankfurt, 11.09.2009 - 19 U 33/09  

    Bauträger - Erwerber nach Kündigung weiter durch MaBV geschützt!

  • FG Hessen, 14.01.2010 - 8 K 283/04  

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 39

  • FG Thüringen, 02.03.2006 - IV 203/03  

    Veräußerung nur eines großen Bürogebäudes während der Bauphase als gewerbliche

  • FG Köln, 14.09.2005 - 5 K 6950/03  

    Einstufung eines gewerblichen Grundstückshandels als private Vermögensverwaltung;

  • FG Nürnberg, 01.02.2008 - VII 325/04  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bau und Veräußerung einer Lagerhalle

  • FG München, 25.10.2007 - 5 K 981/05  

    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung zweier Objekte

  • FG München, 18.05.2010 - 13 K 2532/07  

    Abfindung für die Auflösung des Dienstverhältnisses - gewerblicher

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